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HSU.2026.8

Obergericht Aargau

Vom 20. Jan. 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/obergericht/hsu-2026-8/de/hsu-2026-8

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Obergericht Aargau
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

HSU.2026.8

Rubrum

Handelsgericht 1. Kammer

HSU.2026.8 / fn / fn

Entscheid vom 20. Januar 2026

Besetzung

Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Näf

Gesuchstellerin A._____ AG

Gesuchsgegner B._____

Gesuchsgegner C._____

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

Der Vizepräsident entnimmt den Akten

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen […].

2.

Die Gesuchsgegner 1 und 2 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Q._____. Sie sind Miteigentümer des Grdst.-Nr. aaa GB Q._____ (E-GRID: CH bbb).

3.

Mit Gesuch vom 19. Januar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

" Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde Döttingen, Grundbuch-Nr. 85, E-Grid: CH bbb, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF63'930.35 nebst 1154.68 % Zins seit 02.06.2025 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

Der Vizepräsident zieht in Erwägung

1.

Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.

Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in R._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

3.

Sachliche Zuständigkeit

3.1

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist.1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich.2

3.2

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (lit. b), die Parteien als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c) und es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt (lit. d). Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen ist.3

Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen, nicht aber die Gesuchsgegner 1 und 2. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand sind den Gesuchsgegner 1 und 2 keine Parteientschädigungen zu entrichten.

1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N. 3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.

Dispositiv

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 19. Januar 2026 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein [vorab per E-Mail an aaa@aaa.ch) − die Gesuchsgegner 1 und 2

Mitteilung an: die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Januar 2026

Handelsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Egloff Näf

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 72, Art. 90 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 6, Art. 13, Art. 29, Art. 59, Art. 60 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.