00.029.245
00.029.245
Rubrum
Publ.-Nr: 00.029.245
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 23.12.2022
Entscheid vom 21. Dezember 2022
Klägerin: Özçelik Meli Emina, geboren am 30. Dezember 1993, von Wettingen, Neuhofstrasse 20, 5600 Lenzburg vertreten durch MLaw Moëna Mika, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beklagter: Özçelik Levent, geboren am 27. November 1992, von der Türkei, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Eheungültigkeit
Dispositiv
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs des Gesuchs von der Kontrolle abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'200.00 (inkl. Publikationskosten) wird der Klägerin auferlegt.
3. Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Familiengerichts