Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.065.599

00.065.599

Rubrum

Publ.-Nr: 00.065.599

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 23.12.2024

Entscheid vom 19. Dezember 2024

Gesuchstellerin: AartiGroup GmbH, Bernhard Vogt, Grenzsteinweg 3, 5745 Safenwil

Gesuchsgegnerin: Eagle Eye Security GmbH, Bahnhofsplatz 1, 4806 Wikon

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen); Grenzsteinweg 3, 5745 Safenwil

Dispositiv

1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Werkstatt und Lagerraum am Grenzsteinweg 3 in 5745 Safenwil bis spätestens am 16. Januar 2025 zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchstellerin bei der Regionalpolizei Zofingen polizeilich ausgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts