00.011.520
00.011.520
Rubrum
Publ.-Nr: 00.011.520
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 16.12.2020
Entscheid vom 14. Dezember 2020
Klägerin: Amanuel Eldana, geboren am 2. Dezember 2019, von Eritrea, Seonerstrasse 8, 5600 Lenzburg, Beiständin: Carmen Strassburg, Soziale Dienste der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg, vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach 378, 5600 Lenzburg1
Beklagte 1: Amanuel Meseret, geboren am 14. Februar 1988, von Eritrea, Seonerstrasse 8, 5600 Lenzburg
Beklagter 2: Beyene Yakob, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft
Dispositiv
1. In Gutheissung der Klage wird das Kindesverhältnis zwischen der Klägerin Eldana Amanuel und dem Beklagten 2 Yakob Beyene rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt vom 2. Dezember 2019 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 600.00 sowie den Publikationskosten von CHF 126.00, insgesamt CHF 726.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 auferlegt. Die Entscheidgebühr erhöht sich um CHF 200.00, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3. Die Beklagte 1 und der Beklagte 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'445.65 (inkl. CHF 103.35 MwSt) zu bezahlen. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird die Gerichtskasse Lenzburg angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin die Parteientschädigung von CHF 1'445.65 (inkl. CHF 103.35 MwSt.) auszubezahlen. Mit der Zahlung der Entschädigung geht der Anspruch im Umfang des Geleisteten auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Familiengerichts