Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SBK.2026.198

Rubrum

Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen

SBK.2026.198 (STA.2025.2009) Art. 317

Entscheid vom 6. August 2026

Besetzung

Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Toebak

Beschwerde- A._____, […] führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alex Dutler, […]

Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden

Anfechtungs- Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

gegenstand

in der Strafsache gegen A._____

Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, Beschimpfung und versuchter Nötigung. Der Vorwurf bezieht sich auf eine körperliche Auseinandersetzung zwischen sechs Personen (einschliesslich des Beschwerdeführers) vom 3. Mai 2025 an einer Tankstelle in Z._____.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende zwei Beweisanträge:

" 1. Es seien die Videoaufnahmen der Kamera vor dem Haupteingang des Gebäudes der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden, nach dem Ende der Einvernahme des Zeugen B._____ vom 19.06.2025, ca. im Zeitraum von 17:15 Uhr bis 17:45 Uhr, beizuziehen.

2.

Es seien die Videoaufnahmen der Kamera vor dem Haupteingang des Gebäudes der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Frick, Hauptstrasse 48, 5070 Frick, im Zeitraum vom 03.05.2025, ab ca. 10 Minuten nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall bei der Tankstelle, beizuziehen. Sofern solche Aufnahmen nicht (mehr) vorhanden sind, sei eventualiter anhand der Dienst- und Einsatzpläne festzustellen, dass die vorgenannte Polizeistelle zu diesem Zeitpunkt unbesetzt war."

2.2.

Mit Parteimitteilung vom 11. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg dem Beschwerdeführer und den fünf Mitbeschuldigten den Abschluss der Strafuntersuchung und die Anklageerhebungen beim Gericht oder den Erlass von Strafbefehlen in Aussicht.

3.

3.1.

Mit Eingabe vom 26. Mai 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und beantragte Folgendes:

" 1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg durch die Nichtbehandlung der vom Beschwerdeführer am 25.06.2025 gültig gestellten Beweisanträge eine Rechtsverweigerung begangen hat.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung sei am Ende des Strafverfahrens von der zuständigen Instanz festzulegen."

3.2.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO können Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch Strafverfolgungsbehörden mit Beschwerde gerügt werden. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist formgerecht erhoben worden (i.S.v. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Somit ist die Beschwerde zulässig.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe durch die Nichtbehandlung der am 25. Juni 2025 gestellten Beweisanträge eine formelle Rechtsverweigerung begangen. Erst mit Schreiben vom 11. Mai 2026 habe sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beweisanträge nicht mehr zu behandeln gedenke. Zugleich habe sich am 11. Mai 2026 aufgrund der erstmalig vollständig gewährten Akteneinsicht gezeigt, dass sich die Videoaufnahmen, deren Beizug beantragt werde, entgegen der bisherigen Annahme nicht bei den Akten befänden. Die Videoaufnahmen der Kamera vor dem Haupteingang des Stützpunkts Baden der Kantonspolizei Aargau vom 19. Juni 2025 hätten beigezogen werden müssen, da C._____ damals als Zeuge einvernommen worden sei und angegeben habe, keine Verbindungen zu den Verfahrensbeteiligten zu haben. Zudem habe er mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer sowie D._____ schwer belastet und E._____ sowie F._____ – die Mitbeschuldigten im Strafverfahren – fast vollständig entlastet. Nach der Einvernahme habe der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers jedoch beobachten können, wie C._____ zusammen mit F._____ den Polizeiposten durch den Haupteingang verlassen und eine davor wartende blonde Frau begrüsst habe. Anschliessend hätten sich die drei dort unterhalten und erst als sie bemerkt hätten, dass sie beobachtet würden, hätten sie sich eilig voneinander getrennt. Die Verheimlichung der kannt hätten – hätte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen berücksichtigt werden müssen. Die Videoaufnahmen hätten diese Verheimlichung der Nähe bestätigt. Im Weiteren werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 3. Mai 2025 der Polizei durch Flucht entzogen zu haben. Dies sei unzutreffend. Tatsächlich habe er sich der Auseinandersetzung aus Angst vor weiterer Gewalt entzogen und sei direkt zum nahegelegenen Stützpunkt der Kantonspolizei Aargau in Frick gegangen. Es hätten die Videoaufnahmen der Kamera vor dem Haupteingang des Stützpunkts Frick der Kantonspolizei Aargau vom 3. Mai 2025, circa zehn Minuten nach der verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung, beigezogen werden müssen, da diese gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer während rund zehn Minuten vergeblich versucht habe, dort zu klingeln und an die Tür zu klopfen. Diesem Umstand komme insbesondere bei

der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung erhebliche Bedeutung zu. Aufgrund der datenschutzrechtlichen Löschvorschriften seien die Videoaufnahmen inzwischen aber höchstwahrscheinlich endgültig als Beweise verloren, weshalb die Beweisanträge im Hauptverfahren nicht erneut gestellt werden könnten. Die Nichtbehandlung der zwei Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe seine Prozesschancen erheblich beeinträchtigt.

2.2

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie habe im Schreiben vom 11. Mai 2026 eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge gesetzt und die Absicht erklärt, vor der Anklageerhebung über sämtliche Beweisanträge in einem Entscheid zu befinden. Die mit Eingabe vom 25. Juni 2025 gestellten Beweisanträge seien aber ohnehin abzuweisen. So habe sie gar nie angezweifelt, dass der Beschwerdeführer nach der Tat den Polizeiposten in Frick aufgesucht habe. Folglich seien diese Videoaufnahmen unerheblich. Im Weiteren seien die von den Zeugen beschriebenen Gewalteinwirkungen des Beschwerdeführers gegen den Kopf von E._____ auf aktenkundigen Videoaufnahmen ersichtlich. Inwiefern dem Beizug der Videoaufnahmen betreffend das angebliche Gespräch zwischen C._____ und F._____ Beweiswert zukomme, sei nicht ersichtlich. So gingen aus den Videoaufnahmen weder der Gesprächsinhalt noch eine relevante Verbindung der beiden hervor und auch nicht, ob C._____ falsch ausgesagt habe. Die Videoaufnahmen wären, auch wenn sie noch vorhanden wären, nicht beizuziehen.

3.

3.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus der genannten Bestimmung werden rechtsprechungsgemäss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung abgeleitet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.1). Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV für den Bereich des Strafrechts. Nach Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung). Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und der Behörden (z. B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1).

Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obwohl sie darüber befinden müsste, eine Eingabe nicht an die Hand nimmt und behandelt oder wenn sie ihre Kognitionsbefugnis in unzulässiger Weise beschränkt. Zudem liegt eine formelle Rechtsverweigerung auch dann vor, wenn die Prüfung eines Rechtsbegehrens unterlassen wird, obwohl dazu eine Verpflichtung besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.2 mit weiteren Hinweisen). Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne liegt vor, wenn sich eine Strafbehörde weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen – also bei einem Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden besteht – und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitgeteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 gestellten Beweisanträge bisher nicht reagiert und diese nicht formell behandelt. Ein Beweisablehnungsentscheid ergibt sich jedenfalls nicht aus den Akten. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hielt jedoch in ihrer Beschwerdeantwort fest, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2026 die Möglichkeit gegeben habe, die Beweisanträge erneut zu stellen, und dass vor Anklageerhebung über die Beweisanträge entschieden werde. Gleichzeitig führte sie aus, dass ohnehin mit einer Abweisung dieser Beweisanträge zu rechnen sei. Unter diesen Umständen kann keine Weigerung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angenommen werden, im Verlaufe des Verfahrens über die gestellten Beweisanträge zu befinden, weshalb keine formelle Rechtsverweigerung gegeben ist.

3.2.2

Allerdings ist vorliegend von einer Rechtsverzögerung auszugehen (Rechtsverweigerung im weiteren Sinne, vgl. BGE 103 V 190 E. 3c). Die Beweisanträge datieren vom 25. Juni 2025, wobei der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers anlässlich der an die Polizei delegierten Einvernahme seines Mandanten nochmals daran erinnerte (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2025, Frage 83). Dennoch erging bis dato kein Entscheid der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über die Beweisanträge.

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg übersieht, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO berechtigt war, schon vor der Mitteilung des Abschlusses der Strafuntersuchung Beweisanträge zu stellen – gemäss Art. 109 Abs. 1 StPO können die Parteien jederzeit Eingaben machen –, und dass diesem Recht im Umkehrschluss die Pflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg entspricht, rechtzeitig, formgerecht gestellte und erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen (vgl. VEST, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3.

Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 107 StPO). Dies ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach förmliche Parteieingaben (wie namentlich Anträge auf Beweisergänzungen) durch die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 3.4).

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg legte im Beschwerdeverfahren nicht dar, aus welchem Grund über die Beweisanträge noch nicht befunden wurde. Sie machte zudem auch nicht geltend, es würden besondere Umstände wie etwa ein komplexes Verfahren vorliegen oder der Entscheid über die Beweisanträge an sich sei komplex. Auch ist solches nicht ersichtlich, wurde doch in der Beschwerdeantwort kurz begründet, dass und weshalb die Beweisanträge voraussichtlich abzulehnen seien. Schliesslich ist aus den vorgelegten Akten auch nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nach den Einvernahmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter am 5. Mai 2025, 19. bzw. 23. Juni 2025, 14. Juli 2025, 11. August 2025, 12. September 2025 sowie 21. Oktober 2025 weitere Verfahrenshandlungen hätte vornehmen müssen, bevor sie effektiv über die gestellten Beweisanträge befinden konnte.

Somit durfte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die gültig gestellten Beweisanträge – deren Gültigkeit vorliegend nicht bestritten ist und welche im Beschwerdeverfahren auch nicht inhaltlich geprüft werden – nicht während fast elf Monaten ignorieren und annehmen, dass sie mit der Parteimitteilung vom 11. Mai 2026 – mit welcher den Parteien erneut das Recht eingeräumt wurde, Beweisanträge zu stellen – ihrer gesetzlich obliegenden Pflicht zur Behandlung von Parteieingaben nachgekommen ist. Indem sie nicht innert vernünftiger Frist über die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2025 befand und keinen diesbezüglichen Entscheid erliess, hat sie das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO verletzt und eine Rechtsverzögerung begangen.

3.3

Zusammengefasst ergibt sich das Folgende: Nachdem noch kein formeller Entscheid über die gestellten Beweisanträge vorliegt, sich die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aber auch nicht weigert, einen solchen zu einem späteren Zeitpunkt zu fällen, liegt (noch) keine Rechtsverweigerung vor. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung einer Rechtsverweigerung begehrt, ist die Beschwerde somit abzuweisen. Das gestellte Rechtsbegehren ist aber in dem Sinne zu interpretieren, dass unter den genannten Umständen das Vorliegen einer Rechtsverzögerung festzustellen sei. Ausserdem ist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg anzuweisen, unverzüglich in einem formellen Entscheid über die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2025 zu befinden.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

4.2

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Dispositiv

Die Beschwerdekammer entscheidet:

1.

1.1

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung stattgefunden hat.

1.2

Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wird angewiesen, unverzüglich in einem formellen Entscheid über die Beweisanträge des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2025 zu befinden.

1.3

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Aarau, 6. August 2026

Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Toebak