Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.096.895

00.096.895

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.895

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.06.2026

Verfügung vom 19. Mai 2026

Klägerin Peggy Krägeloh-Beciri, geboren am 26. August 1978, von Deutschland, wohnhaft gewesen Kandenerstrasse 36, DE-79585 Steinen, nun unbekannten Aufenthalts

Beklagter Enver Beciri, geboren am 5. April 1978, von Deutschland, Violaweg 70, 4303 Kaiseraugst

Gegenstand Verfahren betreffend Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil (Beschluss Amtsgericht Lörrach vom vom 23.03.2021; 10 F 991/18): Teilung der schweizerischen Vorsorgeguthaben

Dispositiv

Der Klägerin Peggy Krägeloh-Beciri wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.00 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, wird auf das Scheidungsbegehren nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung).

Der Vorschuss kann auch vom andern Ehegatten bezahlt werden. Allenfalls hat auch der Beklagte ein Interesse an der Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils, damit seine Vorsorgeeinrichtung notwendige Schritte unternehmen kann.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Zustellung an: - die Klägerin (Publikation im Amtsblatt)

  • den Beklagten

  • die Gerichtskasse

Präsidium II des Familiengerichts Bezirksgericht Rheinfelden