00.028.957
00.028.957
Rubrum
Publ.-Nr: 00.028.957
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 09.12.2022
Verfügung vom 8. Dezember 2022
Kläger: Msghina Kiflay, geboren am 2. März 1983, von Eritrea, Kloosmattstrasse 4, 4663 Aarburg, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer, Vordere Hauptgasse 2, Postfach 1515, 4800 Zofingen
Beklagte: Fiyori Habtu, geboren am 1. Januar 1990, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Dispositiv
Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 5 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa-pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts