SBK.2026.189
Rubrum
Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen
SBK.2026.189 (STA.2026.1808) Art. 316
Entscheid vom 6. August 2026
Besetzung
Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak
Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oskar Gysler, […]
Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG
Anfechtungs- Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils der Staatsanwaltschaft
gegenstand
Baden vom 7. Mai 2026
in der Strafsache gegen A._____
Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten
1.
Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Strafuntersuchung liegt eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ vom 6. Mai 2026 zugrunde, bei der Letzterer im linken Hüftbereich mit einem Messer verletzt wurde.
2.
Am 7. Mai 2026 ordnete die Staatsanwaltschaft Baden Folgendes an:
" Es ist betreffend die beschuldigte Person ein DNA-Profil zu erstellen. Die Kantonspolizei Aargau wird angewiesen, die Erstellung des Profils vom entnommenen WSA in Auftrag zu geben."
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer erhob am 18. Mai 2026 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die ihm am 8. Mai 2026 durch die Kantonspolizei Aargau ausgehändigte Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden und beantragte:
" 1. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör das (recte: des) Beschwerdeführers verletzt wurde;
2.
Die Verfügung vom 7. Mai 2026 sowie die Anordnung der Abnahme von Fingerabdrücken sei an die Vorinstanz zurückzuweisen;
3.
Eventualiter sei die Verfügung vom 7. Mai 2026 und die Anordnung der Abnahme von Fingerabdrücken vollumfänglich aufzuheben;
4.
Die abgenommenen Fingerabdrücke seien sofort zu vernichten und vollständig aus allen Datenbanken zu löschen;
5.
Der Unterzeichnende sei für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger zu bestellen;
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST)."
3.2.
Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
3.3.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 15. Juni 2026 eine Stellungnahme ein
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung
1.
1.1
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe (Art. 394 StPO) liegen nicht vor. Die Beschwerde ist somit zulässig.
1.2
Die Erstellung eines DNA-Profils sowie – damit zusammenhängend – die Aufbewahrung eines erstellten DNA-Profils stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2.2 m.w.H.). Je nachdem, ob das DNA-Profil bereits erstellt wurde oder nicht, liegt entweder ein drohender oder ein noch anhaltender Grundrechtseingriff vor. Da bei einer Gutheissung der Beschwerde kein DNA-Profil erstellt werden darf bzw. ein allenfalls bereits erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen ist, hat der Beschwerdeführer so oder anders ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (i.S.v. Art. 382 Abs. 1 StPO) an der Beurteilung der Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und damit der Verzicht auf eine DNA-Profilerstellung verlangt wird.
1.3
Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543).
Über die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nach Art. 260 Abs. 1 StPO (insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken) hat die Staatsanwaltschaft Baden in der Verfügung vom 7. Mai 2026 nicht befunden. Auf die Anträge des Beschwerdeführers, die sich auf die Anordnung der Abnahme von Fingerabdrücken beziehen, ist folglich nicht einzutreten. Ergänzend kann dazu Folgendes festgehalten werden: Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort aus, dass die Kantonspolizei die Fingerabdrücke erhoben habe. Wo eine erkennungsdienstliche Erfassung bereits vollzogen wurde, hat zuerst die Staatsanwaltschaft über deren Rechtmässigkeit resp. die Entfernung der daraus gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten aus den Akten zu entscheiden (vgl. dazu Art. 260 Abs. 4 StPO). Erst die abschlägige Verfügung der Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde anfechtbar. Da der Abnahme der Fingerabdrücke mutmasslich keine Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden zugrunde liegt, sondern diese direkt von der Kantonspolizei verfügt wurde, hätte der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Anträge zunächst bei der Staatsanwaltschaft Baden zu stellen.
1.4
Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der vorstehend erwähnten Einschränkung, einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft Baden habe die angefochtene Verfügung mangelhaft begründet. So habe sie nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern ein DNA-Profil bei der Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge helfen soll. Ausserdem habe sie keine Rechtsgrundlage genannt. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
Weil eine Gehörsverletzung – unter Vorbehalt einer allfälligen Heilung – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1), ist darauf vorab einzugehen.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; siehe auch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 4.3.1).
2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden hielt in der Beschwerdeantwort fest, die angefochtene Anordnung enthalte sämtliche relevanten und erforderlichen Angaben (Adressat, genau definierte Massnahme, Kurzbegründung). Ausserdem enthalte der Titel der Anordnung den Verweis auf Art. 255 Abs. 1 StPO, womit die Rechtsgrundlage und der Zweck "Aufklärung der aktuellen Tatvorwürfe" eindeutig daraus hervorgingen. Eine Gehörsverletzung liege somit nicht vor.
2.4
Die angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2026 ist hinreichend begründet. Bereits im Titel "Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 Abs. 1 StPO)" bezeichnete die Staatsanwaltschaft Baden die einschlägige Gesetzesbestimmung und die konkret angeordnete Zwangsmassnahme. Sodann hielt sie den Gegenstand des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit "versuchte schwere Körperverletzung" fest und beschrieb in groben Zügen den Vorfall vom 6. Mai 2026. Ausserdem nannte sie den Zweck der Erstellung des DNA-Profils – Vergleich mit den Tatspuren zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge – und nahm eine kurze Verhältnismässigkeitsprüfung vor. Damit enthielt die Verfügung alle wesentlichen Punkte, sodass der Beschwerdeführer die Tragweite des Entscheids erkennen und diesen mit der vorliegenden Beschwerde sachgerecht anfechten konnte. Eine ausführlichere Begründung war nicht erforderlich und aufgrund des sich im Anfangsstadium befindenden Strafverfahrens – die Verfügung wurde einen Tag nach dem Vorfall erlassen – auch nicht möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
3.
3.1
Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse (vgl. BGE 147 I 372 E. 2.1).
Wie hiervor unter Erwägung 1.2. aufgeführt, stellen die Erstellung und die Aufbewahrung eines DNA-Profils Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Person dar. Die angeordnete Zwangsmassnahme bedarf deshalb nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern muss auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn neben der gesetzlichen Grundlage – vorliegend mit Art. 255 StPO gegeben – ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; vgl. BGE 147 I 372 E. 2.3.3 m.w.H.).
3.2
3.2.1
Die Staatsanwaltschaft Baden begründete die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 Abs. 1 StPO) damit, dieses sei zur Überprüfung des Tatverdachts und der Tatzusammenhänge mit den Tatspuren zu vergleichen. Ausserdem sei der Grundrechtseingriff gering, denn bei den zu untersuchenden Delikten handle es sich um erhebliche Straftaten, und es gebe keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage.
3.2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er bestreite nicht, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ gekommen sei oder dass es sich beim am Tatort aufgefundenen Messer um sein Messer handle. Er arbeite in der Gastronomie und das Messer sei für ihn ein alltägliches Arbeitswerkzeug, welches er häufig bei sich in seiner Kochschürze trage. Es sei ihm aber nicht klar, inwiefern die Erstellung eines DNA-Profils bei der Aufklärung des Sachverhalts nützlich sei. Schliesslich sei aufgrund des anerkannten Sachverhalts auf der Kleidung von B._____ und auf dem Messer unbestrittenermassen seine DNA vorzufinden. Einen Erkenntnisgewinn über den genauen Tathergang ergebe sich daraus aber nicht. Die Erstellung eines DNA-Profils zum jetzigen Zeitpunkt der Strafuntersuchung stelle eine Analyse auf Vorrat dar, welche nicht der Aufklärung der Anlasstat diene und nicht zulässig sei.
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort aus, die Feststellung, ob sich Spuren des Beschwerdeführers auf dem Messer befänden, sei eine erhebliche Tatsache und weder offenkundig noch der Strafbehörde bereits bekannt. Dies sei zudem noch nicht rechtsgenügend erwiesen. Ausserdem seien vorliegend die Voraussetzungen von Art. 197 StPO erfüllt. Der hinreichende Tatverdacht sei gestützt auf die bisherigen Erkenntnisse zu bejahen. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich und die Erstellung eines DNA-Profils sei zur Klärung der Tat geeignet und erforderlich, insbesondere mangels anderweitiger Beweise wie Videoaufnahmen. Im Weiteren bestreite der Beschwerdeführer, B._____ die Verletzung zugefügt zu haben, was im Umkehrschluss bedeute, dass diese von einer anderen Person zugefügt worden sei. Sei dies der Fall gewesen, so hätte diese Person das Messer berühren und entsprechende Spuren hinterlassen müssen. Folglich seien die Vergleichsspuren sämtlicher Beteiligten (inkl. des Beschwerdeführers) abzunehmen und zu analysieren. So habe sie auch bereits die Auswertung der DNA von B._____ angeordnet.
3.2.4
In der Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer nichts Neues vor, sondern hielt lediglich fest, er könne erneut zu allfälligen Fragen, insbesondere dazu, wie das Messer in seine Schürze gelangt sei, befragt werden.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, sich im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung mit B._____ vom 6. Mai 2026 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben, indem er ihn mutmasslich im linken Hüftbereich mit einem Messer verletzt habe. Die erforderliche Schwere der Anlasstat für die Erstellung eines DNA-Profils nach Art. 255 Abs. 1 StPO ist mit dem als Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizierenden Delikt erfüllt.
