00.097.035
00.097.035
Rubrum
Publ.-Nr: 00.097.035
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 04.06.2026
Verfügung vom 28. Mai 2026 (OZ.2024.5)
Klägerin und Widerbeklagte: Swisshaus AG, Firststrasse 30a, 8835 Feusisberg
Beklagter und Widerkläger 1: Walter Reinhard, Schulhausweg 3, 3647 Reutigen
Beklagter und Widerkläger 2: Mario Reinhard, Niesenweg 1, 3012 Bern
Beklagte und Widerklägerin 3 : Nicole Reinhard, Ochsenwald 114, 3434 Obergoldbach 1, 2 und 3 vertreten durch lic. iur. Toh-Stadelmann Evelyne, Kellerhals Carrard, Rechtsanwältin, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend definitive Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht
Dispositiv
1. Zustellung der Eingabe des Beklagten und Widerkläger 1 vom 28. April 2026 an die Klägerin und Widerbeklagte via Publikation im Amtsblatt.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte kann die Eingabe beim Bezirksgericht Lenzburg, Malagarain 2, 5600 Lenzburg einsehen.
3. Sofern die Klägerin und Widerbeklagte eine freiwillige Stellungnahme einreichen möchten, hat dies innert 10 Tagen ab Publikation dieser Verfügung zu erfolgen (Art. 53 Abs. 3 ZPO).
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 2 des Zivilgerichts