Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.315

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.315

Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.07.2026

Verfügung vom 7. Juli 2026

Gläubigerin Finanzverwaltung Rheinfelden, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden

Schuldner Naim Sadiku, Johannitergasse 8, 4310 Rheinfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkursbegehren Betr.-Nr.: 20260203

Erwägungen

1. Die Vorladung zur Verhandlung betreffend Konkurseröffnung konnte dem Schuldner an seiner Domiziladresse (Johannitergasse 8, 4310 Rheinfelden) jeweils nicht, auch nicht polizeilich, zugestellt werden (Einzelfirma Unis Transporte Sadiku).

Nach dem Bericht der Regionalpolizei Unteres Fricktal vom 6. Juli 2026 ist der Schuldner nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft und ist keine neue Adresse bekannt.

Da die Zustellung der Vorladung unter diesen Umständen nicht erfolgen kann, rechtfertigt es sich, das Konkursverfahren zu sistieren.

2. Das Handelsregisteramt wird darüber in Kenntnis gesetzt, damit es Schritte zur Behebung allfälliger Organisationmängel einleiten kann (fehlendes Rechtsdomizil gemäss Art. 934a Abs. 1 OR).

Dispositiv

1. Das Verfahren SG.2026.68 wird sistiert.

2. Das Handelsregisteramt wird darüber in Kenntnis gesetzt, dass dem Schuldner an seiner Domiziladresse keine Vorladungen zugestellt werden können.

Zustellung an:

  • [. . .]

  • den Schuldner (Publikation im kantonalen Amtsblatt und im SHAB)

  • [. . .]

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts