00.096.333
00.096.333
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.333
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.05.2026
Entscheid vom 20. Mai 2026 Betroffener Mehari Elieonai, geboren am 21. November 2012, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Aufenthaltsadresse: Internat Grosshaus, Dorf 28, 3754 Diemtigen Mutter Mehari Sofia, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Vater Medhane Ande, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin Wintergerst Martina, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg
Gegenstand Änderung einer Massnahme (Umplatzierung)
Dispositiv
1. Der Mutter bleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt damit beim Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. Der Betroffene wird per 21. Mai 2026 im AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel, platziert.
2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten. Die Beistandschaft umfasst neu folgende, vollständig aufgeführte Aufgabenbereiche:
Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind (bisher); den Aufenthalt des Betroffenen im AH Basel zu organisieren, die Platzierung zu begleiten sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (neu); als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen des Betroffenen, der Mutter und dem AH Basel zu amten (neu); für einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Betroffenen und der bisherigen Pflegefamilie besorgt zu sein und die regelmässigen Kontakte/Besuche zu organisieren (alle vier bis sechs Wochen inkl. zwei Übernachtungen pro Wochenende) (bisher); für die geeignete Beschulung des Betroffenen weiterhin besorgt zu sein sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher);
Koordination sämtlicher Fachpersonen im System sowie Förderung der Zusammenarbeit unter den Fachpersonen und den Eltern (bisher); in Zusammenarbeit mit den Eltern und dem Internat einen Besuchsrechtsplan zu erstellen oder bei dessen Nichterreichen beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts einzureichen (bisher); die Mutter in der Einhaltung der Weisungen aktiv zu unterstützen und diese zu überwachen (bisher); die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Platzierungsort zu regeln, insbesondere den Unterbringungsvertrag mit dem AH Basel in Vertretung des Familiengerichts zu unterzeichnen (neu); die notwendigen An- und Abmeldungen des Betroffenen vorzunehmen (bisher). den Betroffenen bei der Wahrung seiner Bedürfnisse und Interessen mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher); gemeinsam mit dem Betroffenen und der Mutter allfällige psychiatrische / psychologische / medizinische Abklärungen sowie notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung des Betroffenen sicherzustellen und zu begleiten (bisher); in Zusammenarbeit / Absprache mit der Mutter und dem Betroffenen mit sämtlichen ärztlichen, psychologischen / psychiatrischen, schulischen und sonstigen Fachpersonen in regelmässigem Austausch zu stehen und an Standortgesprächen etc. teilzunehmen (bisher).
3. Die Beiständin Martina Wintergerst, SDRL, Jugend- und Familienberatung Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten. Die Beiständin hat die Mutter über die Elternbeiträge zu informieren und darauf hinzuweisen, dass ihr diese von der Gemeinde Othmarsingen weiterbelastet werden können. Die mit Entscheid vom 9. März 2026 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. April 2026 bis 31. März 2028 bleibt unverändert bestehen.
4. Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
5. Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Familiengericht zu retournieren.
6. Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 26. September 2024 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt bestehen und lautet wie folgt:
Zur Sicherstellung des Kindswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin des Betroffenen wahrzunehmen (bisher).
7. Die Gemeinde Othmarsingen wird ersucht, die nötige Kostengutsprache zu leisten. Die Gemeinde Othmarsingen wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allenfalls Stellung zu nehmen.
8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht