Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.372

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.372

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 29.12.2021

Verfügung vom 10. Dezember 2021

Klägerin: Monika Schweingruber-Frick, geboren am 27. September 1960, von Rüeggisberg und Sennwald, Eichholzstrasse 37, 5622 Waltenschwil vertreten durch MLaw Adrian Dumitrescu, chkp. ag Rechtsanwälte Notariat, Rechtsanwalt LL.M, Zürcherstrasse 8, 5620 Bremgarten AG

Beklagter: Samuel Schweingruber, geboren am 11. Oktober 1963, von Rüeggisberg, Moorweg 42, DE-24211 Preetz Zustelladresse: c/o Marlies Jensen, Gasstrasse 7, DE-24211 Preetz

Dispositiv

Der Beklagte wird aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Es wird ihm dafür eine Frist von 20 Tagen seit Publikation dieser Verfügung gesetzt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Zustellung an:

  • die Klägerin (Vertreter)

  • den Beklagten; durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium I des Familiengerichts