Entscheid vom 20. Dezember 2022 / SN.2022.1
Rubrum
Publ.-Nr: 00.029.283
Stelle: Bezirksgericht Muri
Rubrik: Gerichte / Nachlassverfahren
Veröffentlicht: 28.12.2022
Entscheid vom 20. Dezember 2022 / SN.2022.1
Gesuchsteller: Oliver Josef Meier, geboren am 29. Mai 1967, von Kallern, Wiggwilerstrasse 6, 5637 Beinwil (Freiamt) Sachwalterin: Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau 1
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Einleitung das Nachlassverfahrens (Art. 293ff. SchKG)
Dispositiv
1. Die dem Gesuchsteller gewährte definitive Nachlassstundung wird um drei Monate, d.h. bis am 28. März 2023, verlängert.
2. Die Vorladung zur Bestätigungsverhandlung ergeht separat.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 295c Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts