Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.124

00.020.124

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.124

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 14.12.2021

Entscheid vom 7. Dezember 2021

Gesuchsteller: Markovic Mladen, geboren am 20. Juli 1961, von Bosnien und Herzegowina, Murackerstrasse 11, 5600 Lenzburg vertreten durch lic. iur. Harold Külling, Fürsprecher, Postplatz 4, Postfach, 5610 Wohlen AG Gesuchgegnerin: Markovic Sandra, geboren am 19. Februar 1971, von Serbien, RS- Novi Sad, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Dispositiv

1. Das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss von CHF 300.00 sowie die Publikationskosten von CHF 84.00, insgesamt CHF 384.00, wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Familiengerichts