Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.003.900

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Rubrum

Publ.-Nr: 00.003.900

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.12.2019

Entscheid vom 12. Dezember 2019

Gesuchsteller: Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons Solothurn

Gesuchsgegner Patrick Bolliger, wohnhaft gewesen Bernstrasse 17, 4852 Rothrist, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Dispositiv

1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 21901106 des Betreibungsamtes Rothrist (Zahlungsbefehl vom 13. März 2019;Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. September 2019) für den Betrag in Höhe von Fr. 3'414.05 nebst Zins zu 3.00 % auf Fr. 3'219.05 seit 8. März 2019 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 20.00 direkt zu ersetzen hat

3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr.

50.00 zu bezahlen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts