SST.2025.289
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.289 (ST.2022.49; StA.2021.3601)
Urteil vom 27. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Ersatzrichter Jovan Gerichtsschreiberin Eichenberger
Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen
Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1975, von Bosnien und Herzegowina, z.Zt.: […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, […]
Gegenstand
Körperverletzung, Hausfriedensbruch usw.
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Mit Urteil SST.2023.272 vom 14. Mai 2025 sprach das Obergericht die Beschuldigte vom Vorwurf der Nötigung frei. Es sprach sie hingegen der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachentziehung, des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00 und zu einer Busse von Fr. 800.00. Die vorläufige Festnahme von zwei Tagen rechnete es auf die Freiheitsstrafe an. Ausserdem ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung. Schliesslich entschied es über die weiteren Neben- sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.
Das Bundesgericht hiess die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 hinsichtlich der Frage des Aufschubs der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 14. Mai 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
3.
3.1.
Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt. Ferner wurde die Beschuldigte aufgefordert, unter Beilage der entsprechenden Belege vollständige Mitteilung über ihre aktuellen persönlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie weitere Angaben zu machen, die – unter Beachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils – einen Einfluss auf die Frage eines allfälligen Aufschubs der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme haben können.
3.2.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft den Vollzug der Freiheitsstrafe.
3.3.
Die Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2026, die Freiheitsstrafe sei zugunsten der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB aufzuschieben. Zudem beantragte die Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
3.4.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrem bisher gestellten Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme fest.
3.5.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 hielt die Beschuldigte am Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme fest.
3.6.
Die ergänzende Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht fand am 27. Mai 2026 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 6B_637/2025 vom 10. November 2025 die von der Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts SST.2023.272 vom 14. Mai 2025 vorgebrachten Rügen hinsichtlich der Strafzumessung als unbegründet, soweit es überhaupt auf diese eintrat. Mit Bezug auf die angeordnete ambulante Massnahme führte das Bundesgericht – unbesehen des Umstands, dass dies von der Beschuldigten im obergerichtlichen Verfahren gar nie beantragt worden war – aus, dass Erwägungen zur Frage eines allfälligen Aufschubs der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme fehlten. Das angefochtene Urteil erweise sich in diesem Punkt als unvollständig, sei in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Zu prüfen ist somit, ob der Strafvollzug zugunsten der ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB aufzuschieben ist. Die Anordnung einer ambulanten Massnahme an sich ist – wie schon im obergerichtlichen Verfahren SST.2023.272 (E. 1 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 4 des bezirksgerichtlichen Urteils vom 28. Februar 2023) – nicht Streitgegenstand und darauf könnte aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils auch nicht zurückgekommen werden.
2.
2.1
Die Beschuldigte vertritt die Auffassung, die Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten von B._____ vom 24. Februar 2022 sei nicht mehr aktuell und auf dieses könne nicht mehr abgestellt werden, da sich ihre Verhältnisse in der Zwischenzeit wesentlich stabilisiert und verbessert hätten (Eingabe der Beschuldigten vom 5. Januar 2026, S. 8). So habe sie sich freiwillig einem stationären Aufenthalt (Aufenthaltsdauer vom 29. Juli 2025 bis 21. November 2025, 26. November 2025 bis 28. November 2025, 1. Dezember 2025 bis 24. Dezember 2025) in der Klinik «C._____» unterzogen und sei seit längerer Zeit drogenfrei. Sie absolviere eine ambulante Psychotherapie bei der J._____, in welcher sie auch die Medikamente beziehe. Im Weiteren werde sie durch die Hausarztpraxis D._____ betreut und sei diversen Spezialisten zugewiesen. Auch werde sie nach wie vor von der E._____ betreut und begleitet (Eingabe der Beschuldigten vom 5. Januar 2026, S. 6 f.). Ein unbedingter Strafvollzug würde den derzeit positiv verlaufenden Therapieerfolg massiv gefährden und zu ihrem Zusammenbruch führen, was die bisherigen Therapiefortschritte zerstören würde. Auch könnte sie bei einem unbedingten Strafvollzug keinen Kontakt zu ihrem Sohn F._____ pflegen, was sich sehr negativ auf ihren psychischen und emotionalen Zustand auswirken würde und einen Zusammenbruch zur Folge haben könnte (Eingabe der Beschuldigten vom 5. Januar 2026, S. 8 f.).
Die Staatsanwaltschaft spricht sich demgegenüber dafür aus, dass die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend angeordnet werde. Die Beschuldigte sei zwar nicht als gefährliche Täterin einzustufen. Die ambulante Therapie sei jedoch nicht vordringlich. Angesichts dessen, dass sich die Beschuldigte seit über 20 Jahren behandeln lasse, sei nicht ersichtlich, inwiefern nun der Vollzug der Freiheitsstrafe die theoretischen Aussichten auf einen Behandlungserfolg erheblich beeinträchtigen sollte. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass ein Behandlungserfolg nach wie vor in weiter Ferne liege und der Strafvollzug den theoretischen Therapieerfolg nicht tangiere (Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025, S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 15). Dass die Intensität, die therapeutische Begleitung und Umsetzung der Fortschritte in einer spezialisierten Einrichtung deutlich besser gewährleistet werden könnte, sei nicht massgebend und die Beschuldigte könne aus dem Umstand, dass ihr beim Vollzug der Freiheitsstrafe dieses therapeutisch günstigere Setting nicht mehr zur Verfügung stehen würde, nichts zu ihren Gunsten ableiten (Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025, S. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 15). Da die Beschuldigte nicht erwerbstätig sei, sondern eine IV-Rente beziehe und sich auch nicht anderweitig sozial engagiere, sei nicht erkennbar, inwiefern ihre Resozialisierungschancen durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zusätzlich beeinträchtigt würden, da eine allfällige Einschränkung bereits ihrem jahrzehntelangen Drogenkonsum zuzuschreiben sei (Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025, S. 2).
2.2
2.2.1
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten einer ambulan- ten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist die Ausnahme und an zwei Voraussetzungen gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klar verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Strafen zu vollziehen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 4.7 mit Hinweisen).
Das Gericht muss sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 4.2.2;6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
2.2.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026 sagte die Beschuldigte bezüglich ihrer aktuellen Situation aus, sie sei am 19. Mai 2026 zurück in die «E._____» gekommen. Zuvor habe sie in der Klinik «C._____» eine stationär durchgeführte Traumatherapie für drei Monate (19. Februar 2026 bis 19. Mai 2026) absolviert (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 2 und S. 4). Sie habe das stationäre Setting gewählt, weil sie ihre Belastungen im geschützten Rahmen habe aufarbeiten wollen und sie sich dadurch sicherer gefühlt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 4). Die Traumatherapie habe ihr geholfen, besser mit sich selbst umgehen und ihre Verletzungen annehmen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 3 und S. 5). Auch sei ihre Suchtproblematik durch die Traumatherapie nicht mehr aktuell und sie habe bis anhin auch nie einen Drogenrückfall gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 3). Einen eigentlichen Suchtdruck verspüre sie nicht mehr gross. Falls sie dennoch ein Verlangen nach Drogen habe, spreche sie offen darüber und hole sich Hilfe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 7). Weiter führte die Beschuldigte aus, dass sie bis anhin zwar nicht gearbeitet habe, sie jedoch am 1. Juni 2026 mit einer Beschäftigung im Bereich Hauswirtschaft beginne und ab Juli 2026 in den zweiten Arbeitsmarkt im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes (GAP) einsteige (Vereinbarung Begleitpensum vom 27. Mai 2026; Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 2 und S. 10). Es sei ihr grosser Wunsch, eine Peer-Ausbildung zu machen, um Drogensüchtige unterstützen zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 8).
In Bezug auf den allfälligen Vollzug ihrer Freiheitsstrafe sagte die Beschuldigte, dass es sehr schwer und schlimm für sie wäre, wenn sie die Freiheitsstrafe antreten müsste. Ihr Leben hätte in diesem Fall keinen Wert mehr, es wäre ihr Lebensende (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 6). Zwar wisse sie, dass sie ins Gefängnis gehen müsste, aber sie wisse nicht, ob sie das verkraften könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 8). Für sie sei bereits der Gedanke, nicht in Freiheit bzw. eingesperrt zu sein und nicht selbst entscheiden zu können, sehr schlimm (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 8). Sie wünsche sich, für ihren Sohn F._____ da sein zu können (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 10). Im Falle des Strafvollzugs könnte sie ihn nicht mehr sehen und nicht für ihn da sein, wofür sie sich dann die Schuld auferlegen würde, was wiederum zu einem emotionalen Rückfall führen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 6 und S. 10). Auch sei es jedes Mal eine Erinnerung an die Tat und sie habe das Gefühl, dass sie die Vergangenheit und die damals getroffenen Entscheidungen sehr belasten und das in der Therapie Aufgearbeitete zerbrechen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 6 und S. 10). Ausserdem werde das von ihr benötigte Therapiesetting nicht in Gefängnissen angeboten (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 14).
2.2.3
B._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2022 (UA act. 414 ff.) eine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Opioide (ICD- 10 F11.22), ein Abhängigkeitssyndrom von Kokain (ICD-10 F14.2) sowie eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) (UA act. 462). Er empfahl eine Weiterführung der bereits seit 2004 angefangenen ambulant-psychiatrischen und psychologischen Therapie unter regelmässigen Abstinenzkontrollen (UA act. 464). Der Art der Behandlung könne auch bei gleichzeitigem oder vorzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen werden, wobei die Intensität, therapeutische Begleitung und Umsetzung des Gelernten bzw. Therapiefortschritte in einer therapeutischen Einrichtung besser umgesetzt werden könnten (UA act. 465).
Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt B._____ an seiner bisherigen Einschätzung, wonach die ambulante Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug stattfinden könne, fest (Protokoll der Berufungsverhandlung vom
27. Mai 2026, S. 12). Er führte präzisierend aus, dass die aktuellen Behandlungsberichte zwar insgesamt eine relevante positive Entwicklung zeigen würden, wobei die therapeutischen Interventionen besser zu greifen scheinen als im Zeitpunkt der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, dass jedoch weiterhin eine behandlungsbedürftige Situation bestehe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 11 f.). Die Beschuldigte brauche weiterhin ein strukturiertes, therapeutisches Setting, wobei die Behandlung engmaschig, suchtmedizinisch, psychotherapeutisch und deliktpräventiv weitergeführt werden sollte. Weiter stellte er fest, dass die Behandlungsberichte (inklusive der aktuellen Berichte) primär als Behandlungs- oder Verlaufsberichte zu sehen seien und keine vollständige Beurteilung der Vollzugsfähigkeit liefern würden (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 12). Daher ergebe sich aus den Behandlungsberichten nicht mit ausreichender Sicherheit, dass der Strafvollzug den Erfolg der ambulanten Massnahme erheblich gefährden würde, sofern die Beschuldigte im Strafvollzug die genannten Behandlungselemente (psychiatrische/suchtmedizinische/psychotherapeutische und deliktpräventive Therapie) erhalten würde (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 12). Ein Aufschub des Strafvollzugs wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht nur dann angezeigt, wenn konkret belegt wäre bzw. eine klare fachliche Begründung vorliege, dass die notwendige Behandlung im Gefängnis nicht gewährleistet werden könnte und dass die Beschuldigte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Dekompensation bzw. Destabilisierung erleiden würde und damit gegebenenfalls ein Scheitern der Massnahme verbunden wäre. Weder eine allgemeine psychische Vulnerabilität noch eine Belastung und Angst vor dem Strafvollzug würden aus psychiatrischer Sicht ausreichen, eine erhebliche Beeinträchtigung der ambulanten Massnahme bei gleichzeitigem Strafvollzug zu begründen (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 11 und S. 13). Auch aus dem Umstand, dass eine Therapie ausserhalb des Gefängnisses in einer bestimmten Einrichtung mit einem besser vernetzten Therapieangebot und mehr Therapiemöglichkeiten in Bezug auf
die Intensität der Behandlung oder die Umsetzung der Lernfortschritte möglicherweise besser sein möge, folge nicht, dass ein Strafvollzug den Therapieerfolg erheblich beeinträchtigen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 12 f.). Denn es gehe nicht darum, eine optimale Therapie zu erhalten, sondern eine ausreichende Therapie, welche zum Therapieerfolg führe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026, S. 13).
2.2.4
Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2022 von B._____ sowie dessen anlässlich der Berufungsverhandlung nach Rückweisung durch das Bundesgericht abgegebenen und die aktuellen Behandlungsberichte miteinbeziehenden Einschätzung ergibt sich klar, dass bei der Beschuldigten auch eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme möglich ist. Das Obergericht hat keinen Anlass, von den schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Feststellungen von B._____ und seinen daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen.
Die Einwendungen der Beschuldigten vermögen keinen Strafaufschub zu rechtfertigen. Es bestehen – entgegen ihrer Auffassung – auch im Strafvollzug Behandlungsmöglichkeiten. Die Behandlungsberichte liefern nämlich keine fachliche Begründung, dass die für die Beschuldigte notwendige Behandlung im Gefängnis nicht gewährleistet werden könnte, was für den Aufschub des Strafvollzugs jedoch notwendig wäre. Dass eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme möglicherweise gewisse Nachteile hinsichtlich der Therapieintensität und der Umsetzung der Lernfortschritte hat, reicht nicht aus, um von einer klaren, erheblichen Gefährdung der Resozialisierungschancen durch den Strafvollzug auszugehen. Denn ein Strafaufschub kann nicht schon deshalb angezeigt sein, weil sich dadurch die Erfolgsaussichten einer Behandlung verbessern. Auch dass eine Behandlung im Gefängnis mit gewissen organisatorischen Schwierigkeiten oder anderen Unzukömmlichkeiten für die Beschuldigte verbunden sein mag, reicht zur rechtsgenüglichen Begründung der Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme nicht aus. Ebenso wenig vermögen ihre allgemeine Angst vor dem Strafvollzug und die von ihr befürchteten allgemeinen Belastungen bzw. destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs – wie z.B. der Abbruch ihrer familiären Struktur und die damit einhergehenden Einschränkungen des Kontakts zu ihrem Sohn F._____ sowie die Verzögerung ihrer beruflichen und persönlichen Zukunftspläne – einen Strafaufschub zu begründen. Es handelt sich hierbei um Folgen, die typischerweise mit einem Freiheitsentzug einhergehen, ohne dass daraus bereits auf eine erhebliche Beeinträchtigung der ambulanten Massnahme geschlossen werden könnte. Hinzu kommt, dass die in ihrer Schuldfähigkeit nur leicht eingeschränkte Beschuldigte (UA act. 463) eine einfache Körperverletzung begangen hat, wobei ihr Verschulden schwer wog (Urteil SST.2023.272 vom 14. Mai 2025 E. 6.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2025 vom 10. November 2025 E. 6.1). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist ein Strafaufschub nicht angezeigt. Denn je gravierender die Straftat und je leichter die Verminderung der Schuldfähigkeit ist, desto weniger drängt sich ein Strafaufschub auf (BGE 129 IV 161 E. 4.1 f.).
Zusammenfassend liegen keine besonderen Umstände vor, die einen ausnahmsweisen Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe rechtfertigen könnten. Die Einwendungen der Beschuldigten erweisen sich als unbegründet. Die ambulante Massnahme ist somit vollzugsbegleitend zur Freiheitsstrafe anzuordnen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte – sofern es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt – nach Verbüssung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren, mithin nach 20 Monaten
Freiheitsstrafe, bedingt entlassen werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB), wobei die ambulante Massnahme nach diesem Zeitpunkt noch weitergeführt werden könnte.
3.
3.1
Für das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Gerichtsgebühren zu erheben, jedoch sind der Beschuldigten ausgangsgemäss die Sachverständigenkosten von Fr. 2'700.00 (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) aufzuerlegen.
3.2
Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Mai 2026 eingereichte Kostennote, mit Fr. 2'880.85 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1
Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3.3
Im Übrigen bleibt es bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht und das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Obergerichts SST.2023.272 vom 14. Mai 2025.
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
[in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen.
2.
[in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig
der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB;
des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB;
des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3.
[in Rechtskraft erwachsen]
3.1
Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 26 BetmG und Art. 106 StGB
zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren,
zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00,
und zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 80 Tage Freiheitsstrafe,
verurteilt.
3.2
Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
4.
Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.
5.
[in Rechtskraft erwachsen] Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
6.
[in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen:
- Minigrips mit 1.02 Gramm Kokain
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
7.
[in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten H._____ verpflichtet, dem Privatkläger I._____ Schadenersatz von Fr. 3'268.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.
8.
8.1
[in Rechtskraft erwachsen] Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten vor Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8.2
[in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 6'187.20 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'093.60 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8.3
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten nach Rückweisung durch das Bundesgericht von Fr. 2'700.00 werden der Beschuldigten auferlegt.
8.4
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'880.85 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
9.
[in Rechtskraft erwachsen]
9.1
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 23'395.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'750.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
9.2
Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'046.85 auszurichten.
Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Eichenberger