00.086.195
Rubrum
Publ.-Nr: 00.086.195
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 09.12.2025
Verfügung vom 5. Dezember 2025
Klägerin: Elsa Cristina Da Silva Castro, geboren am 23. August 1984, von Portugal, Gartenstrasse 12, 4665 Oftringen unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Nils Haldemann, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Beklagter: Kareem Mohamed Elbasha Mohamed Abdelrahman, geboren am 5. Februar 1989, von Aegypten, Cité Champs Baccons 1D, 1580 Avenches
Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung gemäss Art. 114 ZGB
Dispositiv
Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, wird zur Hauptverhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung). In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 4 des Familiengerichts