Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.288

00.020.288

Rubrum

Publ.-Nr: 00.020.288

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 20.12.2021

Verfügung vom 17. Dezember 2021

Kläger: Laszlo Barna, 6033 Buchrain, vertreten durch Martin Vincze, 8102 Oberengstringen

Beklagte: Botex Bau, Organisation, Technik, Expertisen AG, Bifangstrasse 47A, 4663 Aarburg (fehlendes Domizil)

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis

Rechtsbegehren: Die Beklagte sei zu verurteilen, der klagenden Partei CHF 6'395.40 nebst Zins zu 5% seit dem 01.11.2020 zu bezahlen. Dieser Betrag entspricht dem von der Suva für die beklagte Partei vom 01.8.2020 bis 13.09.2020 bereits bezahlten Versicherungsleistungen: CHF 145.35 Taggeld für 44 Tage. Die Beklagte sei zu verurteilen, der klagenden Partei den Arbeitslohn inklusive der Kündigungsfrist vom 14.09.2020 bis 31.10.2020 von CHF 7'650.00 nebst Zins zu 5% seit dem 01.12.2020 zu bezahlen.

Dispositiv

Die Beklagte kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung). In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts