Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.003.682

00.003.682

Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.682

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 16.12.2019

Entscheid vom 11. Dezember 2019

Gesuchsteller: Joseph Silber, Iris Silber und Rabinovits Oscher, Zustellungsbevollmächtigte: Euro Estates GmbH, Räffelstrasse 10, 8045 Zürich

Gesuchsgegner 1: Paul Felipe Heinz Wischnewski, geb. 06.08.1986, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes

Gesuchsgegnerin 2: Melanie Friedrichs, 4800 Zofingen

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Dispositiv

1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 4.5- Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss an der Luzernerstrasse 45 in 4800 Zofingen seit dem 30. September 2019 aufgelöst ist.

2. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt bis spätestens am 3. Januar 2020 zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchsteller bei der Regionalpolizei Zofingen polizeilich ausgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchsteller in gleicher Höhe verrechnet, so dass die Gesuchsgegner den Gesuchstellerin solidarisch Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben.

4. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts