Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021

00.012.007 · Aargau Tenancy Conciliation Authorities

Vom 13. Jan. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/mietschlichtungsbehoerden/00-012-007/de/urteilsvorschlag-vom-12-januar-2021

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Aargau Tenancy Conciliation Authorities
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.012.007

Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021

Rubrum

Publ.-Nr: 00.012.007

Stelle: Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 13.01.2021 Urteilsvorschlag vom 12. Januar 2021

Kläger / Vermieter 1 + 2: Markus und Ariane Renold, Birkenweg 2, 5505 Brunegg vertreten durch Rahel Scarabino-Renold, Sandhübelstrasse 16, 5505 Brunegg

Beklagter / Mieter 1 + 2: Swen und Jasmin Kalski, mit aktuell unbekanntem Aufenthalt Schlichtungsverfahren betreffend: Forderung aus ehemaligem Mietvertrag; konkret Fr. 4'909.20. Ersuchen um Anweisung an die kontenführende Bank, die Mieterkaution von Fr. 2'500.00 an die Vermieter freizugeben.

Miet-/ Pachtobjekt Einfamilienhaus "Birkenweg 7" in 5505 Brunegg Rechtshängigkeit 12.11.2020 Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Lenzburg unterbreitet den Parteien

Dispositiv

1. Es wird formell festgestellt, dass die durch öffentliche Publikation im Aarg. Amtsblatt vorgeladenen Beklagten unentschuldigt nicht zur heutigen Schlichtungsverhandlung erschienen sind. Die Schlichtungsbehörde Lenzburg ging somit gemäss den Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO vor und erliess gegen die Beklagten den vorliegenden Urteilsvorschlag.

2. Die Beklagten werden dazu verpflichtet, den Klägern deren zu Recht gegen sie geltend gemachten Forderungen im Umfange von Fr. 4'454.80 zu bezahlen. Die Bezahlung hat durch die Beklagten innert Wochenfrist ab Rechtskrafteintritt des vorliegenden Urteilsvorschlages zu erfolgen.

3. Die Hypothekarbank Lenzburg, wird angewiesen und ausdrücklich dazu ermächtigt, das auf die Beklagten lautende Mieterkautionssparkonto Nr. 286.195.011, IBAN CH63 0830 7000 2861 9501 1, zu saldieren und den Klägern den Saldo von Fr. 2'500.00 zur teilweisen Tilgung der ihen zustehenden Forderung herauszugeben (Anmerkung: Die Saldierung des Kontos zugunsten der Kläger wurde bereits vollzogen).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung: Wirkungen des Urteilsvorschlages (Art. 211 ZPO) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Art. 210 Abs. 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids.

Die Frist zur Ablehnung des Urteilsvorschlages kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bezirk Lenzburg