00.096.989
Entscheid vom 02.06.2026, SZ.2026.61
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.989
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 03.06.2026
Entscheid vom 02.06.2026, SZ.2026.61
Entscheid vom 2. Juni 2026
Besetzung: Gerichtspräsident T. Meier Gerichtsschreiberin J. Grossenbacher
Gesuchsteller: Felix Wolgelernter, Grossmatt 6, 6052 Hergiswil NW vertreten durch Wohnswiss AG, Schöntalstrasse 25, 8045 Zürich
Gesuchsgegner: Tesfay Hagos, Eienstrasse 5, 5745 Safenwil
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 1,5-Zimmer Wohnung im 2. Obergeschoss an der Eienstrasse 5 in 5745 Safenwil, per 31. Dezember 2025 aufgelöst ist.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt bis spätestens am 12. Juni 2026 zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde er auf Begehren des Gesuchstellers bei der Regionalpolizei Zofingen durch diese polizeilich ausgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts