Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2024.236

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2024.236 (ST.2023.163; StA.2020.204)

Urteil vom 5. Dezember 2025

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Sprenger

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Burim Imeri, […]

Gegenstand

Betrug usw.

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 12. Dezember 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB.

2.

Mit Urteil vom 4. Juli 2024 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB und Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. Es verwies den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 5 Jahre des Landes. Zudem verpflichtete es den Beschuldigten, der Privatklägerin B._____ Fr. 500'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. November 2020 zu bezahlen und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.

3.1.

Mit Berufungserklärung vom 29. Oktober 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei wegen Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV und wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB schuldig und im Übrigen von Schuld und Strafe freizusprechen. Damit einhergehend sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3.2.

Mit Anschlussberufungserklärung vom 7. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre sowie der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.

3.3.

Die Berufungsverhandlung fand am 5. Dezember 2025 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Strafzumessung sowie die Dauer der Landesverweisung. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist die Höhe der

Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

Misswirtschaft

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen davon aus, der Beschuldigte habe die C._____ AG per 20. April 2020 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates übernommen. Zu diesem Zeitpunkt habe angesichts offener Betreibungen in der Höhe von Fr. 1'851'672.10 bereits die begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden. Anstatt Massnahmen zu ergreifen, habe der Beschuldigte einen Covid-19-Kredit über Fr. 500'000.00 beantragt, dadurch die Passiven erhöht und in der Folge durch Bargeldbezüge sowie Überweisungen auf sein Privatkonto die Aktiven vermindert, womit er die Vermögenslage der C._____ AG eventualvorsätzlich verschlimmert habe. Am 18. August 2020 sei schliesslich der Konkurs über die C._____ AG eröffnet worden (vorinstanzliches Urteil E. 6.2 und E. 6.4.2).

Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der Misswirtschaft fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Überschuldungsanzeige und der Verschlimmerung der Vermögenslage beziehungsweise der Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG. Das Unternehmen sei bereits vor der Übernahme durch ihn in einer prekären Lage gewesen und eine frühere Überschuldungsanzeige hätte daran nichts geändert. Zudem habe er den subjektiven Tatbestand nicht erfüllt (GA act. 193 ff.; Berufungsbegründung S. 15 f.).

2.2

Der Schuldner, der namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, macht sich, sofern über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, der Misswirtschaft strafbar (Art. 165 Ziff. 1 StGB; BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1104/2022 vom 19. April 2023 E. 1.1.1 sowie 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.

Misswirtschaft kann nicht nur durch Begehung, sondern auch durch Unterlassung verübt werden, wenn rechtliche Handlungspflichten wie z.B. gesellschaftsrechtliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der

Berufsausübung insbesondere bei Vernachlässigung der Rechnungslegung oder bei der Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung das Gericht zu benachrichtigen (Art. 725 Abs. 2 OR in der im Tatzeitpunkt sowie bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), vor (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2019 vom 13. September 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein Schuldspruch wegen Misswirtschaft setzt den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrott-, d.h. der Tathandlung, und der Vermögenseinbusse, d.h. der Überschuldung bzw. deren Verschlimmerung, voraus. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung. In Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen).

Der Täter, welcher mehrere Bankrotthandlungen begeht, die zum Konkurs führen, macht sich nur der einfachen Tatbegehung schuldig. Es steht weniger eine einzelne Sorgfaltspflichtverletzung im Vordergrund als ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten. Damit sind umschriebene einzelne Tathandlungen als Gesamtheit zu sehen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1 und BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; SCHLEGEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 165 StGB).

2.3

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist (Organstellung ab dem 20. April 2020; Überschuldung; fehlende Benachrichtigung des Richters; Konkurseröffnung), zugetragen hat (GA act. 185 und 193 ff.; Berufungsbegründung S. 14 ff.). Umstritten ist hingegen, ob zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. der Überschuldung ein Kausalzusammenhang bestanden hat und ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat (GA act. 193 ff.; Berufungsbegründung S. 15).

2.4

2.4.1

Im Zeitpunkt, als der Beschuldigte einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG wurde (Eintragung im Handelsregister am 20. April 2020), war diese bereits zahlungsunfähig und überschuldet. Das Kontokorrent der C._____ AG war zu diesem Zeitpunkt mit Fr. 244'714.64 im Minus. Zudem verzeichnete der Betreibungsregisterauszug der C._____ AG ab Juni 2018 regelmässige Betreibungen mit teilweise hohen Beträgen, wobei bis im April 2020 gesamthaft über Fr. 620'000.00 in Betreibung gesetzt wurden, ohne dass Rechtsvorschlag dagegen erhoben wurde (UA act. 7.1 3 ff.). Dabei handelt es sich – selbst unter Berücksichtigung, dass im Jahr 2018 und Anfang 2019 ein Teil der in Betreibung gesetzten Forderungen noch bezahlt werden konnten (UA act. 7.1 3) – um einen sehr hohen Betrag, zumal dieser rund 1/5 des ab dem Jahr 2019 bis zum März 2020 bei der D._____

Bank sowie der E._____ Bank eingegangenen Umsatzes der C._____ AG (UA act. 7.7 120 ff. und UA act. 7.8 75 ff.) sowie notabene rund 1/4 der Bilanzsumme per 31. Dezember 2017 (vgl. Saldovorträge der Aktiv- und Passivkonten aus der Buchhaltung 2018, UA act. 7.6 3-101) ausmacht. Nachdem die hohen in Betreibung gesetzten Forderungen mit dem – im Jahr 2019 und bis zur Gutschrift des Covid-19-Kreditbetrags im April 2020 durchgehend – negativen Kontostand des Kontos bei der D._____ Bank sowie des Kontos bei der E._____ Bank (UA act. 7.7 120 ff.; UA act. 7.8 75 ff.) offensichtlich nicht bezahlt werden konnten und entsprechend auch diverse Konkursandrohungen eingingen (UA act. 7.1 4 ff.), ist erstellt, dass die C._____ AG bei weitem nicht über die liquiden Mittel verfügt hat, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Urteil des Bundesgerichts 6P.180/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2). Auch wenn der Mangel an Liquidität nicht zwingend mit einer Überschuldung einhergehen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 4.4), ist mit Blick auf die regelmässigen und teilweise hohen Betreibungen, die zahlreich offen blieben, die fehlenden liquiden Mittel und die diversen Konkursandrohungen an einer Überschuldung Ende 2019 bzw. am 20. April 2020 vorliegend nicht zu zweifeln (zum Begriff der Überschuldung vgl. Art. 725 Abs. 2 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung bzw. Art. 725b Abs. 1 OR; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.4.2

Als einziges Verwaltungsratsmitglied der C._____ AG und damit als deren Organ gemäss Art. 29 StGB oblag dem Beschuldigten die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle, der Finanzplanung, der Einberufung einer Generalversammlung und Beantragung von Sanierungsmassnahmen bei Kapitalverlust, der Erstellung einer Zwischenbilanz bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung sowie die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung (Art. 725 OR und Art. 716a OR jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Diese Pflichten galten unabhängig davon, wie lange der Beschuldigte als Organ im Handelsregister eingetragen war und aus welcher Zeit die zur Überschuldung führenden Schulden stammten.

Trotz am 20. April 2020 bestehender Überschuldung hat der Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrates (vgl. Art. 29 StGB) die notwendigen Schritte nicht eingeleitet. Er hat weder die Bilanz deponiert noch Anstalten getroffen, anderweitige Massnahmen zu ergreifen wie eine Generalversammlung einzuberufen, Sanierungsmassnahmen zu beantragen oder eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, sondern ist offensichtlich während Monaten untätig geblieben. Die Untätigkeit des Beschuldigten hatte zur Folge, dass sich die finanzielle Situation der C._____ AG weiter verschlechterte. Er hat den Betrieb weitergeführt und damit den Konkurs verschleppt, obwohl er keine Aufträge generieren konnte (GA act. 126) und damit das Unternehmen mit zusätzlichen Verbindlichkeiten (Fixkosten wie z.B. Versicherungen [UA act. 6.1 18], Kosten im Zusammenhang mit den Fahrzeugen [Bank-now AG, Leasingraten, Zinsen und Spesen, UA act. 7.4 190; Strassenverkehrsamt Kanton Bern, UA act. 7.4 200], Mahngebühren, Betreibungskosten, Verzugszinsen und Kontokorrentkredit [vgl. nachfolgend]) belastet.

Nachdem der Covid-19-Kredit am 8. Mai 2020 aufgebraucht war, hat der Beschuldigte zudem den Kontokorrentkredit der D._____ Bank innert weniger Wochen bis zum 10. Juli 2020 bis zu einem Betrag von Fr. 249'496.37 verbraucht. Vor dem Hintergrund des innert kurzer Zeit verbrauchten hohen Kontokorrentkreditbetrages, dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits den Covid-19-Kredit bezogen hat, ohne rückzahlungswillig zu sein (vgl. unten) und angesichts der desolaten finanziellen Ausgangslage ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kontokorrentkredits hatte bzw. voraussah, dass die C._____ AG dazu nicht fähig sein wird. Damit hat er den Kontokorrentkredit leichtsinnig benützt (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 165 StGB). Dazu kommt, dass der Beschuldigte den Kontokorrentkredit zumindest teilweise nicht im Interesse der C._____ AG verwendet hat. Der Beschuldigte hat davon rund Fr. 150'000.00 in bar bezogen (UA act. 7.7 184 ff.: Barauszahlung über Fr. 20'000.00 am 8. Mai 2020 [teilweise nach Verbrauch des Covid-19-Kredits]; über Fr. 10'000.00 und Fr. 15'000.00 am 11. Mai 2020; über Fr. 25'000.00 am 15. Mai 2020; über Fr. 25'000.00 am 22. Mai 2020; über Fr. 15'000.00 am 26. Mai 2020; über Fr. 6'000.00 am 8. Juni 2020; über Fr. 4'000.00 am 12. Juni 2020; über Fr. 10'000.00 und Fr. 5'000.00 am 16. Juni 2020; über Fr. 20'000.00 am 1. Juli 2020 und über Fr. 5'000.00 am 10. Juli 2020) und grossmehrheitlich ohne Bezug zur Geschäftstätigkeit der C._____ AG verwendet. Damit hat er neben der leichtsinnigen Verwendung des Kontokorrentkredits auch unverhältnismässige Ausgaben getätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_135/2015 vom 23. November 2015 E. 3). Die vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärung, wonach er – sowohl das aus dem Kontokorrentkredit als auch das aus dem Covid-19-Kredit stammende (vgl. unten bei der Geldwäscherei) – abgehobene Bargeld an F._____ zur Begleichung von Rechnungen übergeben habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind widersprüchlich. Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. Oktober 2022 sagte er aus, dass er Schulden bezahlt habe (UA act. 6.1 16). Er habe Lieferantenrechnungen bezahlt (UA act. 6.1 15) und das Geld sei für Treibstoff und für Rechnungen ausgegeben worden.

Mehrheitlich habe er direkt beim Lieferanten bar bezahlt. Die bezahlten Rechnungen habe er G._____ gebracht (UA act. 6.1 16). Diese Aussagen änderte er anlässlich seiner Einvernahme vom 27. Juni 2023 und gab an, das abgehobene Bargeld grossmehrheitlich an F._____ gegeben zu haben. Dieser habe damit Rechnungen bezahlt (UA act. 6.4 10). Dabei blieb der Beschuldigte auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

(GA act. 133) sowie der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Nicht nur sind die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. F._____ äusserte sich zudem dahingehend, kein Bargeld zur Bezahlung von Rechnungen vom Beschuldigten erhalten zu haben (GA act. 146; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16 f.). Die vom Beschuldigten vorgebrachten WhatsApp-Nachrichten (Berufungsbegründung S. 4 mit Hinweis auf UA act. 7.16 108, wonach u.a. der Beschuldigte am 19. Mai 2020 geschrieben habe «15 gib du heute und die anderen bring am Donnerstag» und F._____ erwidert habe «Schau, es hat 30 gekostet» und UA act. 7.16 111, wonach u.a. der Beschuldigte am 29. Mai 2020 geschrieben habe: «morgen komme ich vielleicht bei dir vorbei und ich bringe dir dieses Geld und hole den Bus, […]»; jeweils übersetzt) vermögen seine Darstellung nicht zu stützen. Weder lassen sich daraus regelmässige Geldübergaben zur Bezahlung von Geschäftsschulden ableiten noch ergibt sich daraus, welche konkreten Rechnungen in welcher Höhe beglichen worden sein sollen. Auch der Hinweis auf eine zeitliche Korrelation zwischen Bargeldbezügen und Kontakten zwischen dem Beschuldigten und F._____ (Berufungsbegründung S. 5) ist nicht aussagekräftig, zumal beide ohnehin regelmässig miteinander in Kontakt standen und die Bargeldbezüge innert weniger Wochen erfolgt sind. Entgegen dem Beschuldigten ist es auch nicht so, dass er infolge fehlenden Zugangs zum E- Banking gar keine Transaktionen habe in Auftrag geben können (Berufungsbegründung S. 4 mit Hinweis auf WhatsApp-Chat betr. fehlendem Code in UA act. 7.16 105). Am 24. April 2020 hat die D._____ Bank die Unterlagen des Beschuldigten überprüft (UA act. 7.7 12-23), weshalb davon auszugehen ist, dass er ab diesem Zeitpunkt bei der Bank als einzelzeichnungsberechtigte Person der C._____ AG hinterlegt war und Transaktionen – für die nicht zwingend E-Banking notwendig ist – in Auftrag geben konnte. Andere für das Konto Bevollmächtigte sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ersichtlich. Entscheidend kommt hinzu, dass für die geltend gemachte geschäftliche Verwendung der abgehobenen Gelder tragfähige objektive Anhaltspunkte fehlen. Angesichts der Höhe der Bezüge – insbesondere in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der C._____ AG – wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte begründen könnte, für

welche konkreten offenen Rechnungen die hohe Summe an Bargeld ausgegeben wurde. Eine solche Konkretisierung blieb indes aus, obwohl er selbst vorbringt, F._____ habe ihm jeweils die Rechnungen vorgelegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26). Hinzu kommt ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Barbezügen und der Geschäftstätigkeit der C._____ AG. Im Halbjahresabschluss für das erste Halbjahr 2020 ist ein Aufwand von lediglich Fr. 145'079.55 verbucht (UA act. 7.4 64 ff.). Auch wenn der Halbjahresabschluss in vielerlei Hinsicht mangelhaft war (vgl. dazu bei der Unterlassung der Buchführung), ist doch festzuhalten, dass der Betrag deutlich hinter der bis zum 30. Juni 2020 – aus dem Covid-19- Kredit sowie dem Kontokorrentkredit – abgehobenen Bargeldsumme zurückblieb. Soweit sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, insgesamt Fr. 30'000.00 bis Fr. 40'000.00 als Lohnzahlungen für sich selbst verwendet zu haben (UA act. 6.4 16 bzw. GA act. 134 f. und Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26), kann ihm nicht gefolgt werden. Weder sind ein Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen oder diesbezügliche Sozialabgaben ersichtlich (UA act. 6.1 17 und UA act. 7.7 190 Ziff. 4), noch stimmt die behauptete Lohnhöhe mit seinen übrigen Angaben überein. Nach seinen Aussagen arbeitete er in den Monaten April bis Juli 2020 für die C._____ AG (UA act. 6.1 18; UA act. 6.4 7). Selbst bei Zugrundelegung des von ihm behaupteten monatlichen Nettolohns von Fr. 6'000.00 (UA act. 6.1 16) ergäbe dies höchstens Fr. 24'000.00. Davon deckte er nach eigenen Angaben bereits Fr. 15'700.00 durch zwei Banküberweisungen vom 3. und 15. Juni 2020 an sich selbst (UA act. 6.1 17). Dabei liesse sich aus den Barbezügen selbst bei günstiger Betrachtung allenfalls ein Betrag von knapp Fr. 10'000.00 als Lohnbezug erklären. Auch dies vermag jedoch die massiven Mittelabflüsse bei weitem nicht zu erklären.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Untätigbleiben und die damit einhergehende nachlässige Berufsausübung als auch die leichtsinnige Verwendung des Kontokorrentkredits insbesondere durch unverhältnismässige Aufwendungen im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der C._____ AG (vgl. unten zum subjektiven Tatbestand), sowohl die Vermögenslage als auch die Überschuldung der C._____ AG kausal verschlimmert haben. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 15) ist ausreichend, dass die genannten Bankrotthandlungen mitursächlich für die verschlimmerte finanzielle Lage der C._____ AG waren (BGE 115 IV 38 E. 2).

2.4.3

Schliesslich ist mit der Konkurseröffnung am 18. August 2020 über die C._____ AG auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt.

2.5

In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes: Dem Beschuldigten war bewusst, dass er die Verantwortung hatte (UA act. 6.1 13; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Er war denn auch bereits früher als geschäftsführender Gesellschafter bei der H._____ GmbH (mittlerweile gelöscht) und der I._____ GmbH (mittlerweile in Liquidation) tätig und hatte deshalb bereits früher vergleichbare Pflichten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30; vgl. Zefix). Trotz dieses Wissens hat der Beschuldigte elementarste Abklärungen und Vorsichtsmassnahmen unterlassen. Mit einem Blick in die Kontoauszüge, auf denen seit 2019 durchwegs negative Kontostände ersichtlich waren, sowie in den Betreibungsregisterauszug, der Betreibungen ohne Rechtsvorschlag von über Fr. 620'000.00 aufwies, hätte dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass die C._____ AG zahlungsunfähig war bzw. eine Überschuldung bestanden hat. Indem sich der Beschuldigte dennoch keinen Überblick über die konkrete finanzielle Situation verschaffte, das Unternehmen – ohne Aufträge zu haben – weiterführte, den Kontokorrentkredit im Umfang von fast Fr. 250'000.00 bezog, diverse Bargeldabhebungen tätigte und keine Massnahmen ergriff, nahm er zumindest in Kauf, dass sich die Vermögenslage sowie die Überschuldung der C._____ AG verschlimmerte und damit ein Ausfall der Gläubiger eintreten konnte.

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, von F._____ getäuscht worden zu sein. Dieser habe seine Naivität ausgenutzt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21 ff.). F._____ habe ihm gesagt, die C._____ AG habe Schulden bei der D._____ Bank im Betrag von Fr. 200'000.00 bis Fr. 250'000.00 sowie weitere Fr. 200'000.00 oder mehr, insgesamt Fr. 600'000.00 Schulden (GA act. 125 f.). Bereits aus dieser Information hätte dem Beschuldigten klar sein müssen, dass die C._____ AG über keine liquiden Mittel verfügte. Selbst in der Annahme, dass F._____ ihm gesagt hat, dass die C._____ AG finanziell gesund sei und über Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Höhe von über Fr. 1'000'000.00 verfüge bzw. ihm entsprechende Unterlagen präsentiert worden wären (GA act. 124 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23), ändert das nichts daran. Es handelt sich bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen offensichtlich nicht um flüssige Mittel, mit denen Schulden hätten bezahlt werden können, zumal diese zuerst noch eingetrieben werden müssen (vgl. Art. 959a OR). Vor diesem Hintergrund war auch für den Beschuldigten offensichtlich, dass desolate finanzielle Verhältnisse vorlagen. Diese Annahme musste sich dem Beschuldigten denn auch vor dem Hintergrund, dass es keine laufenden Aufträge gab, die er übernehmen konnte (GA act. 126), geradezu aufgedrängt haben. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, zukünftig mit der J._____ AG (mittlerweile in Liquidation) zusammenarbeiten zu können, nachdem keine Aufträge vorgelegen haben. Schliesslich gibt er selbst an, zwei bis drei Wochen nach der Übernahme erfahren zu haben, wie schlecht es um die C._____ AG gestanden habe (UA act. 6.1 11). Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er «in ein Register eingesehen habe und gesehen habe, dass das Unternehmen keine Schulden habe» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24), als Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen sehr geringen Kaufpreis von rund Fr. 2'000.00 für die C._____ AG bezahlt hat, was bei einem gut laufenden Geschäft wohl kaum zu erwarten gewesen wäre (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22).

Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, er habe nicht um seine konkreten Verpflichtungen als Verwaltungsrat gewusst (UA act. 6.1 17 f. und GA act. 127: Überschuldungsanzeige; UA act. 6.1 11: Revisor; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23 und 26) und mit F._____ die

Abmachung getroffen, dass dieser bzw. G._____ die Schulden eintreibe (GA act. 125 und 127), sich um die Unterlagen und Dokumente kümmere (GA act. 127) und die Buchhaltung führe (GA act. 128), vermag ihn das nicht zu entlasten. G._____ wurde erst nachdem die Zahlungsunfähigkeit sowie Überschuldung bestand und der Beschuldigte die Verschlimmerung der Vermögenslage herbeigeführt hat, beauftragt (vgl. ausführlich dazu bei der Unterlassung der Buchführung). Hinsichtlich F._____ ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte ihn wohl in gewisser Weise mit der Eintreibung der offenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und weiterer administrativer Belange beauftragt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Damit kann er sich hingegen nicht aus der Verantwortung ziehen, zumal es sich um ein klassisches Übernahmeverschulden handelt, das den (Eventual-)Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlungen nicht entfallen lässt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2011 vom 27. November 2012 E. 5;6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte hat nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Auswahl und der Kontrolle von F._____ walten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3). F._____ war zwar früherer Alleinaktionär und wohl in den Augen des Beschuldigten der frühere (faktische) Geschäftsführer der C._____ AG. Über eine buchhalterische oder treuhänderische Ausbildung verfügte er jedoch nicht, wodurch diesem bereits die Eignung zur Übernahme von Tätigkeiten wie der Finanzplanung, Finanzkontrolle oder Rechnungslegung abzusprechen ist. Der Beschuldigte liess hinsichtlich der Auswahl nicht die nötige Sorgfalt walten. Darüber hinaus hat er weder Informationen von F._____ kontrolliert (GA act. 127-129) noch selbständig Informationen zum Unternehmen eingeholt (z.B. Betreibungsregisterauszug o.ä.). Nachdem er ab dem 27. April 2020 selbst Auszahlungen vom Bankkonto vornahm (UA act. 7.7 183 ff.), konnte er den Kontostand einsehen und musste wissen, dass keine offenen Forderungen einbezahlt wurden (vgl. auch Basisvertrag D._____ Bank für den Beschuldigten unterzeichnet am 23. April 2020, UA act. 7.7 23). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er zwei Wochen oder einen Monat später Zugriff auf das E-Banking hatte (GA act. 126). Es wäre an ihm gelegen, sicherzustellen,

dass nach Erteilung des Auftrages, dieser auch erfüllt wird. Das war denn auch dem Beschuldigten bewusst, zumal er die Ordner zu sich genommen hat, um zu schauen, wer der C._____ AG noch Geld schuldete (GA act. 127) und er eine andere Person gesucht habe, weil er kein Vertrauen mehr in F._____ gehabt habe (GA act. 128). Wieso er die Ordner nicht früher zu sich genommen hat, diese schliesslich auch gar nicht angeschaut hat (GA act. 128), weiterhin keine Kontrolle ausübte und keine neue Person mit der Regelung der finanziellen und administrativen Belange der C._____ AG beauftragt hat, ist nicht ersichtlich.

2.6

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

3.

Unterlassung der Buchführung

3.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe während seiner Zeit als einziges Verwaltungsratsmitglied keine vollständige Buchhaltung sichergestellt und der Halbjahresabschluss 2020 weise erhebliche Mängel auf, weshalb die Vermögenslage der C._____ AG nicht mehr habe überblickt werden können (vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2).

Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, für eine allfällige ungenügende Buchführung vor seiner Organstellung ab dem 20. April 2020 nicht verantwortlich zu sein; im Übrigen hätten für die Zeit davor Buchhaltungsunterlagen bestanden, die von F._____ abgeholt worden seien. Auch nach Übernahme der Organstellung sei Buch geführt worden, was sich insbesondere am Halbjahresabschluss für das erste Halbjahr 2020 zeige. Für dessen allfällige Mangelhaftigkeit trage er nicht die Verantwortung. Jedenfalls habe er den subjektiven Tatbestand von Art. 166 StGB nicht erfüllt, sondern allenfalls eine ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB begangen (GA act. 195 ff.; Berufungsbegründung S. 17 ff.).

3.2

Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, sodass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Täter kann der Schuldner selbst oder, falls der Schuldner – wie vorliegend – eine juristische Person ist, eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.

Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage des Schuldners nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann. Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Das tatbestandsmässige Verhalten kann sowohl durch Begehung als auch Unterlassung herbeigeführt werden. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

3.3

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass für das erste Halbjahr 2020 ein Halbjahresabschluss vorliegt und dieser in verschiedenster Hinsicht mangelhaft war (vorinstanzliches Urteil E. 7.3.2; GA act. 195 ff.; Berufungsbegründung S. 17 ff.). Umstritten ist, ob die strafrechtliche Verantwortung für die Mängel der Buchführung beim Beschuldigten liegt und ob er vorsätzlich gehandelt hat.

3.4

Mit der Vorinstanz ist erstellt, dass der Beschuldigte die ihm als Verwaltungsrat der C._____ AG obliegenden Pflichten zur Buchführung in strafbarer Weise vernachlässigt hat.

Fest steht, dass ein Halbjahresabschluss für das erste Halbjahr 2020 erstellt wurde (UA act. 7.4 64 ff.). Dieser Abschluss war jedoch unbestrittenermassen in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. So ist der Covid-19-Kredit nicht aufgeführt. Es werden offene Forderungen betreffend Mehrwertsteuer ausgewiesen, obwohl seit dem vierten Quartal 2018 keine Mehrwertsteuerabrechnung mehr erfolgte (UA act. 7.3 2 ff.). Auch entsprechen die Saldi der Bankkonten nicht den Tatsachen (vgl. für das Konto bei der D._____ Bank UA act. 7.7 186). Die Konten bei der E._____ und der K._____ Bank wurden per 27. Mai 2020 (UA act. 7.8 29) bzw. per 7. Dezember 2018 (UA act. 7.9 5) saldiert, im Halbjahresabschluss jedoch weiterhin als Passiven aufgeführt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Abschluss als derart mangelhaft, dass die Vermögenslage der C._____ AG nicht überblickt werden konnte. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob zuvor ab Ende 2018 und für das Jahr 2019 Buchhaltungen erstellt worden sind.

Der Beschuldigte vermag sich nicht mit dem Vorbringen zu entlasten, die Verantwortung zur Erstellung der Buchhaltung habe mangels eigener Fachkompetenz beim Buchhalter G._____ gelegen (GA act. 195). Als einziger Verwaltungsrat der C._____ AG war der Beschuldigte verpflichtet, für die gesetzmässig vorgeschriebene Buchführung besorgt zu sein. Ist die für die Wahrnehmung der Buchführungspflicht verantwortliche Person intelligenz- und bildungsmässig ausserstande, die Bücher selbst zu führen und sich nötigenfalls die erforderlichen Erkenntnisse anzueignen, so muss sie einen Buchhalter anstellen oder eine Buchhaltungsstelle beauftragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2025 vom 4. Februar 2026 E. 3.2.2). Der

Auftrag muss so frühzeitig erteilt werden, dass mit der rechtzeitigen Fertigstellung der Buchhaltung gerechnet werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3). Zwar wurde die L._____ GmbH bzw. G._____ mit der Erstellung des Halbjahresabschlusses für das erste Halbjahr 2020 beauftragt (GA act. 109 f.; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Dieser Auftrag erfolgte jedoch zu spät. Die L._____ GmbH bzw. G._____ wurden erst etwa Anfang Juli 2020 und damit wenige Wochen vor der Konkurseröffnung mit der Buchhaltung beauftragt. So ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen F._____ und dem Beschuldigten vom 3. Juli 2020, dass die Buchhaltung in der folgenden Woche erledigt sein werde (UA act. 7.16 112). Eine Vollmacht zugunsten von G._____ wurde zudem erst am 10. August 2020 ausgestellt (UA act. 6.1 41). Dazu passt, dass G._____ schlüssig und nachvollziehbar aussagte, im Jahr 2020/2021 mit der C._____ AG zu tun gehabt zu haben (GA act. 108; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Auch erscheint sein Name im Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und F._____ erstmals am 19. August 2020 (UA act. 7.16 117). Die Beauftragung Anfang Juli 2020 erfolgte nicht so frühzeitig, dass noch mit einer rechtzeitigen Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung bis zur Konkurseröffnung gerechnet werden konnte. Nach der Konkursandrohung im März 2020 (UA act. 7.4 36) wurde am 26. Juni 2020 der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt (UA act. 7.4 33). Erst danach erfolgte der Auftrag zur Erstellung der Buchhaltung. Entgegen der Ankündigung im Chatverlauf vom 3. Juli 2020 lag die Buchhaltung bis zur Konkurseröffnung am 18. August 2020 denn auch nicht vor. Vielmehr wurde sie erst kurz vor der Einvernahme durch das Konkursamt vom 23. September 2020 (UA act. 7.4 47 ff.) fertiggestellt. Dies ergibt sich daraus, dass G._____ erst mit E-Mail von P._____ vom 22. September 2020 – einen Tag vor der Einvernahme – über für die Erstellung des Halbjahresabschlusses notwendige Kontoinformationen und die Existenz eines Kontos informiert und diesbezügliche Unterlagen in Aussicht gestellt wurden (UA act. 7.4 62). Damit erweist sich auch das Vorbringen des Beschuldigten als Schutzbehauptung, wonach G._____ bereits früher beauftragt worden sei und bei der Unterzeichnung des Covid-19-Kreditantrags im April

2020 mitgewirkt habe. Weder G._____ selbst noch F._____ konnten die Anwesenheit von G._____ bei der Unterzeichnung des Covid-19-Kreditantrags bestätigen (GA act. 111 und 149; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 und 19). Hinzu kommt, dass der Covid-19-Kredit gerade nicht im Halbjahresabschluss für das erste Halbjahr 2020 verbucht wurde. G._____ gab hierzu schlüssig und nachvollziehbar an, er habe damals nichts vom Kredit gewusst; andernfalls wäre dieser verbucht worden (GA act. 111; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Ebenso wenig vermag die Aussage von F._____, wonach G._____ bereits die Buchhaltung 2019 gemacht habe und die provisorische Jahresrechnung schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Covid-19-Kredits vorgelegen habe, Zweifel an der späteren Beauftragung zu begründen (GA act. 142). G._____ hat keine Buchhaltung für das Jahr 2019 erstellt, auch wenn er sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr sicher war, für welche Jahre er die Buchhaltung erstellt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Hätte er bereits die Buchhaltung 2019 geführt, wäre kaum zu erklären, weshalb ihm im September 2020 zur Erstellung des Halbjahresabschlusses 2020 die Kontodaten erst noch mitgeteilt und die Existenz eines WIR-Kontos erst noch bekanntgegeben werden mussten. Der Beschuldigte gab im Übrigen selbst an, lediglich «eine Zeit lang» alle Verantwortung an die Firma von G._____ abgegeben zu haben (UA act. 6.1 9), was die Annahme einer späten Beauftragung zusätzlich stützt.

Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch die notwendige Sorgfalt bei der Instruktion und Kontrolle von G._____ nicht wahrgenommen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3). Es wäre an ihm gelegen, G._____ sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dessen Arbeit zu überwachen. Das hat er nicht getan. Vielmehr gab der Beschuldigte selbst an, von G._____ nichts gesehen zu haben (GA act. 129). Aus den Chatverläufen mit F._____ ergibt sich zudem, dass er bis Mitte September praktisch keinen direkten Kontakt zu G._____ hatte und einen solchen auch nicht suchte (UA act. 7.16 117 ff. und 125 f.), was von G._____ auch bestätigt wurde (GA act. 109). Bei einer ordentlichen Instruktion und Kontrolle von G._____ wären offensichtlich Fehler vermeidbar gewesen, namentlich die Auflistung der bereits saldierten Konten der E._____ Bank und der K._____ Bank. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Instruktion und Kontrolle von G._____ an F._____ delegiert, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Vor dem Hintergrund der mangelhaften Auswahl und Kontrolle von F._____ (vgl. ausführlich dazu bei der Misswirtschaft) kann ihm diesbezüglich nicht gefolgt werden. Auch aus dem sinngemässen Einwand, er habe G._____ aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nicht kontrollieren können (GA act. 129), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm die Auswahl der beauftragten Person oblag. Soweit er sich schliesslich auf den Standpunkt stellt, ihm seien die notwendigen Informationen vorenthalten worden (GA act. 129, wonach man ihm nie etwas gezeigt habe; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22), hätte er in letzter Konsequenz sein Mandat als Verwaltungsrat niederlegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 1P.456/2003 vom 4. März 2004 E. 3.3.2; GEIGER, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 166 StGB).

Nachdem am 18. August 2020 über die C._____ AG Konkurs eröffnet wurde, ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt.

3.5

In subjektiver Hinsicht ist der Beschuldigte untätig geblieben, obwohl er wusste bzw. zumindest in Kauf genommen hat, dass eine gesetzliche Pflicht zur Buchführung bestanden hat und diese nicht vorzeitig und nicht sorgfältig wahrgenommen wurde. Er nahm somit auch in Kauf, die finanzielle Lage des Unternehmens nicht überblicken zu können, weshalb der Tatbestand der unterlassenen Buchführung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.

3.6

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB schuldig zu sprechen.

Zwischen Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft besteht echte Konkurrenz, da dem Beschuldigten die Überschuldung trotz der mangelhaften Buchhaltung bewusst bzw. diese für die Konkursverschleppung nicht entscheidend gewesen ist (vgl. Urteil des Obergerichts SST.2022.90 vom 22. November 2022 E. 6.5.7).

4.

Betrug

4.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Betrugs schuldig gesprochen. Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe am 23. April 2020 einen Covid-19-Kreditantrag über Fr. 500'000.00 unterzeichnet und dabei einen Umsatzerlös von Fr. 5'320'000.00 angegeben, obwohl die Buchhaltung für das Jahr 2018 lediglich einen Erlös von Fr. 4'599'909.81 ausgewiesen habe. Zudem habe er wahrheitswidrig bestätigt, die C._____ AG sei aufgrund der Covid-19-Pandemie wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt und den Kreditbetrag ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse zu verwenden. Damit habe er die D._____ Bank arglistig getäuscht, da die wirtschaftliche Beeinträchtigung im Zeitpunkt des Antrags nicht auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen gewesen sei und der Kredit nicht ausschliesslich zur Deckung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse habe verwendet werden sollen. Aufgrund dieser Falschangaben habe sich die Bank über die Anspruchsberechtigung der Gesellschaft geirrt und den Kredit von Fr. 500'000.00 ausbezahlt, wodurch sie zumindest vorübergehend geschädigt worden sei, während der Beschuldigte in gleicher Höhe eine unrechtmässige Bereicherung zugunsten der Gesellschaft angestrebt habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.1.2 f. und 3.3.3 f.).

Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe im Covid- 19-Kreditantragsformular keinen falschen Umsatz eingetragen und den Kredit nicht zweckfremd verwendet. Er habe das Geld F._____ zur Zahlung von Rechnungen gegeben. Er habe zudem nicht vorsätzlich gehandelt; er habe höchstens fahrlässig auf die Angaben von F._____ und G._____ u.a. zum Umsatz des Unternehmens vertraut, wobei F._____ die tatsächliche Kontrolle ausgeübt habe. Ausserdem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er sei höchstens wegen einer Übertretung der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung gemäss Art. 23 Covid-19-SBüV schuldig zu sprechen (GA act. 179; Berufungserklärung S. 2; Berufungsbegründung S. 1 ff.).

4.2

Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB; zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; vgl. zu «Covid-19-Krediten»: BGE 151 IV 113 E. 1.5; BGE 151 IV 201 E. 3; BGE 150 IV 169 E. 5; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2026 vom 18. Juni 2026 E. 2.2.1).

4.3

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt vom äusseren Ablauf her grundsätzlich so, wie es in der Anklage geschildert worden ist (vom Beschuldigten unterzeichneter Kreditantrag vom 23. April 2020 mit Zusicherungen; falsche Umsatzangabe; Kreditauszahlung am 24. April 2020; Verbrauch des Kreditbetrages bis im Mai 2020), zugetragen hat (GA act. 178 ff.; Berufungserklärung S. 2). Umstritten ist hingegen, ob der Beschuldigte vorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht gehandelt hat.

4.4

4.4.1

Der Beschuldigte hat im Covid-19-Kreditantrag unterschriftlich zugesichert, dass die C._____ AG über einen Umsatz von Fr. 5'320'000.00 verfügt hat (UA act. 7.7 190). Der angegebene Umsatzerlös stimmte hingegen nicht mit dem tatsächlich im Jahr 2018 erwirtschafteten Umsatz überein; die C._____ AG hat gemäss der Buchhaltung 2018 einen Umsatz von Fr. 4'599'909.81 verzeichnet (UA act. 7.6 167 ff.; vgl. UA act. 6.1 13, wonach der angegebene Umsatz aus dem Geschäftsjahr 2018 stamme). Ebenso wenig liefern die auf den Konten ausgewiesenen Zahlungseingänge im Jahr 2019 im Betrag von Fr. 2'859'906.74 eine Stütze für den deklarierten Umsatz (UA act. 7.7 120 ff. und UA act. 7.8 75 ff.). Damit hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter über den Umsatz des Unternehmens getäuscht.

Darüber hinaus hat der Beschuldigte zugesichert, den Covid-19-Kredit innerhalb von fünf Jahren ab Gewährung des Kredits an die Bank zurückzubezahlen (vgl. Kreditvereinbarung Ziff. 7, UA act. 7.7 190). Nachdem der Beschuldigte innerhalb weniger Tage nach seiner Wahl zum Verwaltungsrat der C._____ AG bei einem negativen Kontokorrentstand von über Fr. 240'000.00 einen zu hohen Covid-19-Kredit beantragt hat, diesen innert zwei Wochen verbraucht hat und dabei über Fr. 200'000.00 in bar bezogen hat, der Beschuldigte keine Aufträge für die C._____ AG übernehmen oder generieren konnte und die C._____ AG infolge der bestehenden Überschuldung bzw. der unterlassenen Ergreifung von Sanierungsmassnahmen offensichtlich nicht mehr hat weiterbestehen können bzw. sich eigentlich bereits hätte im Konkursverfahren befinden müssen, bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung keinen ernsthaften Willen zur Rückzahlung des Kreditbetrages hatte bzw. voraussah, dass die C._____ AG dazu nicht fähig sein wird.

4.4.2

Die Arglist ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beim «Covid-19-Kredit» mittels falscher Angaben zum Umsatzerlös aus der besonderen Lage im Zeitpunkt des Kreditantrags und dem in der Covid-19- Solidarbürgschaftsverordnung vorgesehenen Selbstdeklarationsverfahren. Eine Überprüfung der Angaben zum Umsatzerlös beispielsweise anhand von Buchhaltungsunterlagen wäre theoretisch zwar möglich gewesen, wegen des Zwecks des Covid-19-Kredits, d.h. der notwendig gewordenen, schnellen und unbürokratischen Unterstützung, zumindest bei Krediten von bis zu Fr. 500'000.00 jedoch nicht vorgesehen. Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Kreditantrag hat den durch die Bank zu prüfenden formalen Anforderungen (wie Vollständigkeit der Erklärungen und Informationen, Unterschrift und Zeichnungsberechtigung, Kreditbetrag maximal 10% des in der Selbstdeklaration angegebenen Umsatzerlöses) entsprochen und keine Besonderheiten enthalten, die bei der D._____ Bank bzw. deren Mitarbeitern Zweifel an der Richtigkeit der Umsatzangabe hätten begründen können. Insbesondere erweist sich der angegebene Umsatz von Fr. 5'320'000.00 für eine Aktiengesellschaft im Baugewerbe mit – gemäss Angabe im Kreditantrag – 17 Vollzeitmitarbeitern ohne Weiteres als plausibel. Der Beschuldigte hat als damaliger Verwaltungsrat im Namen der C._____ AG im Kreditantrag explizit bestätigt, dass «alle Angaben vollständig» seien und «der Wahrheit entsprechen» würden und mit der Unterzeichnung des Formulars, mit der er die verschiedenen Geheimnisträger von deren Geheimhaltung entbunden und zum Datenaustausch ermächtigt hat, den Eindruck erweckt, dass er von nachträglichen Kontrollen nichts zu befürchten habe (UA act. 7.7 190). Damit hat angesichts der damaligen besonderen Lage kein Anlass bestanden, die Umsatzangabe einer genaueren Prüfung zu unterziehen und die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter durften auf die Richtigkeit des deklarierten Umsatzes vertrauen.

Arglistig war sodann auch die Täuschung über den Rückzahlungswillen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Soweit indes die Behauptung des

Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus jenen ergibt, dass der andere zur Erfüllung klarerweise nicht fähig ist, scheidet Arglist aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 118 IV 359 E. 2). Für die D._____ Bank bestanden trotz der prekären finanziellen Situation der C._____ AG keine konkreten Anhaltspunkte dafür, am Erfüllungswillen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Bank war nicht gehalten, noch war es angesichts der Fülle der damals eingehenden Anträge zumutbar, die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, insbesondere das Bestehen weiterer Konten oder Vermögenswerte, abzuklären. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten der damaligen Situation war der vorgetäuschte Leistungswille – auch wenn ein solcher rückblickend aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft augenscheinlich nicht bestanden haben kann – für die Bank im Tatzeitpunkt nicht als solcher erkennbar. Fehlt es indessen an der Erkennbarkeit bzw. an der Zumutbarkeit entsprechender Abklärungen, fehlt es an einer die Arglist ausschliessenden Opfermitverantwortung, weshalb auch die Täuschung über den Erfüllungswillen arglistig erfolgt ist.

Zusammenfassend hat der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen hinsichtlich des Umsatzerlöses und seines Rückzahlungswillens arglistig getäuscht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschuldigte die D._____ Bank bzw. deren Mitarbeiter auch hinsichtlich der Zusicherungen im Kreditantragsformular, wonach die C._____ AG durch die Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei und der Angabe zum Verwendungszweck (Verwendung ausschliesslich zur Sicherung der laufenden Liquiditätsbedürfnisse), arglistig getäuscht hat.

4.4.3

Der Vermögensschaden bzw. die schädigende Vermögensdisposition besteht im durch arglistige Täuschung erhältlich gemachten Vermögenswert und damit im ausbezahlten Kredit von Fr. 500'000.00, auf den kein Anspruch bestanden hat. Nachdem bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Covid-19-Kredits kein Rückzahlungswille vorhanden war, bestand mehr als ein begründetes Risiko einer Inanspruchnahme der Solidarbürgschaft, was die Bildung von Rückstellungen gerechtfertigt hätte. Es resultierte denn auch bei der sich für die Rückzahlung des Covid-19-Kredits verbürgten Bürgschaftsgenossenschaft ein Ausfall von Fr. 500'000.00 (sog. Dreiecksbetrug; UA act. 7.7 200).

4.4.4

Der Beschuldigte unterzeichnete das Kreditantragsformular der C._____ AG, obwohl er zumindest in Kauf nahm, damit die Bank bzw. deren Angestellte arglistig zu täuschen. Hinsichtlich des angegebenen Umsatzes bestanden aus Sicht des Beschuldigten erhebliche Zweifel an der Korrektheit des Umsatzes. Die finanzielle Situation der C._____ AG sah desolat aus. Das musste dem Beschuldigten selbst in der Annahme, dass er den Ausführungen von F._____ Glauben schenkte, bewusst gewesen sein (siehe dazu auch die obigen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft). Es waren keine flüssigen Mittel vorhanden und es bestanden hohe Schulden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte keine Aufträge übernehmen konnte, erscheint ein Umsatz von über 5 Millionen denn auch – selbst für das Jahr 2018 – derart hoch, dass er genauerer Abklärungen bedurft hätte. Dies umso mehr, als das Formular auch hinsichtlich der angegebenen 17 Vollzeitstellen offensichtlich unrichtig war, war dem Beschuldigten doch bewusst, dass die C._____ AG im Zeitpunkt der Übernahme über keine Angestellten verfügt hat (UA act. 6.1 7). Selbst in der Annahme, dass F._____ den Umsatz auf dem Kreditantragsformular eingetragen hat, hätte der Beschuldigte angesichts des sehr hohen Kreditbetrags, des – für ein stark verschuldetes Unternehmen ohne Liquidität – sehr hohen Umsatzes sowie der weiteren falschen Angaben, an der Richtigkeit dieser Angaben zweifeln müssen. Dass G._____ als Buchhalter den Covid-19-Kreditantrag ausgefüllt hat, ist als Schutzbehauptung zu werten, nachdem dieser erst später engagiert wurde (vgl. oben). Der subjektive Tatbestand wäre im Übrigen auch dann erfüllt, wenn der Beschuldigte den Kreditantrag blanko unterschrieben hätte. Denn wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar gewesen ist (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund kann er auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, das Covid-19-Kreditantragsformular nicht verstanden zu haben, weil es in deutscher Sprache verfasst gewesen sei. Indem der Beschuldigte die Umsatzangabe dennoch unterschriftlich bestätigte und einen Kredit von Fr. 500'000.00 für die C._____ AG bezogen hat, nahm er in Kauf, die Bank arglistig zu täuschen. Nichts anderes ergibt sich

hinsichtlich der im Antragsformular unterschriftlich bestätigten Zusicherung seines Rückzahlungswillens. Der Beschuldigte beabsichtigte von vornherein nicht, den Covid-19-Kredit zurückzubezahlen (vgl. oben). Durch die Falschangaben wollte der Beschuldigte ohne Erfüllung der Voraussetzungen die Auszahlung eines Kredits erreichen. Der Beschuldigte nahm weiter zumindest in Kauf, dass bei der auf einer Selbstdeklaration beruhenden Kreditgewährung eine Überprüfung der Zusicherungen bzw. der Umsatzangaben nicht erfolgen würde. Indem er im Wissen um den fehlenden Rückzahlungswillen sowie unter Inkaufnahme der wahrheitswidrigen Umsatzangaben der C._____ AG einen zinslosen Kredit hat auszahlen lassen, hat er seine Gesellschaft um ebendiesen unrechtmässig bereichert. Mithin handelt es sich bei der Bereicherung um den eingetretenen Schaden (Stoffgleichheit).

4.5

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5.

Urkundenfälschung

5.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe mit der unwahren Umsatzangabe im Kreditantrag zugleich vorsätzlich und in unrechtmässiger Vorteilsabsicht eine Falschbeurkundung begangen (vorinstanzliches Urteil E.

4.3

f.).

Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, dem Kreditantragsformular komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu; zudem habe er weder vorsätzlich noch in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehandelt (Berufungsbegründung S. 12 f.).

5.2

Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziff. 1 StGB; BGE 151 IV 113 E. 1.9; BGE 151 IV 201 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_268/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.4).

5.3

In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zum Betrug erstellt, dass der Beschuldigte am 23. April 2020 mit dem von ihm unterzeichneten Kreditantrag die Auszahlung eines Covid-19-Kredits in der Höhe von Fr. 500'000.00 bei der D._____ Bank erwirkt hat.

5.4

Der Beschuldigte hat auf dem Kreditantragsformular einen Umsatz von Fr. 5'320'000.00 bestätigt, obwohl der Umsatz gemäss den bestehenden Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2018 lediglich Fr. 4'599'909.81 betragen hat (vgl. oben zum Betrug).

Den Angaben des Antragstellers eines Covid-19-Kredits zum Umsatzerlös kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die für eine Falschbeurkundung erforderliche erhöhte Glaubwürdigkeit zu; entsprechend kann diesbezüglich auf Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erkannt werden (BGE 151 IV 201 E. 2.4.2; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts

Im Kreditantrag wurde explizit eine Bestätigung hinsichtlich der Vollständigkeit sowie Wahrheit der Angaben verlangt und in fetter Schrift auf strafrechtliche Verantwortlichkeit bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben hingewiesen, was bei einem «normalen» Vertrag eher ungewöhnlich ist. Unter diesen Umständen musste dem Beschuldigten zumindest im Sinn einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst gewesen sein, dass der Angabe zum Umsatzerlös eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen würde. Der Beschuldigte hat mit der falschen Angabe zum Umsatzerlös zumindest die Auszahlung eines höheren Covid-19-Kredits erwirken wollen, auf den die C._____ AG keinen Anspruch gehabt hat.

5.5

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

6.

Geldwäscherei

6.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich – nachdem er einen Betrug hinsichtlich des Covid-19- Kredits begangen habe – mit zahlreichen Barbezügen die Papierspur des Geldes unterbrochen. Es lägen keine Buchungsbelege oder Quittungen vor, die Zahlungen von Rechnungen in bar belegen würden (vorinstanzliches Urteil E. 5).

Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es liege keine Vortat vor. Zudem habe er nicht mit Vorsatz gehandelt, habe er doch das Geld an F._____ gegeben im Glauben, dass dieser Rechnungen bezahlen würde (GA act. 191; Berufungsbegründung S. 13 f.).

6.2

Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).

Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren

Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). Der Bezug von Bargeld stellt in der Regel eine Geldwäschereihandlung dar, da die Bewegungen der Vermögenswerte (sog. «Papierspur») nicht mehr anhand von Bankunterlagen nachvollzogen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2022 vom 15. September 2022 E. 1.2).

6.3

In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen zum Betrug erstellt und unbestritten geblieben, dass der Covid-19-Kreditbetrag von Fr. 500'000.00 am 24. April 2020 ausbezahlt worden ist, wobei im Umfang von Fr. 244'764.64 das negative Kontokorrent ausgeglichen und der Beschuldigte danach über Fr. 200'000.00 bis zum 8. Mai 2020 in bar bezogen hat (Barauszahlung über Fr. 20'000.00 am 27. April 2020; über Fr. 45'000.00 am 27. April 2020; über Fr. 30'000.00 am 29. April 2020; über Fr. 30'000.00 und Fr. 20'000.00 am 30. April 2020; über Fr. 30'000.00 am 1. Mai 2020; über Fr. 20'000.00 am 7. Mai 2020; über Fr. 5'000.00 und Fr. 20'000.00 [teilweise bis Covid-19-Kredit verbraucht] am 8. Mai 2020; UA act. 7.7 183 f.; GA act. 191 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 25). Umstritten ist die tatsächliche Verwendung des Bargelds sowie das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten.

6.4

Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs zu bestätigen ist, hat sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig gemacht (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt. Vom ertrogenen Covid-19-Kredit hat der Beschuldigte rund Fr. 200'000.00 in bar bezogen und nicht im Interesse der C._____ AG und damit zweckwidrig verwendet (siehe dazu auch die obigen Erwägungen bei der Misswirtschaft). Der Verbleib dieses Betrags lässt sich indessen nicht mehr eruieren, zumal der Beschuldigte – obwohl er als Verwaltungsrat der C._____ AG dazu verpflichtet gewesen wäre – weder Quittungen, Rechnungen noch Lohnabrechnungen hinsichtlich des bezogenen Bargelds vorweisen kann. Ebenso wenig liegen glaubhafte Aussagen dazu vor (vgl. dazu die ausführlich Erwägungen bei der Misswirtschaft). Jedenfalls hat er angesichts dieser Umstände die Papierspur des ausbezahlten Kredits unterbrochen, was von ihm auch nicht in Abrede gestellt wird (GA act. 191; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.), und damit eine typische Vereitelungshandlung begangen.

Der Beschuldigte hat aufgrund der unterschriftlich bestätigten, unwahren Angaben bzw. Zusicherungen auf dem Kreditantragsformular zur Erlangung des Kredits (hinsichtlich der Umsatzangaben und seines Rückzahlungswillens, vgl. oben) aufgrund des expliziten Hinweises auf die Straffolgen damit rechnen müssen, dass die Fr. 500'000.00 aus einem schwerwiegenden Delikt stammen. Indem er das Geld innerhalb kurzer Zeit abhob, ohne Rechnungen oder Belege dafür zu haben, nahm er in Kauf, dass die

Auffindung bzw. Einziehung des Geldbetrags vereitelt oder erschwert werden könnte.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen einfacher Geldwäscherei und nicht wegen mehrfacher Geldwäscherei verurteilt, obwohl dies aufgrund der Mehrzahl von Handlungen (mehrere Bargeldbezüge) richtig gewesen wäre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei.

6.5

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

7.

Strafzumessung

7.1

Der Beschuldigte hat sich des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB, der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung seiner Anträge im Schuldpunkt keinen ausdrücklichen Antrag zur Strafzumessung gestellt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre.

7.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

7.3

Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte sind alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Wie zu zeigen sein wird, kommt bei einer Einzelbetrachtung der Straftaten, für welche der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, bereits aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens, jedoch auch aus Gründen der Zweckmässigkeit einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten ergibt, ist er mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Yverdon vom 23. Juli 2015 wegen Widerhandlungen gegen das AIG zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Yverdon vom 18. November 2015 wegen Fahren ohne Berechtigung und Widerhandlungen gegen das AIG – als Zusatzstrafe – zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 6. März 2017 wegen Fahren ohne Berechtigung – als Zusatzstrafe – zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.00, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 11. Dezember 2017 wegen Fahren ohne Haftpflichtversicherung zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen, und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Yverdon vom 1. März 2018 wegen Pornografie und Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Zwar wurde der Beschuldigte bisher noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch konnten ihn die diversen teilweise unbedingten und hohen Geldstrafen und die Bussen nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Auch das vorliegende Strafverfahren (eröffnet am 24. November 2020, UA act. 1.6 1) scheint ihn nicht davon abgehalten zu haben, erneut zu delinquieren, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 7. November 2022 erneut wegen Widerhandlungen gegen das AIG usw. zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Es erscheint einzig eine Freiheitsstrafe dazu geeignet, den Beschuldigten von der weiteren Begehung von Vergehen oder Verbrechen abzuhalten.

7.4

7.4.1

Die Einsatzstrafe ist für den Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als konkret schwerste Straftat festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Wer einen Betrug begeht, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bestraft. Entscheidend für die Bestimmung der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Ausgangspunkt zur Bestimmung dieses Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB schützt das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3).

Der Beschuldigte hat unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des Umsatzerlöses und seines Rückzahlungswillens bei der D._____ Bank einen Covid-19-Kredit für die C._____ AG über Fr. 500'000.00 beantragt und ausbezahlt erhalten. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen.

Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns bzw. die kriminelle Energie des Beschuldigten aus. Zwar zeugte sein Handeln nicht von besonderer Raffinesse oder war von besonders durchtriebenen Machenschaften geprägt, allerdings machte er sich ganz bewusst eine gesamtgesellschaftliche Notlage zu Nutze, um sich auf Kosten der Allgemeinheit selbst zu bereichern. Ähnlich der Situation eines Sozialhilfebetrügers bringt er dadurch ausserdem andere Gesuchsteller in Verruf, welche tatsächlich auf Nothilfe angewiesen sind. Abgesehen davon ist der Beschuldigte jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen.

Die rein monetären Beweggründe des Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, sodass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts

Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Dass sich die C._____ AG angesichts der Überschuldung in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht, zumal keine (akute) Notlage bestand. Statt auf einen Kreditantrag mit falschen Angaben zum Umsatzerlös zu verzichten und den unausweichlichen Konkurs eintreten zu lassen, wählte der Beschuldigte den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen nicht zu schädigen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

7.4.2

Die Einsatzstrafe ist für die Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist in erster Linie das besondere Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 129 IV 53 E. 3.2).

Der Beschuldigte hat einen Covid-19-Kredit von Fr. 500'000.00 unter wahrheitswidriger Angabe hinsichtlich des zu hohen Umsatzerlöses unterschriftlich beantragt. Er reichte diese (unwahre) Urkunde in der Folge bei der D._____ Bank ein, um einen Irrtum über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hervorzurufen. Der Taterfolg ist angesichts des der Angabe entgegengebrachten Vertrauens sowie der Benachteiligung im Umfang des zu Unrecht gewährten Kredits als nicht mehr leicht bis mittelschwer zu qualifizieren.

Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Urkundenfälschung über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das einer Urkunde entgegenbrachte besondere Vertrauen nicht zu enttäuschen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln.

Insgesamt ist hinsichtlich der Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Urkundenfälschung in einem sehr engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug steht. Entsprechend geringer ist der mit der Urkundenfälschung insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 3 Monate auf 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.4.3

Hinsichtlich der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der Geldwäscherei schützt als Rechtsgut in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. In Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, dient er auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 129 IV 322 E. 2.2.4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Einzelstrafe auch dann, wenn ohne Geltung des Verschlechterungsverbots aufgrund der Mehrzahl der Handlungen und mangels Vorliegens eines Kollektivdelikts grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei hätte erfolgen müssen, für den Schuldspruch wegen einfacher Geldwäscherei festzusetzen. Mithin hat betreffend die Geldwäschereihandlungen keine Gesamtstrafenbildung unter Anwendung des Asperationsprinzips zu erfolgen, sondern es muss die Geldwäscherei entsprechend dem Schuldspruch gesamthaft gewürdigt und dafür eine Einzelstrafe festgelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3.1).

Der Beschuldigte hat rund Fr. 200'000.00, die aus dem unter falschen Angaben erhaltenen Covid-19-Kredit stammen, vom Konto der C._____ AG in bar bezogen und zweckwidrig verwendet. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist von einem erheblichen Betrag auszugehen.

Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist mit den Barbezügen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte verfügte auch hinsichtlich der Geldwäscherei über ein grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit (siehe vorstehend). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Verschleierungshandlung zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Geldwäschereihandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Geldwäscherei in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie der Urkundenfälschung steht. Entsprechend geringer ist der mit der Geldwäscherei insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 4 Monate auf 2 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.4.4

Hinsichtlich der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der Misswirtschaft als Konkursdelikt dient dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts. Er bezweckt zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6).

Der Beschuldigte hat als einziger Verwaltungsrat der C._____ AG trotz Überschuldung weder Sanierungsmassnahmen ergriffen noch das Gericht benachrichtigt, sondern die Geschäftstätigkeit aufrecht erhalten und gleichzeitig einen Kontokorrentkredit leichtsinnig benützt, wodurch sich die finanzielle Lage der C._____ AG weiter verschlechtert hat und der Konkurs verschleppt wurde. Nachdem der Beschuldigte in einem Zeitpunkt Verwaltungsrat wurde, als die C._____ AG bereits überschuldet war, ist eine exakte Bezifferung der von ihm mitursächlich verschuldeten und ungedeckt gebliebenen Forderungen nicht möglich. Fest steht jedenfalls, dass ihm – nach dem Verbrauch des Covid-19-Kredits – mindestens der leichtsinnige Bezug des Kontokorrentkredits und damit einhergehend die Barbezüge von mindestens Fr. 140'000.00 (ohne mögliche Lohnzahlungen, vgl. oben) zuzurechnen sind sowie weitere Verbindlichkeiten wie Fixkosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Dieser Betrag ist insgesamt nicht zu bagatellisieren. Es ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen.

Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Der Beschuldigte hat sich schlicht nicht um die Aufgaben eines Verwaltungsrats gekümmert und blieb untätig, womit er seine Pflichten als Geschäftsführer arg vernachlässigt hat.

Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte im Rahmen der Strafzumessung daraus ableiten, dass er über kein Fachwissen hinsichtlich der Buch- oder Unternehmensführung verfügte. Vielmehr zeugt es von einem grossen Mass an Unbekümmertheit bzw. sogar Verantwortungslosigkeit, die Geschäftsführung eines Unternehmens im Wissen darum zu übernehmen, dass man nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daran ändert nichts, dass er sich Unterstützung durch F._____ bzw. G._____ geholt hat, zumal die Beauftragung entweder zu spät erfolgte und/oder er nicht die notwendige Sorgfalt hinsichtlich der Instruktion und Kontrolle hat walten lassen. Das (nur) eventualvorsätzliche Handeln relativiert das Tatverschulden nur geringfügig, darf doch von einem Verwaltungsrat erwartet werden, dass er sich über die ihm von Gesetzes wegen obliegenden Pflichten informiert.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Misswirtschaftshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Misswirtschaft in einem gewissen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zum Betrug sowie zur Urkundenfälschung und Geldwäscherei steht. Entsprechend geringer ist der mit der Misswirtschaft insgesamt einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 9 Monate auf 3 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.4.5

Hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB ergibt sich Folgendes:

Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung soll gewährleisten, dass der Vermögensstand des Schuldners vollständig ersichtlich ist, um die Ansprüche der Gläubiger beziehungsweise deren Durchsetzung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu schützen (vgl. BGE 131 IV 56 E. 1.3).

Der Beschuldigte war als (einziger) Verwaltungsrat der C._____ AG für die Buchführung sowie die Rechnungslegung unübertragbar und unentziehbar verantwortlich. Aufgrund der mangelhaften Buchführung war die tatsächliche Vermögenslage des Unternehmens insbesondere im Zeitpunkt der Konkurseröffnung intransparent.

Die Art und Weise der Tatausführung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er über die Buchhaltung die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft bewusst hätte verschleiern wollen, vielmehr ist sein Handeln bzw. seine Untätigkeit primär auf mangelnde Kenntnisse sowie fehlendes Engagement zurückzuführen.

Hinsichtlich seines fehlenden Fachwissens und des damit verbundenen eventualvorsätzlichen Handelns kann auf die Ausführungen zur Misswirtschaft verwiesen werden (vgl. oben). Mithin ist zu berücksichtigen, dass er die Buchführung nicht vollends vernachlässigt, sondern – wenn auch zu spät – einen externen Buchhalter mit der Erstellung der Buchführung beauftragt hat, den er in der Folge jedoch nicht ausreichend instruiert bzw. kontrolliert hat.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Unterlassungen der Buchführung von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Unterlassung der Buchführung in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend erheblich geringer erscheinen lässt. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 2 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen.

7.4.6

Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. oben), was leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Der Beschuldigte hat sich von den zumindest teilweise einschlägigen Vorstrafen nicht beindrucken lassen, sondern hat weiter delinquiert. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt vom äusseren Ablauf her zwar weitgehend eingestanden. Mehr als eine leichte Strafminderung fällt vorliegend jedoch nicht in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), bestreitet er doch nach wie vor, vorsätzlich gehandelt zu haben, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue spricht. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren erleichtert, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Dass sich der Beschuldigte seit 2022 (vgl. Strafregisterauszug), soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, entspricht hingegen dem Normalfall und wirkt sich daher neutral aus.

Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist geschieden, lebt in einer Beziehung, hat zwei Kinder und ein eigenes Unternehmen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 26. Februar 2019 E. 3.4).

Bei einer Gesamtwürdigung halten sich die negativen und die positiven Faktoren (knapp) die Waage, womit die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen ist.

7.5

Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren fällt der bedingte oder teilbedingte Vollzug von vornherein ausser Betracht (Art. 42 f. StGB), weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

8.

Landesverweisung

8.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

Der Beschuldigte beantragt, es sei auf die Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre.

8.2

Das Gericht kann einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er u.a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt wird (Art. 66abis StGB; nicht obligatorische Landesverweisung).

Die nicht obligatorische Landesverweisung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung mit den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind die Natur und die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit der Schweiz und dem Heimatland. Art. 66abis StGB setzt keine Mindeststrafhöhe voraus. Die nicht obligatorische Landesverweisung kommt auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 7B_799/2023 vom 30. Januar 2024 E. 2.2).

8.3

Der 36-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (GA act. 121). Er ist im Kosovo geboren und mittlerweile rund 13 Jahre in der Schweiz (Berufungsbegründung S. 24). Er spricht Französisch und wohnt in Q._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Aufgrund seiner legalen Anwesenheitsdauer von mehr als zehn Jahren ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als sogenannter «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.

Der Beschuldigte ist von seiner Schweizer Exfrau geschieden. Mit ihr hat er zwei minderjährige Kinder und teilt das gemeinsame Sorgerecht (M._____, geb. tt.mm.2014, und N._____, geb. tt.mm.2015; siehe an der Berufungsverhandlung eingereichte Scheidungskonvention). Die Obhut liegt bei der Mutter. Er bezahlt regelmässig Kindesunterhalt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Zu seinen Kindern pflegt er nach eigenen Angaben einen häufigen Kontakt und telefoniert fast täglich mit der Tochter; mit dem Sohn etwas weniger (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32). An Wochenenden, in den Sommerferien und über Neujahr verbringt er Zeit mit seinen Kindern. Dabei holt er sie jeweils ab, wobei er für den Hin- und Rückweg jeweils rund 5 Stunden Weg zurücklegt (Q._____ nach R._____ und retour). Die Exfrau bestätigt, dass der Beschuldigte ein sehr gutes Verhältnis mit den Kindern pflege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 32; an der Berufungsverhandlung eingereichtes Schreiben seiner Exfrau). Sie sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Es ist seinen schulpflichtigen Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft, die nur begrenzt Albanisch sprechen und mit der Schweizer Mutter auch in einem anderen Kulturkreis aufwachsen, nicht zumutbar, den Beschuldigten in sein Heimatland Kosovo zu begleiten. Ausserhalb der Familie ist wenig über die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten bekannt.

Seine berufliche und wirtschaftliche Integration erweist sich als unterdurchschnittlich. Im Kosovo hat er eine Mittelschulausbildung mit der Fachrichtung Zöllner/Spediteur begonnen, jedoch nicht abgeschlossen (Protokoll der Berufungsverhandlung). In der Schweiz hat er in diversen Unternehmen im Bereich Bau gearbeitet, wobei seine bisherige Delinquenz unter anderem mit seiner Arbeitstätigkeit in Zusammenhang stand. Mittlerweile ist er Geschäftsführer bei der O._____ GmbH und hat neben einem Buchhalter zwei Mitarbeiter. Er verdient monatlich netto Fr. 6'300.00 bis Fr. 6'400.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Er hat diverse Schulden und verfügt über Verlustscheine im Betrag von über Fr. 125'000.00 (UA act. 2.1.3 10).

Der Beschuldigte ist – nebst der vorliegenden Verurteilung – weitere Male polizeilich in Erscheinung getreten. Im aktuellen Strafregisterauszug sind gesamthaft sechs Einträge ersichtlich (vgl. oben). Dabei wurde er jeweils zu bedingten und unbedingten Geldstrafen und Bussen verurteilt, wobei sich seine frühere Delinquenz teilweise noch im Bagatellbereich bewegt hat. Immerhin ist festzuhalten, dass er seit der Verurteilung im Jahr 2022 – soweit ersichtlich – nicht erneut straffällig in Erscheinung getreten ist.

Eine Integration des Beschuldigten im Kosovo erweist sich ohne Weiteres als möglich. Er ist dort geboren und aufgewachsen, spricht Albanisch und kennt sich bestens mit der dortigen Kultur aus. Er ist regelmässig in den Ferien im Kosovo (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Sein Vater wohnt zusammen mit seinem Bruder und dessen Frau im Kosovo. Sie verfügen dort über ein Haus, wo er jeweils hingeht, wenn er im Kosovo ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33). Ebenso wohnt seine Schwester im Kosovo (GA act. 122). Seiner beruflichen Tätigkeit auf dem Bau könnte der Beschuldigte genauso gut im Kosovo nachgehen.

Zusammengefasst ist auszuführen, dass auch wenn die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten nicht mustergültig verlaufen ist und sich seine Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung als mangelhaft erweist und eine Eingliederung im Kosovo von ihm zu bewältigen wäre, aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und dem Umstand, dass seine zwei minderjährigen Kinder, zu denen er ein sehr gutes Verhältnis pflegt, hier leben, von einem sehr hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen ist.

8.4

In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen Betrugs und Misswirtschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Betroffen war unter anderem das Rechtsgut des Vermögens. Besonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität waren jedoch nicht betroffen und es liegt auch keine Katalogtat für eine Landesverweisung vor. Zwar bestehen mit Blick auf die Vorstrafen des Beschuldigten, die teilweise in Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit standen, seiner erneuten diesbezüglichen Delinquenz nach Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens sowie seiner weiterführenden selbständigen Arbeitstätigkeit im Rahmen der O._____ GmbH Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Straftaten über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Relativierend ist jedoch zu beachten, dass seine früheren Verurteilungen mit Ausnahme der vorliegenden Delinquenz mehrheitlich von einer geringen Tatschwere waren und «lediglich» Geldstrafen und Bussen ausgesprochen worden sind. Zu einer Freiheitsstrafe wurde er noch nie verurteilt. Auch befand er sich noch nie in Untersuchungshaft. Von der hier ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist deshalb eine deutliche Warnwirkung zu erwarten. Weiter hat sich der Beschuldigte – soweit ersichtlich – seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2022 wohlverhalten. Insgesamt ist

– trotz Fehlens einer Katalogtat – von einem nicht unerheblichen und keinesfalls zu bagatellisierenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen.

8.5

Nach dem Ausgeführten überwiegen die sehr hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die nicht unerheblichen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten knapp. In Würdigung sämtlicher Umstände ist deshalb von einer nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB abzusehen.

9.

Zivilforderung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500'000.00 zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit 12. November 2020 als Schadenersatz zu bezahlen.

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die genauen Modalitäten und insbesondere die Haftbarkeit von F._____ seien nicht geklärt, weshalb die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen sei (Berufungsbegründung S. 25).

Der Beschuldigte hat durch sein betrügerisches Verhalten die Auszahlung des Kreditbetrages von Fr. 500'000.00 und damit den Schaden unmittelbar und adäquat kausal verursacht. Dass allenfalls auch F._____ eine Mitverantwortung treffen könnte, ändert an der Ersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin nichts. Eine allfällige solidarische Haftung weiterer Personen betrifft das Innenverhältnis unter den Ersatzpflichtigen und steht der adhäsionsweisen Zusprechung der Forderung gegen den Beschuldigten nicht entgegen. Es bleibt daher bei der Verpflichtung des Beschuldigten, der B._____ Schadenersatz von Fr. 500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2020 zu bezahlen.

10.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.1

Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass von einer nicht obligatorischen Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen wird seine Berufung, mit welcher er weitgehende Freisprüche beantragt hat, jedoch abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der Freiheitsstrafe beantragt hat, erweist sich als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt sich, die obergerichtlichen

Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 GebührD) zu 2/3 mit gerundet Fr. 3'333.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

10.2

Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Honorarnote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'120.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'080.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.3

Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird gemäss Anklage schuldig gesprochen. Ihm sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten deshalb vollumfänglich aufzuerlegen.

10.4

Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'988.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.5

Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die der Privatklägerin B._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte dazu für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Ausführungen gemacht hat.

11.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig:

2.

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt.

3.

Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen.

4.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ Schadenersatz von Fr. 500'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. November 2020 zu bezahlen.

5.

5.1

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 3'333.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

5.2

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'120.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'080.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6.

6.1

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'177.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2

Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'988.35 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6.3

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'958.05 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Sprenger

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 44, Art. 78, Art. 81, Art. 90, Art. 95, Art. 100 und Art. 112 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 10, Art. 29, Art. 40, Art. 42, Art. 47, Art. 49, Art. 66abis, Art. 146, Art. 165, Art. 166, Art. 251, Art. 305bis und Art. 325 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 716a, Art. 725, Art. 725b, Art. 957, Art. 957a, Art. 958, Art. 958c und Art. 959a — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.