Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2025.91

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.91 (ST.2024.164; StA.2021.178)

Urteil vom 9. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Zwick

Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Tellistrasse 81, 5001 Aarau

Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1987, von Grossaffoltern, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […]

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz usw.

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft erhob am 22. Juli 2024 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, mehrfacher Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellungen und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung.

2.

Das Bezirksgericht Aarau fällte am 23. Januar 2025 folgendes Urteil:

1.

Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (veräussern) i.V.m. Abs. 2 lit. a (Gefährdung vieler Menschen) BetmG [Anklageziffern I.1.1.3. und I.1.2.1.].

2.

Der Beschuldigte ist schuldig:

  • der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (veräussern) i.V.m. Abs. 2 lit. a (Gefährdung vieler Menschen) BetmG [Anklageziffern I.1.1.1., I.1.1.2., I.1.2.2., I.1.2.3., I.1.3.1. und I.1.3.2.];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss aArt. 20 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 7 BetmG i.V.m. Anhang 7 der BetmVV-EDI [Anklageziffer I.2.];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 SpoFöG i.V.m. Anhang der SpoFöV [Anklageziffer I.3.];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG [Anklageziffer I.4.];

  • der mehrfachen harten Pornografie gemäss aArt. 197 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB (Eigenkonsum) sowie gemäss aArt. 197 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 2 StGB (Verbreitung) [Anklageziffer I.5.];

  • der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss aArt. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB [Anklageziffer I.6.];

  • des mehrfachen Fahrens trotz Ausweisentzug gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG [Anklageziffer I.7.].

3.

3.1.

Der Beschuldigte wird (als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (SST.2021.236)) in Anwendung der in Ziff. 2 al 1-4 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

3.2.

Die Untersuchungshaft von 676 Tagen (30. Juni 2021 – 26. November 2021, vom 6. April 2022 – 11. Juli 2022 und vom 14. April 2023 – 18. Juni 2024) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Sodann wird der vorzeitige Strafvollzug von 218 Tagen (vom 18. Juni 2024 – 23. Januar 2025) ebenfalls auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

4.1.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 al 5, 6 und 7 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 90 Tagessätzen Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (SST.2021.236), verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 2'700.00.

4.2.

Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der Beschuldigte wird entsprechend der Vorschrift von Art. 44 Abs. 3 StGB über die Bedeutung und die Folgen der bedingten Strafe aufgeklärt. Wenn er sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, d.h. keine Verbrechen oder Vergehen mehr begeht, so wird gemäss Art. 45 StGB die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen. Begeht er aber während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

5.

Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB wird gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB abgesehen.

6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:

  • Mobiltelefon Nokia, samt zwei SIM-Blistern ([…])

  • SIM-Blister mit SIM-Karte ([…])

7.

Gestützt auf Art. 197 Abs. 6 und Art. 135 Abs. 3 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und vernichtet:

  • Mobiltelefon Apple iPhone 12 pro

  • Mobiltelefon Apple iPhone 11

8.

Die beschlagnahmten Notizzettel und Bestellzettel werden als Beweismittel in den Akten belassen.

9.

Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben:

  • Mietvertrag samt Übernahmeprotokoll für Bastelraum ([…])

  • Prepaid SIM-Karte aystar (neu) ([…])

Die beschlagnahmten Gegenstände können vom Beschuldigten bzw. von einer stellvertretenden Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.

10.

Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB eine Ersatzforderung von Fr. 28'153.00 zu bezahlen.

11.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 5'900.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'916.35 d) andere Auslagen Fr. 26'157.15 Total Fr. 61'973.50

Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d) im Gesamtbetrag von Fr. 36'057.15 auferlegt.

12.

Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 25'916.35 (inkl. Fr. 1'898.95 MwSt.) werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Eine Nachzahlung der Parteikosten im Umfang von Fr. 1'032.00 (51.6 Std. à Fr. 20.00) zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 % wird für den Fall, dass die Rechtsprechung für den Kanton Aargau rechtskräftig die Rückwirkung des seit 1. Januar 2024 geltenden Stundenansatzes gemäss Anwaltstarif für Aufwendungen vor dem 1. Januar 2024 vorsehen sollte, vorbehalten.

3.

3.1.

Mit Berufungserklärung vom 7. April 2025 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich Anklageziffern I.1.1.1, I.1.1.2, I.1.2.3, I.1.3.1 und I.1.3.2 freizusprechen. Für die nicht angefochtenen Schuldsprüche sei er mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen. Der Beschuldigte sei für eine allfällig erlittene Überhaft angemessen zu entschädigen.

3.2.

Die Berufungsverhandlung fand am 9. Juni 2026 statt. Der Beschuldigte änderte seinen Berufungsantrag dahingehend, dass er neu eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten beantragte. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Anklageziffern I.1.1.1, I.1.1.2, I.1.2.3, I.1.3.1 und I.1.3.2 sowie damit einhergehend gegen die Strafzumessung und die Ersatzforderung. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2.

2.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffern I.1.1.1, I.1.1.2, I.1.2.2, I.1.2.3, I.1.3.1 und I.1.3.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen.

In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 insgesamt 5'082.5 Gramm reines Kokain verkauft habe – unter anderem an C._____ und an D._____. Sie erwog, dass die Aussagen von C._____ glaubhaft erschienen, und bejahte die Verwertbarkeit von ANOM-Chats, woraus klar hervorgehe, dass der Beschuldigte Kokainhandel betrieben habe.

Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch. Er bringt im Wesentlichen vor, dass die ANOM-Kommunikation unverwertbar sei, weil die ANOM-Daten im Rahmen einer «fishing expedition» erlangt und die diesbezüglichen Beweise im Ausland unrechtmässig erhoben worden seien. Somit sei der Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Berufungsbegründung S. 3 ff.). Weiter seien die belastenden Aussagen von C._____ zweifelhaft und widersprüchlich (Berufungsbegründung S. 17 ff.). Überhaupt seien die SkyECC-Daten von C._____, die den Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten darstellten, absolut unverwertbar (Berufungsbegründung S. 20 ff.).

2.2

2.2.1

Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Drogen in Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.3.1). Der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. strafbar, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass er dadurch mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies bei Kokain bei einer reinen Wirkstoffmenge von 18 Gramm der Fall (BGE 145 IV 312, Regeste; BGE 150 IV 213; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026). Bereits der Besitz einer qualifizierten Drogenmenge kann eine ausreichende Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen, namentlich dann, wenn der Täter bereits Anstalten getroffen hat, die Betäubungsmittel zu veräussern, oder wenn anderweitig feststeht, dass die Drogen für die Abgabe an Dritte bestimmt waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_763/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3). Ein mengenmässig schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann denn auch in Form des Anstaltentreffens gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG vorliegen (BGE 138 IV 100). Zur Bestimmung des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213).

2.2.2

Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

2.3

2.3.1

Das Verfahren kam durch belastende Aussagen von C._____ in Gang, wobei es ursprünglich lediglich um den Verkauf von 2'000 Gramm Kokain sowie qualifizierter Widerhandlung gegen das SpoFöG ging (vgl. UA act. 3.4.2.). Die aus der ANOM-Kommunikation stammenden Daten waren nicht ausschlaggebend für die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten. Das ANOM-Gerät wurde vielmehr erst nach dessen Festnahme sichergestellt, indem ein IMSI-Catcher eingesetzt wurde (UA act. 3.4.9. 2). Dem Beschuldigten konnte die JID (Jabber-Identifikation) aaa@anom.one zugeordnet werden, weil diese mit der IMSI-Nummer des von ihm verwendeten Geräts verknüpft war (UA act. 1.5.2. 60; 3.4.9. 46 ff.). Zudem ist in den Audionachrichten seine Stimme zu hören (UA act. 3.4.9. 48). In der Folge wurden die entsprechenden Kommunikationsdaten im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens bei den US-Behörden angefordert.

Es ist daher zunächst die Verwertbarkeit der aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform gewonnenen Daten zu prüfen.

2.3.2

Die Operation «Trojan Shield» wurde vom Federal Bureau of Investigation der Vereinigten Staaten (FBI) initiiert. Ziel war es, ein neues Kryptogerät namens ANOM in kriminelle Netzwerke einzuschleusen und die darüber geführte Kommunikation erhältlich zu machen. Dafür wurde ein

Unternehmen für verschlüsselte Kommunikation namens ANOM mit Sitz in Panama gegründet. Eine Drittperson («confidential Human Source»), die zuvor bereits Phantom Secure und Sky Geräte (mit SkyECC Kommunikationssystem) an international agierende kriminelle Organisationen vertrieben und in die Entwicklung neuer verschlüsselter Geräte investiert hatte, unterstützte das FBI mit der Zurverfügungstellung der Kryptogeräte sowie der Vertriebswege. Die Vertriebswege für die Geräte beinhalteten das frühere Distributoren-Netzwerk der Drittperson, dem auch von Seiten krimineller Organisationen Vertrauen geschenkt wurde. Der Kauf der Geräte war nur über persönliche Empfehlungen und individuelle Sicherheitsüberprüfungen möglich. Sie waren weder im Handel noch online erhältlich. Potenzielle Nutzer mussten über einen bekannten Händler verfügen. Dieses System stellte sicher, dass die Geräte ausschliesslich an Personen verkauft wurden, die bereits in illegale Aktivitäten verwickelt waren (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 6-8, UA act. 3.1.8. 36-38). Die ANOM-Geräte wurden denn auch mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» angepriesen (Medienmitteilung des Departement of Justice vom 8. Juni 2021 S. 4, UA act. 3.1.8. 15). Die Nutzer mussten hohe Kosten bezahlen, um über ANOM kommunizieren zu können. Für eine sechsmonatige Nutzungsdauer in Europa war unter Verweis auf die vermeintliche Abhörsicherheit – neben den Kosten für das Gerät – ein Entgelt zwischen USD 600.00 und USD 1'600.00 in bar oder in einer Kryptowährung (z.B. Bitcoins) zu entrichten (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 8 ff., UA act. 3.1.8. 252 ff.; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 32 f.).

Bei den ANOM-Geräten handelte es sich um Android-Smartphones. Diese Smartphones waren Teil einer privaten Mobile Device Management (MDM) Anwendung, wodurch bestimmte Funktionen auf den Mobiltelefonen beschränkt wurden. Bei der Mehrheit der Geräte wurden herkömmliche Funktionen (wie Sprach-/Videoanrufe, SMS-Nachrichten, Social-Media-Anwendungen, Zugriff auf öffentliche Internet-Websites, E-Mail Dienste) durch das MDM verhindert (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 46, UA act. 3.1.8. 166). Auf den Mobiltelefonen war dafür die ANOM-App installiert. Diese war als Taschenrechner getarnt und funktionierte entsprechend. Nur durch die Eingabe eines geheimen Pins konnte die eigentliche Plattform ersichtlich gemacht werden. Die App beinhaltete zudem die besondere Sicherheitsfunktion, wonach bei Eingabe eines vordefinierten Notfallpins eine Löschung aller Informationen ausgelöst wurde (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 48 ff., UA act. 3.1.8. 168 ff.). Über die ANOM-Plattform konnten Ende zu Ende verschlüsselte Nachrichten unter ANOM-Nutzern ausgetauscht werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 51, UA act. 3.1.8. 171). Die ANOM-App enthielt eine implementierte Funktion, bei der beim Versenden einer Nachricht automatisch eine zweite, für den Nutzer unsichtbare Kopie der Nachricht erzeugt wurde (Blindkopie). Diese Blindkopie wurde als eigenständige und dem Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Nachricht an einen im Code hinterlegten (Ghost-)Empfänger (sog. «Bot») adressiert. Sowohl die Originalnachricht als auch die Blindkopie wurden über die ANOM-Plattform an den jeweiligen Empfänger übermittelt. Entsprechendes galt für Sprachnachrichten (sog. «Push-To-Talk [PTT]») sowie für Dateianhänge. In diesen Fällen wurde lediglich ein Link bzw. eine Referenz übermittelt, während die eigentlichen Audiodateien über einen separaten Voice-Server und sonstige Anhänge über Amazon-S3-Storage bereitgestellt wurden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 14. April 2022 S. 26 ff., UA act. 3.1.8. 270 ff.). Die Nachrichten enthielten neben dem eigentlichen Nachrichteninhalt auch technische Metadaten, insbesondere Sender

und Empfänger ID, Zeitstempel, Angaben zum Nachrichtentyp sowie Referenzen auf übermittelte Mediendateien. Darüber hinaus konnten – sofern verfügbar – netzwerkbezogene Informationen wie Mobile Country Code sowie Standortinformationen aufgezeichnet werden (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 6 f., UA act. 3.1.8. 126 f.). Um die Nachrichten durch den (Ghost-)Empfänger zu empfangen, stand ab Oktober 2019 ein Server (sog. «iBot-Server») in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bereit (Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 4, UA act. 3.1.8. 124; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 12 f. mit Hinweis auf ein Schreiben des US-Justizministeriums vom 27. April 2022). Dort wurden die Daten auf einem temporären Speicher entschlüsselt, erneut verschlüsselt und auf ein Speichermedium geschrieben. Der Mitgliedstaat der Europäischen Union leitete schliesslich eine Kopie der verschlüsselten Daten jeden Montag, Mittwoch und Freitag auf Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA an das FBI weiter. Dabei handelte der EU-Mitgliedstaat auf der Grundlage von erwirkten gerichtlichen Beschlüssen (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 9, UA act. 3.1.8. 39; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August 2021 S. 6 f., UA act. 3.1.8. 126 f.; vgl. auch Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 625/25 vom 23. September 2025, Rz. 31). Anfang Juni 2021 kam es schliesslich in einer international abgesprochenen Aktion zu diversen Verhaftungen im Zusammenhang mit den ausgewerteten ANOM-Chats. In diesem Zeitpunkt waren über 12'000 ANOM-Geräte im Umlauf, wovon rund 9'000 aktiv waren, wobei es in den Monaten zuvor zu einem massiven Anstieg der Nachfrage gekommen war. Das lag nicht zuletzt an der Ankündigung der Anklageerhebung gegen den CEO von Sky Holding Global Inc. im März 2021 und dessen Zerschlagung, wodurch die SkyECC-Nutzer eine alternative Kommunikationsmöglichkeit suchten. Vor der Zerschlagung von Sky Global waren rund 3'000 aktive ANOM-Nutzer bekannt (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 9 und 11, UA act. 3.1.8. 39 und 41; Operation Trojan Shield, Technische Details, letztes Update 31. August

2021 S. 46, UA act. 3.1.8. 166; Medienmitteilung des Department of Justice vom 8. Juni 2021, S. 1, UA act. 3.1.8. 12).

2.3.3

Am 27. August 2021 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau rechtshilfeweise um Übermittlung von Daten aus der Kommunikation über die ANOM-Plattform (UA act. 3.1.8. S. 72 ff.). Am 9. November 2021 übermittelte das U.S. Department of Justice rechtshilfeweise die gewünschten Dateien.

2.3.4
2.3.4.1

Über die Verwertbarkeit eines im Ausland erhobenen Beweises befindet das in der Schuldfrage entscheidende Schweizer Gericht, und zwar grundsätzlich nach den Vorgaben der schweizerischen Rechtsordnung. Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit kann jedoch nicht unbeachtet bleiben, ob die ausländische Beweiserhebung gegen das ausländische Recht verstossen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.1 f. mit Hinweisen). Über die Rechtmässigkeit der im Ausland (nach ausländischem Recht) angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen können die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen. Auf eine solche Erklärung kann nach der Rechtsprechung für die Frage, ob die Massnahme nach ausländischem Recht zulässig war, grundsätzlich abgestellt werden. Liegen indes Hinweise vor, die an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln lassen, haben sich die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden hiermit auseinanderzusetzen. Ergeben sich berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung, stellen sich für die Frage der nach inländischem Recht zu beurteilenden Verwertbarkeit insoweit keine Probleme, als gegen eine ausländische Regel verstossen wird, die mit dem nationalen Recht übereinstimmt, mithin gegen eine Norm, die in der Schweiz ebenfalls hätte beachtet werden müssen. In einer solchen Konstellation kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Verstoss durch die beiden Rechtsordnungen als gleich schwer qualifiziert und der Schutzzweck äquivalent definiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.3 mit Hinweisen).

Die rechtshilfeweise erhältlich gemachten Daten aus ANOM sind im Ausland rechtmässig erhoben worden. Dazu bestehen diverse Unterlagen und Berichte, in denen die technische Durchführung und die Rechtmässigkeit des Vorgehens bestätigt werden (Medienmitteilung des U.S. Department of Justice vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.1.8. 12 ff.] inklusive Anklageschrift gegen Distributoren/Reseller der ANOM-Geräte u.a. wegen Beihilfe zum Drogenhandel/Geldwäscherei; Medienmitteilung von Europol vom 8. Juni 2021 [UA act. 3.1.8. 64 ff.]; rechtliche, operative und technische Details des Vorgehens der US-Behörden im Rahmen des Antrags für einen Durch- suchungsbefehl vom 17. Mai 2021 [UA act. 3.1.8. 30 ff.], sowie in den Dokumentationen der US-Strafverfolgungsbehörden zu den technischen Details [vom 31. August 2021, UA act. 3.1.8. 121 ff. sowie vom 14. April 2022, UA act. 3.1.8. 245 ff.]; vgl. Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025]). Darauf kann abgestellt werden. Es liegen keine Hinweise vor, die an der Richtigkeit dieser Auskünfte zweifeln lassen oder die Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen bei der Gewinnung der Beweismittel aufzeigen. Dies umso mehr, als sich ein Gericht in individuellen Strafverfahren in den USA unter anderem gegen Distributoren der ANOM-Geräte mit den Einwänden auseinandergesetzt hat, ob es sich um eine unzulässige staatliche Überwachungsaktion gehandelt habe und ob die US-Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung der Straftaten überhaupt zuständig gewesen sei. Es hat die Vorbringen verworfen (GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in: Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 50 mit Hinweis auf The San Diego Union-Tribune, First person sentenced in San Diego FBI’s encrypted phone sting that spied on criminals worldwide,15. November 2024, https://www.sandiegouniontribune.com /2024/11/15/first-person-sentenced-in-san-diego-fbis-encrypted-phonesting-that-spied-on-criminals-worldwide; zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass das EU-Land, in welchem sich der iBot-Server befunden hat, nicht namentlich genannt worden ist (vgl. ausführlich dazu Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 26 ff.). Ebenso wenig ist das Vorliegen der Genehmigungsentscheide aus dem EU-Mitgliedstaat erforderlich (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1 f.).

Die unter Bezug auf eine Recherche der «Frankfurter Allgemeine» erhobenen Vorwürfe des Beschuldigten, wonach es sich beim EU-Land vermutlich um Litauen gehandelt habe und die litauische Richterin, die den Genehmigungsbeschluss angeordnet hatte, durch das FBI und die litauischen Strafverfolgungsbehörden getäuscht worden sei, vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Nachdem die «Rechercheergebnisse» nicht durch die litauischen Behörden bestätigt worden sind und sich auf unbewiesene Behauptungen stützen, vermag dieser Umstand keine Zweifel an der Rechtmässigkeit der im Ausland erhobenen Beweise zu säen. So schreibt der Autor des besagten Zeitungsartikels selbst: «Ob die Richterin die wahren Hintergründe der Operation kannte, in ihrem Beschluss aber nicht erwähnte, lässt sich auf Grundlage der Dokumente nicht mit absoluter Sicherheit sagen» (KLAUBERT, Wie Ermittler tausende Kriminelle täuschten – und eine Richterin, in: Frankfurter Allgemeine vom 29. September 2025).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hinsichtlich der Rechtmässigkeit der ausländischen Beweiserhebung ergeben.

2.3.4.2

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die durchgeführte Überwachung auch in der Schweiz möglich gewesen wäre. Dabei sind unterschiedliche Bestimmungen tangiert. Die Operation Trojan Shield wurde durch das FBI in Gang gesetzt und beinhaltet die Zusammenarbeit mit einer Drittperson. Diese hat das FBI bei der Entwicklung von ANOM mit der Funktion zum Versand der Blindkopie sowie mit dem Zurverfügungstellen von Vertriebskanäle unterstützt. Die Operation weist aus der Sicht des schweizerischen Rechts Elemente sowohl einer verdeckten Ermittlung als auch einer geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs auf. Jedenfalls handelte es sich um eine Massnahme, die nach schweizerischem Recht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich denkbar gewesen wäre, zumal die Operation Trojan Shield es ermöglicht hat, in das kriminelle Umfeld über persönliche Kontakte und Vertrauensverhältnisse einzudringen, um schwere Straftaten – namentlich wie vorliegend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – aufzuklären (vgl. Art. 285a StPO). Selbiges wäre in der Schweiz mit Blick auf Art. 287 Abs. 1 lit. b StPO denn auch für Personen ohne polizeiliche Ausbildung über eine Anstellung für polizeiliche Aufgaben möglich gewesen. Die Handlungen, die auf die Unterstützung hinsichtlich der technischen Aspekte sowie des in Umlaufbringens der ANOM-Geräte beschränkt waren, stellen denn auch zulässige Einwirkungen dar (vgl. Art. 293 StPO), wobei selbst das Überschreiten selbiger keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Beweismittels hätte (vgl. Art. 293 Abs. 4 StPO). Weiter liegt auch keine absolute Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO infolge einer «Täuschung» der Betreiber, Distributoren und Nutzer vor. Zwar dürften sie davon ausgegangen sein, dass die über ANOM geführten Chats durch eine undurchdringliche Verschlüsselung geschützt seien. Sie haben das System jedoch eigenverantwortlich vertrieben bzw. genutzt. Es wurde ihnen nicht aufgedrängt. Ohnehin wird das Täuschungsverbot im Rahmen der verdeckten Ermittlung durchbrochen (BGE 148 IV 205 E. 2.8.8). Neben der verdeckten Ermittlung hat auch eine geheime Überwachungsmassnahme stattgefunden (Art. 269 ff. StPO), indem die als Blindkopie über die ANOM-

Plattform versandten Nachrichten auf dem iBot-Server empfangen, gespeichert und überwacht bzw. von dort mehrmals wöchentlich als Kopie dem FBI zur Verfügung gestellt worden sind.

Die für Zwangsmassnahmen notwendige Voraussetzung des dringenden Tatverdachts lag u.a. hinsichtlich der Begehung der Katalogtaten der Beteiligung und Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie qualifizierter Betäubungsmitteldelikte hinsichtlich einer unbekannten Täterschaft vor. Damit einhergehend hat auch die Überwachung die Verfolgung genannter Straftaten bezweckt. Der Tatverdacht richtete sich sowohl gegen die Betreiber der Plattform bzw. die Distributoren der Geräte als auch gegen die Nutzer der Plattform, zumal die Kommunikation über die Plattform in erster Linie deliktischen Zwecken diente. Angesichts der auf kriminelle

Kreise beschränkten Vertriebswege (kein freier Handel, Distributoren-Netzwerk, individuelle Sicherheitsüberprüfungen, persönliche Empfehlungen), der speziell modifizierten Geräte (Taschenrechnerapp, Verhinderung der Nutzung herkömmlicher Funktionen eines Mobiltelefons, Selbstlöschungsfunktion usw.), der Anpreisung mit dem Slogan «designed by criminals for criminals» und der hohen Kosten für die Nutzung der Plattform begründete bereits der Erwerb eines ANOM-Geräts den Verdacht, dass der Nutzer selbiges zur Planung und Begehung schwerer Straftaten – insbesondere solcher im Bereich der organisierten Kriminalität – einsetzt. Damit einhergehend begründete der Betrieb der Plattform bzw. der Vertrieb der Geräte den individuellen Tatverdacht der Unterstützung oder Beteilung an einer kriminellen Organisation. Dies umso mehr, als der CEO von Phantom Secure – einem anderen Anbieter von Kryptogeräten – im Jahr 2018 in den USA auch verurteilt wurde (Medienmitteilung vom 2. Oktober 2018 des United States Attorney’s Office, Southern District of California, CEO of Encrypted Communications Company Pleads Guilty to Operating a Criminal Enterprise that Facilitated the Transnational Distribution of Narcotics, https://www.justice.gov/usao-sdca/pr/ceo-encrypted-communicationscompany-pleads-guilty-tooperating-criminal-enterprise; zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Es lagen damit konkrete Verdachtsmomente gegen Einzelne, wenn auch noch nicht identifizierte Personen vor. Vor diesem Hintergrund lag ein dringender Tatverdacht gegenüber den Betreibern sowie gegenüber den Nutzern vor, wobei ein Tatverdacht gegenüber den Nutzern ohnehin nicht zwingend notwendig gewesen wäre, da die Erkenntnisse aus der Kommunikation vor dem Hintergrund des Tatverdachts gegen die Betreiber als Zufallsfunde zu qualifizieren wären. Eine «fishing expedition» ist jedenfalls nicht ersichtlich. Am dringenden Tatverdacht ändert auch die Anzahl der Nutzer nichts. Es waren rund 3'000 aktive ANOM Nutzer bekannt bzw. – nachdem die Kommunikationsplattform SkyECC unsicher wurde – rund 9'000 ANOM-Geräte aktiv (von 12'000 sich im Umlauf befindlichen Geräten). Hinsichtlich der Kommunikationsplattform Phantom Secure gingen denn auch auf die Aufforderung hin, dass sich Nutzer, welche die Kryptotelefone zu legalen Zwecken genutzt hätten, melden sollen, sodass ihre

Daten ausgesondert werden könnten, keine Rückmeldungen ein (Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 5, UA act. 3.1.8. 35; zum Tatverdacht ausführlich GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 52 ff. sowie DERSELBE, Strafprozessuale Verwertbarkeit von im Ausland erlangten Daten, in: AJP 2025 S. 524 ff., 536). Auch die übrigen Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen, namentlich dass die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung bzw. die Überwachung rechtfertigen muss und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 286 Abs. 1 StPO und 269 Abs. 1 StPO), sind erfüllt. Der internationale Drogenhandel bzw. die Delinquenz im Rahmen der organisierten Kriminalität rechtfertigt die genannten Zwangsmassnahmen. Zudem ist davon auszugehen, dass ohne die genannten Zwangsmassnahmen eine Vielzahl der Ermittlungen unverhältnismässig erschwert oder gar aussichtslos gewesen wären. Ebendiese wären im Übrigen auch nicht mittels anderer Überwachung des Fernmeldeverkehrs möglich gewesen.

2.3.4.3

Selbst in der Annahme, dass die Beweiserhebung, namentlich die Etablierung der ANOM-Kommunikationsplattform sowie das Erhältlichmachen der darüber versandten Chats, mit einer Verletzung von Gültigkeitsvorschriften einhergegangen wäre oder auf strafbare Weise erlangt wurde, dürften selbige unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden. Dem Beschuldigten wird eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit ein Verbrechen vorgeworfen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wonach der Beschuldigte mehrfach eine grosse Menge an Kokain verkauft haben soll. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Kommunikation über das ANOM-Gerät in erster Linie die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten betroffen hat. Es steht nicht seine intime private Kommunikation im Vordergrund. Dafür war ANOM denn auch nicht ausgelegt (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund hätte – wenn überhaupt – nur ein leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vorgelegen. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.

2.3.4.4

Weiter liegt auch keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dem Recht auf Akteneinsicht steht daher im Strafverfahren als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_682/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1;6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).

Es standen dem Beschuldigten diverse Berichte und Informationen zur Verfügung, die das Vorgehen zur Erlangung der Beweismittel detailliert beleuchten (vgl. oben). Es sind keine Zweifel an der Integrität der von den Strafverfolgungsbehörden der USA erlangten und durch die Polizei aufbereiteten Beweismittel (Exceldatei mit Chatverläufen bzw. Dateien mit Bildern und Sprachnachrichten) ersichtlich. Wie die Polizei diese Beweismittel aufbereitet hat, kann zudem einem detaillierten Bericht entnommen werden (UA act. 3.4.9. 46 ff.). Es ist denn auch nicht so, dass eine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegen würde, die in der Verwertung der Daten aus ANOM eine Verletzung von Art. 6 EMRK sieht. Vielmehr handelt es sich beim vom Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung zitierten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalçinkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023) um Erkenntnisse aus einer anderen Kommunikationsplattform («ByLock»). Der EGMR qualifizierte die Berücksichtigung der dort gewonnen Daten als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, weil spezifische – im vorliegenden Verfahren nicht bestehende – Verfahrensmängel bestanden haben. Es handelt sich entsprechend um einen anderen und mit der hier zu beurteilenden Konstellation (vgl. oben) nicht vergleichbaren Sachverhalt. In erster Linie ist festzuhalten, dass das Recht der beschuldigten Person auf Offenlegung der Beweise kein absolutes Recht ist. Ein Verfahren wird angesichts der zur Analyse der Daten in ihrer Rohform erforderlichen technischen Kompetenzen nicht deshalb unfair, weil sich Gerichte auf Berichte und Informationen verlassen, ohne die Rohdaten einer direkten Prüfung zu unterziehen (EGMR, Yüksel Yalçinkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 329 und 332). Anders als im genannten Verfahren des EGMR (EGMR, Yüksel Yalçinkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September 2023, § 335) erhielt der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren Zugriff auf die erhältlich gemachten Chatverläufe und ihm wurde die Möglichkeit gewährt, sich ausführlich dazu äussern zu können. Mithin wurde er bereits im Vorverfahren zu den aus ANOM gewonnen Informationen einvernommen (unter anderem UA act. 4.1.14.; 4.1.15.). Anders als im genannten Entscheid (EGMR, Yüksel Yalçinkaya gegen die Türkei Nr. 15669/20 vom 26. September

2023, § 331-334 und 337 ff.) liegt schliesslich auch keine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Anträgen und Vorbringen des Beschuldigten vor. Seine Vorbringen und damit einhergehend auch die Art und Weise der Beweisbeschaffung und die Zulässigkeit der Beweisverwertung wurden sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren ausführlich thematisiert. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ausreichende Sicherungen gewährleistet wurden, die es dem Beschuldigten ermöglicht haben, sich wirksam zu verteidigen und mit der Anklage gleichgestellt zu äussern. Die Gesamtfairness des Verfahrens wurde gewahrt.

2.3.5

Schliesslich ist auch keine Verletzung des Territorialitätsprinzips, die zu einer Unverwertbarkeit der aus ANOM gewonnenen Daten führen würde, auszumachen.

Im internationalen Strafrecht gilt der Grundsatz der Territorialität. Nach diesem kann ein Staat die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – nur innerhalb seines eigenen Gebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. In Anbetracht dieses Grundsatzes ist ein Staat auch nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates, ohne dessen Zustimmung vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was einer Verletzung des Völkerrechts gleichkommt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln, beschafft. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten. Umgekehrt stellt die Amtshandlung, die auf einem ausländischen Gebiet vorgenommen wird, aber keine Wirkungen auf diesem Gebiet entfaltet, keinen Eingriff in die ausländische Souveränität dar (BGE 150 IV 308 E. 2.4.1 mit Hinweisen = Pra 2024 Nr. 79; BGE 146 IV 36 E. 2.2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80; Urteil des Bundesgerichts 7B_273/2023 vom 11. April 2024 E. 2 mit Hinweisen).

