Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.046.369

00.046.369

Rubrum

Publ.-Nr: 00.046.369

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 18.12.2023

Verfügung vom 15. Dezember 2023

Klägerin: Giuseppina Assunta Pecoraro Di Nauta, geboren am 15. August 1980, von Italien, Tulpenweg 9, 4852 Rothrist, unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Treyer, Küng Metzler Treyer Familienkanzlei, Bahnhofstrasse 24, Postfach, 5401 Baden

Beklagter: Leonardo Di Nauta, geboren am 21. Juni 1978, von Deutschland, Wyhlertalstrasse 14, DE-79369 Wyhl am Kaiserstuhl

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Anerkennung und Ergänzung ausländisches Scheidungsurteil

Dispositiv

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Do-kument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer aner-kannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders ver-sehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Pa-pierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpar-tei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Familiengerichts