00.099.671
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.671
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.07.2026
Entscheid vom 15. Juli 2026 Erblasser: Urs Peter Siegrist, geboren am 31. Juli 1942, von Murgenthal, gestorben am 25. Oktober 2025, wohnhaft gewesen Gländstrasse 24, 4852 Rothrist Erbe 19: Rudolf Siegrist, geboren am 4. Juli 1940, von Murgenthal, Aufenthalt unbekannt Summarisches Verfahren betreffend Sicherungsinventar
Dispositiv
1. Das Sicherungsinventar über den Nachlass von Urs Peter Siegrist, geboren am 31. Juli 1942, von Murgenthal, gestorben am 25. Oktober 2025, wohnhaft gewesen Gländstrasse 24, 4852 Rothrist, wird genehmigt.
2. Die Erben werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Erbschaft innert drei Monaten ab Zustellung dieser Verfügung ausschlagen können (Art. 566 bis 568 ZGB).
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 und die Kosten des Erbenverzeichnisses von Fr. 1'816.90, zusammen Fr. 2'116.90, werden den Erben (ausser Erbe 19) anteilsmässig mit je Fr.
105.85 auferlegt.
Zustellung an: den unbekannt abwesenden Erben 19 via Publikation im Amtsblatt des Kt. Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden.
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist
beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.
Zofingen, 15. Juli 2026
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts