Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2025.165

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.165 (ST.2024.66; StA.2023.8882)

Urteil vom 1. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli

Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von Portugal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Gianmarco Coluccia, […]

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. März 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes.

2.

Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 15. April 2025 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 400.00. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs einer früher bedingt ausgesprochenen Geldstrafe, verlängerte jedoch die Probezeit. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah es ab. Es entschied ferner über die beschlagnahmten Gegenstände und entschied über die Kostenfolgen.

3.

3.1.

Mit Berufungserklärung vom 15. Juli 2025 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er sei stattdessen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen.

3.2.

Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte mit Anschlussberufung vom 18. Juli 2025 eine Erhöhung der für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 Jahre. Davon seien 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen.

4.

Die Berufungsverhandlung fand am 1. Juni 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils), die Strafzumessung (Dispositivziffer 2) und die Vollzugsmodalitäten sowie die Probezeit (Dispositivziffer 3). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung und die Vollzugsmodalitäten (Dispositivziffern 2 und 3). Im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Nichtanordnung der Landesverweisung, ist das Urteil unangefochten geblieben und daher nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

1.2

Die dem Beschuldigten gewährte amtliche Verteidigung erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Berufungsverfahren. Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO; Art. 137 StPO). Das ist nicht geschehen, weshalb die bereits gewährte amtliche Verteidigung ohne Weiteres andauert, zumal kein Grund für einen Widerruf ersichtlich ist. Eine formelle Gewährung oder Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist deshalb entgegen dem Verfahrensantrag des Beschuldigten in seiner Berufungserklärung weder notwendig noch sinnvoll.

2.

2.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er habe zwischen Anfang 2018 und Herbst 2023 3-mal jährlich jeweils ca. 50 Gramm Kokaingemisch zum Grammpreis von Fr. 33.00, total ungefähr 900 Gramm Kokaingemisch für ca. Fr. 29'700.00, erworben (Anklageziffer 1.1.1). Sodann habe er am 18. Oktober 2023 ca. 45 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 99 % Kokain Hydrochlorid zum Grammpreis von Fr. 33.00 erworben (Anklageziffer 1.1.2). Weiter wird ihm vorgeworfen, vom gemäss Anklageziffer 1.1.1 erworbenen Kokaingemisch jeweils ca. 10 Gramm Kokaingemisch an einen Kollegen zu einem Grammpreis von Fr. 33.00 (Anklageziffer 1.2.1) und jeweils ca. 30 Gramm Kokaingemisch an verschiedene Kollegen im Rahmen von Partys zu einem Grammpreis von Fr. 33.00 (Anklageziffer 1.2.2) weitergegeben zu haben. Vom gemäss Anklageziffer 1.1.2 erworbenen Kokaingemisch, worüber er anlässlich der Personen- und Fahrzeugkontrolle vom 19. Oktober 2023 verfügt habe, seien ca. 10 Gramm für den Eigenkonsum, ca. 10 Gramm zur Weiterveräusserung an einen Kollegen zum Einkaufspreis sowie weitere ca. 25 Gramm zur Weiterveräusserung an verschiedene Kollegen vorgesehen gewesen (Anklageziffer 1.3.1). Damit habe der Beschuldigte aufgrund der grossen Betäubungsmittelmenge die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr bringen können, zumal auch die Gefahr von Überdosierungen und Komplikationen beim Mischkonsum bestanden habe.

2.2

Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das umfassende Geständnis des Beschuldigten anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 11. Dezember 2023 zum Schluss, der Beschuldigte habe insgesamt 179.41 Gramm reines Kokain an Drittpersonen weitergegeben, wobei sich der weitere Verwendungszweck gänzlich seiner Kontrolle entzogen habe. Dadurch habe er eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen geschaffen und damit den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fälschlicherweise von Kokainhydrochlorid spricht, ist klarzustellen, dass für die rechtliche Würdigung auf die Menge reinen Kokains abzustellen ist (vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.4.5.4 ff., insbesondere E. 3.2.3.3, S. 16-23).

2.3

Der Beschuldigte anerkennt im Grundsatz den von der Vorinstanz als erstellt erachteten Sachverhalt hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge und des Reinheitsgrades (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, Rz. 4 ff.). Er bestreitet jedoch die rechtliche Qualifikation als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zusammengefasst macht er geltend, es habe keine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen bestanden, da feststehe, dass die Betäubungsmittel – abgesehen vom Eigenkonsum – jeweils von denselben vier Freunden konsumiert worden seien (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, Rz. 11).

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich demgegenüber sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht den Erwägungen der Vorinstanz an, beantragt mit ihrer Anschlussberufung aber eine höhere Strafe (Plädoyer Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, S. 1; zur Strafzumessung siehe unten E. 4).

2.4

2.4.1

Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain enthält (BGE 145 IV 312 Regeste; zum nach wie vor massgebenden Grenzwert von 18 Gramm: zur

Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312; Urteil 6B_138/2022 vom 4. November 2022 E. 2.1.1). Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG gelangt bereits zur Anwendung, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an Dritte bestimmt waren. Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann daher eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, namentlich dann, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, die Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213).

2.4.2

Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 19. Oktober 2023 wurden beim Beschuldigten u.a. 45 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad: 99 % Kokain Hydrochlorid; Untersuchungsakten [UA] act. 221 ff. und 237.2) gefunden. Bei seiner anschliessenden Einvernahme verweigerte der Beschuldigte seine Aussage (UA act. 185 ff.). Auf seinen Wunsch hin wurde der Beschuldigte am 11. Dezember 2023 erneut befragt (UA act. 198 ff.). Dabei erklärte er, dass er ca. im Jahr 2018 das erste Mal Kokain gekauft habe. Seit ca.

1.5

Jahren kaufe er ca. alle zwei bis drei Monate beim gleichen Verkäufer Kokain. Er habe jeweils 10 Gramm für sich, 10 Gramm für einen Kollegen und 30 Gramm für die Party gekauft. Diese Partys hätten ca. 4 bis 5 Mal pro Jahr stattgefunden, er sei aber nicht immer auf alle Partys gegangen. Im Jahr 2023 sei er auf drei Partys gegangen (UA act. 205 ff.). Diese Aussagen relativierte der Beschuldigte später sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. März 2024 als auch vor Vorinstanz. Er machte nun geltend, in den Jahren 2018 und 2019 nie selbst Kokain erworben zu haben; auch später habe nicht immer er das Kokain für die Partys besorgt. Zudem habe er nur von den Resten der Partys etwas für sich genommen (UA act. 223.4 und Gerichtsakten [GA] act. 25 ff.).

Mit der Vorinstanz ist auf die Aussagen des Beschuldigten vom 11. Dezember 2023 abzustellen. Diese erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten und in einer Situation, in der er sich der Tragweite seiner Aussagen bewusst sein musste, zumal er zuvor die Aussage verweigert hatte. Er konnte sich demzufolge genaue Gedanken dazu machen, was und wie viel er preisgeben bzw. ob er überhaupt aussagen wollte. Er belastete sich mit seinen Aussagen in erheblichem Umfang selbst, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Es erscheint unsinnig, wenn er dann unwahre Aussagen tätigen würde, welche ihn stärker belasten, als wenn er die Wahrheit gesagt hätte. Die späteren Relativierungen erscheinen demgegenüber als nachträgliche Abschwächungsversuche. Somit ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in den Jahren 2018 bis 2023 jährlich dreimal 50 Gramm, im Dezember 2023 45 Gramm, Kokaingemisch gekauft hat, wobei jeweils 10 Gramm für den Eigenkonsum, 10 Gramm für einen Kollegen und 30 Gramm für Partys bestimmt waren (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.4.5.5).

Hinsichtlich der Partys führte der Beschuldigte konstant aus, dass dort stets die gleichen vier bis fünf Personen anwesend gewesen seien (UA act. 213, 223.4 und 223.7; GA act. 23 und 25; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4). Das von der Party übrig gebliebene Kokain hätten sie im Anschluss jeweils unter diesen Kollegen verteilt (UA act. 206). Seine späteren Aussagen, wonach er nur von den allfälligen Resten, welche jeweils höchstens drei bis vier Gramm betragen hätten, etwas für sich mitgenommen habe, stehen hierzu in Widerspruch und sind ebenso als Schutzbehauptungen zu würdigen wie seine erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Darstellung, das nicht konsumierte Kokain sei jeweils bis zur nächsten Party in einem Safe in einem Weinfass im Partykeller aufbewahrt worden (GA act. 26 bis 29; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 f. und 13). Es ist deshalb auf seine ursprünglichen Angaben abzustellen, wonach das nach den Partys verbleibende Kokain unter den Kollegen verteilt worden ist.

Da der Beschuldigte jeweils 30 Gramm an die Partys mitgenommen hat und dort höchstens fünf Personen anwesend waren, ist zudem davon auszugehen, dass regelmässig ein Rest verblieben ist, was im Einklang mit der Aussage des Beschuldigten steht, dass der Rest jeweils unter den Kollegen verteilt worden ist. Selbst wenn die Partys teilweise einen ganzen Tag gedauert haben sollten (vgl. GA act. 27), erscheint es zwar wenig plausibel, dass von den 30 Gramm jeweils nur 3 oder 4 Gramm Kokain übrig geblieben sind, zumal der Beschuldigte selbst seinen eigenen Konsum auf höchstens ein Gramm Kokain pro Tag beziffert hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Mangels genauer Angaben ist zugunsten des Beschuldigten dennoch von einem Rest von maximal 3 Gramm Kokaingemisch pro Party auszugehen. Dieser Kokainrest wurde im Anschluss an die Partys unter den Kollegen verteilt, welche darüber frei verfügen konnten (vgl. auch vorinstanzliches Urteil, E. 3.1.4.5.5 S. 18).

Der Reinheitsgrad des am 19. Oktober 2023 sichergestellten Kokains betrug 99 % und war damit aussergewöhnlich hoch (UA act. 237.2). Der jeweilige Reinheitsgehalt des zuvor vom Beschuldigten erworbenen Kokain ist unbekannt, der festgestellte Reinheitsgehalt des sichergestellten

Kokains weist jedoch auf besonders reines Kokain hin, wenn man bedenkt, dass der durchschnittliche Reinheitsgehalt von Kokain im Jahr 2023 gemäss der Statistik der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin, Gruppe Forensische Chemie, Statistik 2023 Cocain und Heroin) für Grössenmengen zwischen 10 bis 100 Gramm 86 % betrug. Zumindest liegen keinerlei Hinweise für besonders stark gestrecktes Kokain vor und entsprechend ist für das vom Beschuldigten in den Jahren 2018 bis 2023 (davon ausgenommen die anlässlich der Verkehrskontrolle vom 19. Oktober 2023 mitgeführten 45 Gramm Kokaingemisch) erworbene Kokain – durchaus zu Gunsten des Beschuldigten – von einer jeweils mindestens durchschnittlichen Qualität auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3).

2.4.3

Insgesamt hat der Beschuldigte in den Jahren 2018 bis 2023 einem Kollegen bei 17 Gelegenheiten insgesamt 130.33 Gramm reines Kokain verkauft, für weitere 9.9 Gramm reines Kokain hat er Anstalten für dessen Weitergabe an den Kollegen getroffen (siehe Tabelle im vorinstanzlichen Urteil, E. 3.1.4.5.5 S. 17 f.). Der Beschuldigte hat dabei mindestens in Kauf genommen, dass das verkaufte Kokain zumindest teilweise an Drittpersonen gelangen und somit mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könnte. Dass das verkaufte Kokain nicht bloss dem Eigenkonsum des einen Kollegen diente, ergibt sich augenscheinlich bereits aus der verkauften Menge von jeweils 10 Gramm. Es ist denn auch nicht so, dass der Beschuldigte geltend gemacht hätte, mit jenem Kollegen, für welchen jeweils die 10 Gramm Kokain bestimmt waren, zusammen konsumiert zu haben. Soweit der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass sie abgemacht hätten, dass sie nicht verkaufen würden (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 12), wurde dies einerseits vorher nie vorgebracht und andererseits konnte der Beschuldigte auch nicht überzeugend darlegen, weshalb er davon ausgehen konnte, dass dieser Kollege nichts weiterverkaufen oder weitergeben würde. Entsprechend lag es nicht mehr in seiner Hand, was nach der Übergabe des Kokains an den Kollegen geschehen ist. Der Beschuldigte konnte nicht davon ausgehen, dass das Kokain nicht an weitere Dritte abgegeben wurde.

Gleiches gilt für die jeweils mind. 3 Gramm Kokain, welche jeweils nach den Partys unter den Kollegen verteilt worden sind. Zwar trifft zu, dass der blosse gemeinsame Konsum mit den immer gleichen vier Kollegen den qualifizierten Tatbestand nicht erfüllen würde, da keine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (d.h. von mindestens 20 Personen) vorläge. Die Weiterverwendung des übrig gebliebenen Kokains entzog sich jedoch grösstenteils der Kontrolle des Beschuldigten. Auch wenn aufgrund der eher geringen Menge von jeweils 3 Gramm, welche unter maximal fünf Personen aufgeteilt worden sind, nicht davon auszugehen ist, dass diese Reste jedes Mal an Drittpersonen weitergegeben worden sind, so ist auch nicht auszuschliessen, dass die Kollegen des Beschuldigten die Reste jeweils mit weiteren, wechselnden Kollegen weiterkonsumiert oder das Kokain weiterveräussert oder abgegeben haben; zumindest konnte der Beschuldigte dies nicht ausschliessen und hat eine damit einhergehende mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen. Dies betrifft über die fünf Jahre hinweg gerechnet mit jährlich drei Partys (im Jahr 2023 nur deren zwei) 39.18 Gramm reines Kokain (vgl. Tabelle im vorinstanzlichen Urteil, S. 18).

Insgesamt hat der Beschuldigte somit über fünf Jahre hinweg 179.41 Gramm reines Kokain weiterveräussert resp. betreffend 9.9 Gramm Anstalten dazu getroffen, ohne dass er davon ausgehen konnte, dass das Kokain nicht zumindest teilweise an Drittpersonen weitergegeben würde. Mithin hat er in Kauf genommen, dass der von ihm betriebene Drogenhandel mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen würde. Damit hat er den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt, wurde der Schwellenwert für die Annahme eines schweren Falles von 18 Gramm reinem Kokain doch um ein Vielfaches überschritten. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit damit als unbegründet.

2.4.4

Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Plädoyer Beschuldigter anlässlich der Berufungsverhandlung, Rz. 25 ff.).

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für den Beschuldigten keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm angelastet wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_960/2024 vom 8.

Mai 2025 E. 3.2.1;7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2;6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2).

Vorliegend umschreibt die Anklage hinreichend klar, dass der Beschuldigte vom erworbenen Kokaingemisch jeweils 10 Gramm an einen Kollegen sowie jeweils ca. 30 Gramm an verschiedene Kollegen im Rahmen von Partys weiterveräussert habe. Ebenso wird ihm ausdrücklich vorgeworfen, dadurch die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht zu haben. Damit war für den Beschuldigten klar erkennbar, welcher Sachverhalt ihm zur Last gelegt wurde und worin die von der Anklagebehörde angenommene Qualifikation liegt. Dass die Anklageschrift nicht im Einzelnen ausführt, was nach der Weitergabe an die Kollegen mit dem Kokain weiter geschehen ist, verletzt das Anklageprinzip nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen für die Umgrenzung des angeklagten Lebenssachverhalts notwendigen zusätzlichen Tatvorwurf, sondern um eine Frage der rechtlichen Würdigung und der Beweiswürdigung. Der Beschuldigte konnte sich gegen den erhobenen Vorwurf in vollem Umfang verteidigen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt daher nicht vor.

3.

3.1

Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

3.2

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 20 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit je drei Jahre, sowie einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt.

Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte, ausgehend von einem Schuldspruch lediglich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Sowohl diese Freiheitsstrafe als auch die unbestrittene Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 seien bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse von Fr. 400.00 hat er anerkannt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung – unter Belassung der unangefochtenen Geldstrafe und Busse – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 18 Monate zu vollziehen und 18 Monate bedingt auszusprechen seien, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

3.3

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.4

3.4.1

Vorliegend ist nur noch über die Strafe in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, zu befinden.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Gesundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2).

Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Kokain ist eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026) hat der Beschuldigte, welcher insgesamt 179.41 Gramm reines Kokain weiterveräussert hat (vgl. oben), fast um das Zehnfache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn im Drogenhandel mitunter auch noch deutlich grössere Betäubungsmittelmengen gehandelt werden, ist die vom Beschuldigten veräusserte Menge mit Blick auf das geschützte Rechtsgut nicht unerheblich.

Der Beschuldigte hat im Deliktszeitraum selber Kokain konsumiert (UA act. 31 und 201). Von einer eigentlichen Abhängigkeit, die eine Strafminderung i.S.v. Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG ermöglicht hätte oder seine Entscheidungsfreiheit als erheblich eingeschränkt erscheinen liesse, ist jedoch nicht auszugehen, zumal eine Drogenabhängigkeit vom Beschuldigten selbst in Abrede gestellt wird (UA act. 207; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14) und auch keine Massnahmen zur Suchtbehandlung im Raum stehen. Der Beschuldigte hat die Drogen sodann gemäss seinen Aussagen zum Einkaufspreis an seine Kollegen weitergegeben. Er machte geltend, dass er einfach den Kontakt zum Dealer gehabt und deshalb das Kokain für die Partys organisiert habe (UA act. 206). Mit Blick auf die Mengen des den Kollegen regelmässig verkauften Kokains erscheint zweifelhaft, dass der Beschuldigte keinen Gewinn erzielt hat und nur gerade davon profitiert haben will, auf diese Art und Weise selbst gratis zu Kokain zum Eigenkonsum gekommen zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 5). Rein monetäre Beweggründe lassen sich jedoch nicht nachweisen, weshalb seine Beweggründe nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, einfach kein Kokain für die Partys zu organisieren und damit die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, entsprechend schwer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen und Handlungsweisen von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auszugehen.

3.4.2

Im Rahmen der Täterkomponente ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Januar 2023 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Insoweit der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Straftaten nach dieser Verurteilung begangen hat, wirkt sich leicht straferhöhend aus, dass er aus dieser Vorstrafe nicht die nötigen Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Insoweit er die vorliegend zu beurteilenden Straftaten vor dem Strafbefehl vom 9. Januar 2023 begangen hat, was auf die meisten vom Beschuldigten vorgenommenen deliktischen Handlungen zutrifft, wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens negativ aus.

Auch wenn der Beschuldigte zu Beginn der Strafuntersuchung die Aussage verweigert hat und er seine späteren Aussagen, mit denen er seinen Drogenhandel eingestanden hat, mitunter stark zu relativieren versucht hat, so ist nicht zu verkennen, dass sein Geständnis das Strafverfahren letztlich nicht unerheblich vereinfacht hat, weshalb dieses nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Andererseits ist es nicht so, dass keine objektiven Beweismittel vorgelegen hätten, konnten bei ihm doch anlässlich einer Verkehrskontrolle 45 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschuldigte geweigert hat, die Kollegen namentlich zu benennen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 und 11), womit er es dem Gericht verunmöglicht hat, entsprechende Beweise zu erheben. Damit hat er zwar einerseits Taten eingestanden, welche ihm ohne sein Geständnis möglicherweise nicht vollständig hätten nachgewiesen werden können, andererseits hat er keine Angaben über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gemacht, welche allenfalls zur Aufdeckung von Mittätern geführt hätten. Unter diesen Umständen kann sein Geständnis insgesamt nur massvoll strafmindernd berücksichtigt werden.

Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 52-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Zudem hat die Rechtsprechung wiederholt betont, dass ein Freiheitsentzug für jede sozial integrierte Person eine (gewisse) Härte bewirkt und eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen ist (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).

Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente namentlich aufgrund des Geständnisses zu Gunsten des Beschuldigten aus. Es rechtfertigt sich, die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren um ½ Jahr auf 3 Jahre zu reduzieren.

3.4.3

Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend bereits aufgrund des Strafmasses von 3 Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren jedoch ein teilbedingter Strafvollzug. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Grundvoraus- setzung für eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

Aufgrund der Art und Weise des vom Beschuldigten regelmässig betriebenen Drogenhandels, seinem hohem Mass an Entscheidungsfreiheit und der starken Relativierung seines Handelns und seiner Rolle auch noch im Berufungsverfahren bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, zumal sein Strafregisterauszug eine weitere Verurteilung aufweist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe eine genügend abschreckende Wirkung auf den Beschuldigten haben wird, so dass ihm bei einer Gesamtwürdigung knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist und ihm somit der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden kann.

Der zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe ist aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem nicht unerheblichen Verschulden andererseits auf ein Jahr festzusetzen. Die Probezeit für den bedingten Anteil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist auf drei Jahre festzusetzen.

3.5

Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem zu vollziehenden Anteil von einem Jahr und einem bedingten Anteil von zwei Jahren, Probezeit 3 Jahre, einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.

Die vorläufige Festnahme von drei Tagen (19. bis 21. Oktober 2023) ist dem Beschuldigten auf den vollziehbaren Anteil der Freiheitstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; BGE 150 IV 377).

4.

4.1

Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft weitgehend gutzuheissen. Sie dringt nur gerade hinsichtlich der Höhe des unbedingten Anteils der Freiheitsstrafe nicht durch. Es handelt sich dabei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt, hinsichtlich welchem dem Obergericht zudem ein erhebliches Ermessen zukommt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

4.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine Kostennote mit Fr. 4'393.40 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4.3

Nachdem die Schuldsprüche nach wie vor Bestand haben, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4.4

Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 7'755.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

5.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Der Beschuldigte ist schuldig

  • der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG;

  • der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [in Rechtskraft erwachsen];

  • der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [in Rechtskraft erwachsen];

  • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG [in Rechtskraft erwachsen].

2.

2.1

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB

zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 2 Jahren, Probezeit 3 Jahre,

einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 3'000.00 [in Rechtskraft erwachsen], Probezeit 3 Jahre,

und einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe [in Rechtskraft erwachsen],

verurteilt.

2.2

Die vorläufige Festnahme von drei Tagen wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf den vollziehbaren Anteil der Freiheitstrafe angerechnet.

3.

[in Rechtskraft erwachsen] Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Januar 2023 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 80.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. Stattdessen wird der Beschuldigte gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verwarnt und es wird die Probezeit um ein Jahr verlängert.

4.

[in Rechtskraft erwachsen] Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 5 Anhang I FZA abgesehen.

5.

[in Rechtskraft erwachsen]

5.1

Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden eingezogen:

  • ca. 19.8 Gramm Marihuana (PKO AG, BM-Gruppe)

  • ca. 45 Gramm Kokaingemisch (PKO AG, BM-Gruppe)

  • ca. 18.3 Gramm THC (PKO AG, BM-Gruppe)

  • oranges Röhrchen

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

5.2

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgehändigt:

  • Holzschlagstock (SIWAS)

  • zwei Mobiltelefone Ericsson

  • zwei silberne Röhrchen

  • zwei Feinwaagen (1x bis 100 Gramm, 1x bis 200 Gramm)

  • ca. 837.3 Gramm Natriumcarbonat (PKO AG, BM-Gruppe)

Werden diese Gegenstände innert Frist nicht abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

5.3

Der beim Beschuldigten beschlagnahmte Betrag von Fr. 1'808.55 wird vorab zur Deckung der Busse und danach zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

6.

6.1

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.2

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'393.40 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

6.3

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'480.80 werden dem Beschuldigten auferlegt.

6.4

Die erstinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'755.35 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug ganz bzw. teilweise aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe bzw. der bedingte Teil der Freiheitsstrafe dann nicht vollzogen wird. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six L. Stierli