Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.110

00.020.110

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.110

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.12.2021

Entscheid vom 13. Dezember 2021 Betroffener Mehari Elieonai, geboren am 21. November 2012, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Mutter Mehari​ Sofia, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Vater Ande Medhane, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Strassburg​ Carmen, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst der Stadt Lenzburg, Poststrasse 5, 5600 Lenzburg

Gegenstand Bericht vom 23.09.2021 für die Periode vom 01.05.2019 - 30.04.2021

Dispositiv

1. Der für den Betroffenen für die Periode vom 01.05.2019 bis 30.04.2021 erstattete Bericht wird genehmigt.

2. Die Beiständin wird in ihrem Amt bestätigt. Ihr wird aufgetragen, den nächsten ordentlichen Bericht für die Periode vom 01.05.2021 bis 30.04.2023 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Lenzburg bis spätestens 31.07.2023 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

3. Der Betroffene und die Eltern können bei der Beiständin eine Kopie des Berichts verlangen.

4. Es wird Vormerk genommen, dass die Beiständin auf eine Mandatsentschädigung verzichtet.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts