00.003.899
00.003.899
Rubrum
Publ.-Nr: 00.003.899
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 24.12.2019
Entscheid vom 12. Dezember 2019
Gesuchsteller: Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn
Gesuchsgegner Patrick Bolliger, wohnhaft gewesen Bernstrasse 17, 4852 Rothrist, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Dispositiv
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 21901103 des Betreibungsamtes Rothrist (Zahlungsbefehl vom 13. März 2019; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. September 2019) für den Betrag in Höhe von Fr. 465.15 nebst Zins zu 3.00 % auf Fr. 455.35 seit 8. März 2019 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 120.00 direkt zu ersetzen hat
3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr.
50.00 zu bezahlen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts