00.099.727
Rubrum
Publ.-Nr: 00.099.727
Stelle: Bezirksgericht Zurzach
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 21.07.2026
Verfügung vom 20. Juli 2026 (VF.2025.9)
Klägerin 1: Senija Snjezana Ana D'Elia, geb. 8. April 2022, von Luzern, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach Beiständin: Monika Müller, Berufsbeiständin JFEB, Weierstrasse 5, 5313 Klingnau unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Kläger 2: Silan Sinai Juro D'Elia, geb. 3. März 2023, von Luzern, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach Beiständin: Monika Müller, Berufsbeiständin JFEB, Weierstrasse 5, 5313 Klingnau unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Oliver Bulaty, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden
Klägerin 3: Angélique Raïfa, Huebstrasse 3, 5330 Bad Zurzach
Beklagter: Danijel Weinberger, geboren am 10. Oktober 1981, von Kroatien, Feldstrasse 18, 5314 Kleindöttingen
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Vaterschaft / Kinderunterhalt
Dispositiv
1. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass die Kindsmutter, Angélique Raïfa, neu als Klägerin 3 in das Verfahren einbezogen wird. Ihr kommt im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu.
2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten die Verfügung vom 2. Juli 2026 (mittels Einschreiben und A-Post) sowie der Teilentscheid vom 2. Juli 2026 (mittels Einschreiben) postalisch nicht zugestellt werden konnten.
3. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gerichtliche Sendungen trotz wiederholter postalischer Zustellversuche sowie umfangreicher Aufenthaltsnachforschungen, insbesondere durch die Regionalpolizei und bei den zuständigen Einwohnerbehörden, nicht zuverlässig zugestellt werden können. Der Aufenthaltsort des Beklagten konnte trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO sind damit erfüllt.
4. Die Eröffnung der Verfügung vom 2. Juli 2026, des Teilentscheids vom 2. Juli 2026 sowie der vorliegenden Verfügung gegenüber dem Beklagten erfolgt gestützt auf Art. 141 ZPO auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung. Auch sämtliche künftigen gerichtlichen Zustellungen an den Beklagten erfolgen bis auf Weiteres auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung gemäss Art. 141 ZPO.
5. Zustellung einer Kopie der Eingabe der Gemeinde Oberuzwil vom 6. Juli 2026 inklusive Beilagen an die Kläger 1 und 2 (Vertreter), die Klägerin 3 und den Beklagten (letzterem durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 141 ZPO) zur Kenntnis.
6. Zustellung des Entscheids des Kreisgerichts St. Gallen vom 11. Juli 2024 inklusive Begleitschreiben vom 8. Juli 2026 an die Kläger 1 und 2 (Vertreter), die Klägerin 3 und den Beklagten (letzterem durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 141 ZPO) zur Kenntnis.
7. Zustellung einer Kopie der Eingabe der Gemeinde Würenlingen vom 15. Juli 2026 inklusive Beilagen an die Kläger 1 und 2 (Vertreter), die Klägerin 3 und den Beklagten (letzterem durch öffentliche Bekanntmachung gemäss Art. 141 ZPO) zur Kenntnis.
8. Den Parteien (Kläger 1 und 2 [Vertreter], der Klägerin 3 sowie dem Beklagten) wird für eine schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis und zur Sache eine Frist bis zum 20. August 2026 angesetzt.
9. Bleibt eine Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Ferner erfolgt der Hinweis, dass nach Eingang der Stellungnahmen bzw. bei Ausbleiben derselben ohne Weiteres der Endentscheid ausgefällt wird.
Zustellung an: den Beklagten (Zustellung mittelts Publikation – die Unterlagen können nach vorheriger Anmeldung auf der Gerichtskanzlei Zurzach eingesehen werden).
Bezirksgericht Zurzach Präsidium 2 des Familiengerichts