SBK.2026.127
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.127 (HA.2026.140; STA.2025.3237) Art. 156
Entscheid vom 13. April 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Flütsch
Beschwerde- A._____, […] führer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom
gegenstand
16. März 2026 betreffend Antrag auf Sicherheitshaft
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung (eventualiter mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung), mehrfacher und einmalig geringfügiger Sachbeschädigung, Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung und geringfügiger Sachentziehung.
1.2.
Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2025 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. Mai 2025 für drei Monate bis am 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2025.122 vom 23. Mai 2025 abgewiesen.
1.3.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Untersuchungshaft bis am 27. Oktober 2025. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2025.223 vom 27. August 2025 ab. Das Bundesgericht wies die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_987/2025 vom 13. Oktober 2025 ab.
1.4.
Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 3. November 2025 wurde die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis am 26. Januar 2026 verlängert.
1.5.
Auf Antrag des Beschwerdeführers vom 3. November 2025 bewilligte die Staatsanwaltschaft Baden mit Verfügung vom 4. November 2025 den vorzeitigen Strafvollzug.
1.6.
Mit Eingaben vom 28. Januar 2026 und vom 10. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer je ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 25. Februar 2026 die Abweisung der Haftentlassungsgesuche und versetzte den Beschwerdeführer bis einstweilen am 27. April 2026 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die dagegen vom Beschwerdeführer geführte Beschwerde mit Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.
2.
2.1.
Am 4. März 2026 erhob die Staatsanwaltschaft Baden beim Bezirksgericht Baden Anklage gegen den Beschwerdeführer. Gleichentags beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.
2.2.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2026 in Sicherheitshaft bis am 3. Juni 2026.
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob am 23. März 2026 persönlich Beschwerde gegen die ihm am 17. März 2026 zugestellte Verfügung vom 16. März 2026. Er beantragt sinngemäss die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Zudem fordert er eine Entschädigung.
3.2.
Mit Eingabe vom 26. März 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme.
3.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Mit Verfügung vom 16. März 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) die Sicherheitshaft über den Beschwerdeführer bis am 3. Juni 2026 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Auf die frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug verschiedener Verfahrensakten. Im vorliegenden Verfahren wurden sämtliche Verfahrensakten der abgeschlossenen Haftprüfungsverfahren der Vorinstanz beigezogen (HA.2025.216; HA.2025.390; HA.2025.551; HA.2026.66; HA.2026.140).
3.
Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vorliegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO ist Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zudem ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (lit. a), und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (lit. b; sog. "qualifizierte" Wiederholungsgefahr).
Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO anstelle der (Untersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die (Untersuchungs- bzw. Sicherheits)Haft darf ausserdem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
4.
4.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO setzt die Anordnung von Sicherheitshaft u.a. voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist.
Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht ist bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Im Haftprüfungsverfahren gelten somit andere Beweismassstäbe als vor dem Sachgericht und der Grundsatz "in dubio pro reo" ist bei Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht anwendbar. Wurde bereits Anklage erhoben, begründet dies zudem einen starken Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen und ist gemäss Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, die inhaftierte Person vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 7B_152/2024 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
4.2
Die Vorinstanz bejahte mit Verweis auf die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Baden den dringenden Tatverdacht.
4.3
Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, es liege kein Tatverdacht vor. Er verweist dazu auf "die Stellungnahme des Anwalts" und seine Beschwerde vom 6. März 2026. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Eingaben im unterdessen abgeschlossenen Verfahren SBK.2026.98 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau handelt. Damit genügen die Ausführungen in der Beschwerde den allgemeinen Begründungsanforderungen nicht. Diese erfordern, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift selbst mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und darlegt, inwiefern diese unzutreffend und rechtsfehlerhaft sein sollen. Ein Verweis auf andere Dokumente bzw. Rechtsschriften, insbesondere Eingaben in anderen Verfahren, genügen diesen Anforderungen nicht. Mangels hinreichender Begründung erübrigt sich eine (erneute) Auseinandersetzung mit dem dringenden Tatverdacht. Im Übrigen ist in Bezug auf den Tatverdacht auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 (E. 3.2) zu verweisen. Diese Erwägungen des erst vor Kurzem (konkret: drei Tage nach Einreichung der vorliegenden Beschwerde) ergangenen Entscheids sind nach wie vor zutreffend.
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet die besonderen Haftgründe der Fluchtgefahr und der qualifizierten Wiederholungsgefahr. Allerdings macht er auch dazu keine substanziierten Ausführungen, sondern macht lediglich geltend, das Gutachten sei eine "Fehlentscheidung der Staatsanwaltschaft", ohne dies weiter zu begründen. Somit sind auch die besonderen Haftgründe vorliegend nicht erneut zu prüfen. Im Übrigen kann auch an dieser Stelle auf den Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 und die nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (E. 3.4 und. E. 4, wonach gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ein sehr hohes, nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko bestehe, womit die qualifizierte Wiederholungsgefahr gegeben sei. Auf die Prüfung des Haftgrundes der Fluchtgefahr wurde verzichtet).
6.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft, indem er ausführt, eine Gerichtsverhandlung könne ohne Weiteres von zu Hause aus "gemacht" werden. Auch die Verhältnismässigkeit der Haft wurde im Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 (E. 5) geprüft und bejaht. Dass unterdessen Sicherheitshaft anstatt Untersuchungshaft angeordnet wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nachdem die Wiederholungsgefahr hoch ist (vgl. Entscheid SBK.2026.98 vom 26. März 2026 E. 3.4.2, wonach ein "sehr hohes und nicht hinzunehmendes Rückfallrisiko" bestehe), sind keine Ersatzmassnahmen denkbar, womit dieser Gefahr wirksam begegnet werden könnte. Auch besteht in Anbetracht der drohenden Strafe (beantragt wird in der Anklage eine Freiheitsstrafe von vier Jahren mit vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme) keine Gefahr von Überhaft.
7.
Nachdem der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft verbleibt, ist auf seinen Antrag betreffend Entschädigung nicht einzutreten. Ohnehin ist die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Behandlung eines solchen Antrags nicht zuständig. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2
Die dem amtlichen Verteidiger auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 90.00, zusammen Fr. 1'090.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 13. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Flütsch