00.003.758
Frist zur Stellungnahme
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.758
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 17.12.2019 Frist zur Stellungnahme
Verfügung vom 13. Dezember 2019
Gesuchsteller: Lukas Wehrle, 8810 Horgen, vertreten durch Kyburz Immobilienservice GmbH, 8956 Killwangen
Gesuchsgegner Salman Donat, wohnhaft Hauptstrasse 24, 5742 Kölliken, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Anträge: Die beklagte Partei sei zu verpflichten unverzüglich die 3,5-Zimmerwohnung 2. OG rechts an der Hauptstrasse 24, Kölliken zu räumen und ordnungsgemäss zu übergeben. Im Unterlassungsfall sei die Zwangsvollstreckung anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolg zulasten der
beklagten Partei.
Dispositiv
Der Gesuchsgegner kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 7 Tagen gesetzt. Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts