Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.098.837

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.837

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 02.07.2026

Entscheid vom 01.07.2026 Betroffener Kudzho Saimon, geboren am 6. April 2013, von der Ukraine, Jurastrasse 19, 5702 Niederlenz Aufenthaltsadresse: Kinderheim Brugg, Wildenrainweg 8, 5200 Brugg AG Mutter Stucki Hloriia, geboren am 10. März 1995, von der Ukraine, Wohnort unbekannt Vater Kudzho Artem Oleksandrovych, von der Ukraine, Wohnort unbekannt Beiständin Haltinner Franziska, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand Änderung einer Massnahme

Dispositiv

1. Den Eltern wird gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die elterliche Sorge über den Betroffenen entzogen. Der Entzug der elterlichen Sorge entfaltet ausschliesslich Wirkung in Bezug auf den Betroffenen.

2. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.

3. Der Beiständin wird aufgetragen,

  • den Schlussbericht für die Periode vom 15. August 2025 bis 30. Juni 2026 zu erstatten und bis spätestens 30. September 2026 einzureichen (im Doppel und ein Exemplar in loser Form);

  • die alte Ernennungsurkunde innert gleicher Frist an das Familiengericht zu retournieren.

4. Für den Betroffenen wird gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 327a - Art. 327c ZGB eine Vormundschaft errichtet.

5. Als Vormundin wird Martina Wintergerst, SDRL, Jugend- und Familienberatung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, ernannt.

6. Der Vormundin stehen gemäss Art. 327c Abs. 1 ZGB die gleichen Rechte wie den Eltern zu. Insbesondere werden ihr folgende Aufgaben erteilt:

  • Persönliche Betreuung (persönliche Hilfe, persönliche Fürsorge);

  • Vermögenssorge / Vermögensverwaltung;

  • gesetzliche Vertretung.

Der Vormundin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Vormundschaft zu stellen. Der Vormundin wird die Befugnis erteilt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ohne Zustimmung der Betroffenen dessen Post zu öffnen. Der Vormundin wird aufgetragen, unverzüglich ein Besitzstandsinventar per Errichtungsdatum aufzunehmen und dieses spätestens innert zwei Monaten seit Zustellung dieses Entscheides dem Familiengericht einzureichen. Der Vormundin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2028 zu erstatten und diese dem Familiengericht bis spätestens 30. September 2028 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

7. Die dem Stiefvater mit Entschied vom 17. April 2025 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird aufgehoben.

8. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Der Entscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 321 ZPO). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht (Art. 450c ZGB). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB i.V.m. Art. 325 ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht