00.094.530
Gerichtliches Verbot
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.530 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.04.2026
Gerichtliches Verbot Der Grundeigentümerin Senn Immobilien & Finanz AG, 4665 Oftringen, wurde das folgende Gerichtliche Verbot bewilligt:
"Unbefugten wird das Betreten, Führen, Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Grundstücken LIG Oftringen 4275 und 3128 richterlich untersagt. Berechtigt sind Kunden für die Dauer ihres Einkaufs, Mitarbeiter, Unternehmer und Lieferanten der Gewerbemieter während der Öffnungszeiten sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu 2'000 Franken bestraft. Das Verbot ist auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet. Zofingen, 30. Juni 2025 Der Gerichtspräsident"
Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts
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