Der hinreichende Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist zu bejahen. So wurde bei der ärztlichen Untersuchung von B._____ am 6. Mai 2026 u. a. eine tiefe Verletzung eines arteriellen Gefässes und eine aktive Blutung im linken Hüftbereich, verursacht durch einen scharfen Gegenstand (mutmasslich ein Messer), festgestellt und festgehalten, es gebe zwar keine Hinweise auf eine konkrete Lebensgefahr, bei einem solchen Messerangriff handle es sich aber um einen lebensbedrohlichen Vorgang (vgl. Aktennotiz – Rückmeldung Institut für Rechtsmedizin vom 6. Mai 2026, circa 22:25 Uhr). Des Weiteren bestritt der Beschwerdeführer seine Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung mit B._____ nicht und räumte auch ein, dass das Messer, mit dem B._____ verletzt worden war, ihm gehört. Anlässlich seiner Einvernahme gab er zu Protokoll, er sei am 6. Mai 2026 in seinem Imbissladen am Arbeiten gewesen, als der Strom ausgefallen sei. Er sei dann in den "Laden" von B._____ gegangen, da sich dort auch der Stromkasten für seinen Imbissladen befinde. Dabei habe er seine Arbeitsschürze getragen, wobei sich in der einen Seitentasche das Messer und in der anderen ein Kugelschreiber und ein Block befunden hätten. Anschliessend sei es zur Auseinandersetzung gekommen, welche B._____ begonnen habe. B._____ habe ihn dabei am Hals gepackt sowie ins Ohr gebissen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich zu distanzieren und zu retten. Dann habe er gesehen, dass sein Messer auf dem Boden gelegen habe (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026, Fragen 3, 59). Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie er das Messer hervorgeholt oder ob er dieses eingesetzt habe. Er habe aber nicht vorgehabt, dieses einzusetzen (Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026, Fragen 9, 13, 16, 45). In der Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer, B._____ die Verletzung zugefügt zu haben (Rz. 15).
Ein anwesender Kunde, C._____, gab anlässlich seiner Einvernahme an, dass er die körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ miterlebt habe. Sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Er habe versucht, sie voneinander zu trennen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer aber das Messer hervorgeholt und geschrien, dass B._____ sich nicht nähern solle. Dieser sei aber trotzdem in seine Nähe gegangen, weshalb sie wieder aneinandergeraten seien. Es seien noch drei andere Personen anwesend gewesen, welche dann zu Hilfe gekommen seien. Erst so hätten sie die beiden trennen können. C._____ habe dann das Blut an seiner Kleidung entdeckt und gesehen, dass B._____ am Bein verletzt worden sei (vgl. Einvernahme von C._____ vom 6. Mai 2026, Fragen 1 ff.). Er habe während der Auseinandersetzung das Messer in der Hand des Beschwerdeführers gesehen, ihn deshalb weggestossen, und das Messer sei auf den Boden gefallen. Wie die Zufügung der Verletzung von B._____ erfolgt sei, habe er aber nicht gesehen (Einvernahme von C._____ vom 6. Mai 2026, Fragen 15 f.).
Somit ist nach wie vor ungeklärt, ob der Beschwerdeführer B._____ die Stichverletzung zugefügt hat. Diesbezüglich sind weitere Abklärungen erforderlich. Gestützt auf die soeben wiedergegebenen Aussagen der Beteiligten liegt aber ein hinreichender Tatverdacht betreffend die versuchte schwere Körperverletzung vor.
3.3.2
Des Weiteren muss die angeordnete Zwangsmassnahme verhältnismässig sein. Die Eignung der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der aktuellen Tatvorwürfe ist zu bejahen. Der Staatsanwaltschaft Baden ist darin zu folgen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers benötigt werde, um einen Spurenabgleich mit den am beschlagnahmten Messer gesicherten Spuren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreitet aktuell, die Stichverletzung verursacht zu haben. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass jemand anderes diese Verletzung B._____ zugefügt haben muss. Es werden somit die DNA-Profile sämtlicher Beteiligter benötigt, um diese mit den Spuren am beschlagnahmten Messer zu vergleichen. Zu diesem Zweck hat die Staatsanwaltschaft Baden auch bereits die Erstellung eines DNA-Profils von B._____ angeordnet (vgl. Verfügung vom 7. Mai 2026). Von der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ist somit – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ein Erkenntnisgewinn über den Tathergang vom 6. Mai 2026 zu erwarten. Sollten sich auf dem Messer Spuren einer anderen Person befinden, könnte dies den Beschwerdeführer auch entlasten. Es handelt sich dabei nicht um eine routinemässige Entnahme und Analyse, sondern es bestehen konkrete Gründe für die
Anordnung zur Erstellung des DNA-Profils. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft Baden damit eine Analyse auf Vorrat verfolge, welche nicht der Aufklärung der Anlasstat diene, erweist sich als unbegründet. Des Weiteren sind keine milderen Mittel ersichtlich, welche den gleichen Zweck verfolgen. Folglich ist auch die Erforderlichkeit erfüllt. Schliesslich ist die Zumutbarkeit der angeordneten Massnahme zu bejahen, da das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines Verbrechens – versuchte schwere Körperverletzung – gross ist und das private Interesse des Beschwerdeführers an der Abwehr des Eingriffs in sein Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und sein Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität überwiegt. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils ist damit verhältnismässig.
3.4
Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Mai 2026 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.2
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung des Rechtsanwalts Oskar Gysler als amtlichen Verteidiger im Beschwerdeverfahren ist gegenstandlos. Dieser wurde bereits mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. Mai 2026 mit Wirkung ab 7. Mai 2026 als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Die amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, soweit wie vorliegend kein Widerrufsgrund gemäss Art. 134 StPO gegeben ist (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 132 StPO).
Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Strafverfahrens durch die dannzumal zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 50.00, zusammen Fr. 1'050.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Aarau, 6. August 2026
Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Toebak