Das ANOM-Gerät wurde zwar vom Beschuldigten in der Schweiz benutzt. Indessen wurde auf Schweizer Hoheitsgebiet kein Eingriff eines ausländischen Staates von einer gewissen Tragweite vorgenommen, wie er für die Verletzung des Territorialitätsprinzips erforderlich gewesen wäre. Insbesondere wurde keine physische Einwirkung ausländischer Behörden auf sich in der Schweiz befindliche Geräte vorgenommen, noch erfolgte ein Fernzugriff, eine nachträgliche Manipulation oder eine situative Aktivierung von Überwachungsfunktionen auf den Geräten. Die den Strafverfolgungsbehörden zugänglich gemachten Daten entstanden vielmehr aufgrund der technischen Konzeption des verwendeten Systems. Die ANOM-Geräte waren bereits vor ihrer Inbetriebnahme so ausgestaltet, dass jede vom Nutzer eigeninitiativ erzeugte Nachricht systembedingt nicht nur an den vorgesehenen Empfänger, sondern zusätzlich als Blindkopie über die ANOM-Plattform an den im Ausland stehenden iBot-Server übermittelt wurde. Diese Weiterleitung erfolgte automatisiert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolgte erst auf der Ebene der ausländischen Serverinfrastruktur, wo die übermittelten Daten u.a. gespeichert wurden. Der Gerätenutzer hat das ANOM-Gerät eigeninitiativ erworben und dessen Kommunikationssystem freiwillig genutzt. Die technische Weiterleitung der Nachrichten an mehrere Empfänger – einschliesslich der zugehörigen Metadaten – stellte einen integralen Bestandteil des gewählten Systems dar. Dass dem Nutzer nicht bekannt war, dass beim Versand jeder Nachricht eine zusätzliche, für ihn nicht sichtbare Kopie übermittelt wurde, ändert daran nichts. Allein das fehlende Wissen um eine systemimmanente, technische Funktion begründet noch keinen Eingriff auf das Schweizer Hoheitsgebiet. Es lag jedenfalls kein relevanter staatlicher Eingriff am Ort der Nutzung des Geräts vor, zumal die ausländischen Behörden weder individuell noch anlassbezogen in die konkrete Kommunikation des Nutzers eingegriffen haben. Die Nutzung des ANOM-Systems führte nicht zu einer gezielten, durch staatliche Stellen ausgelösten Überwachungsmassnahme auf Schweizer Boden, sondern bewirkte lediglich die systemgemässe Übermittlung von Daten an ausländische Empfänger. Die Auswertung dieser Daten erfolgte ausschliesslich ausserhalb der Schweiz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt keine Verletzung des Territorialitätsprinzips vor, wenn eine Überwachungsmassnahme zwar eine ausländische Nummer betrifft, der Inhaber der ausländischen Nummer oder dessen Gesprächspartner aber an ein mobiles Telefonnetz in der Schweiz angeschlossen ist (BGE 150 IV 308 E.

2.6.2

[Pra 2024 Nr. 79]; Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2018 vom 22. August 2018 E. 1.3). Entscheidend ist somit nicht primär die formale Zuordnung der Telefonnummer zu einem bestimmten Staat, sondern der tatsächliche technische Anknüpfungspunkt der Kommunikation. Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, ist festzuhalten, dass die ANOM-Kommunikation – einschliesslich der sogenannten Blindkopie-Funktion – über im Ausland befindliche Server abgewickelt wurde. Die Datenbearbeitung und Datensicherung erfolgte somit ausserhalb der Schweiz. Jedenfalls ist vorliegend nicht von zwingenden Wirkungen eines ausländischen Staates auf dem schweizerischen Hoheitsgebiet auszugehen, die für eine Verletzung des Territorialitätsprinzips notwendig wäre (vgl. BGE 150 IV 308 = Pra 2024 Nr. 79, wonach das Versenden von Nachrichten an eine sich im Ausland befindliche Person durch Schweizer Ermittler, die über ihre wahre Identität täuschen, keine amtliche Handlung darstellt, die verbindliche Wirkungen auf dem Gebiet eines anderen Staates entfaltet). Vielmehr ist die Bereitstellung der ANOM-Geräte und der zugehörigen Plattform als Einladung zur Nutzung einer bestimmten Kommunikationsinfrastruktur zu qualifizieren, deren Verwendung dem freien Entscheid des Nutzers unterlag. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass kein Eingriff von einer gewissen Tragweite in die Souveränität der Schweiz ersichtlich ist, sodass von einer Verletzung des Territorialitätsprinzips auszugehen wäre.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur (absoluten) Unverwertbarkeit von Beweismitteln bei einer Verletzung ausländischen Territoriums im Erhebungsprozess (BGE 146 IV 36 E. 2 mit Hinweisen = Pra 2020 Nr. 80) überhaupt auf Konstellationen übertragbar ist, in denen eine allfällige Beeinträchtigung der schweizerischen Gebietshoheit durch einen fremden Staat im Raum steht. Das Territorialitätsprinzip stellt kein Individualrechtsgut der beschuldigten Person dar (vgl. BGE 122 I 236 E. 2.c), sondern dient der Wahrung staatlicher Hoheitsinteressen. Es bezweckt mithin nicht den Schutz des Einzelnen vor Strafverfolgung, sondern die Sicherung staatlicher Souveränität. Würde man aus einer allfälligen Verletzung des Territoriums der Schweiz zwingend eine absolute Unverwertbarkeit der ANOM-Chats ableiten, käme dem Territorialitätsprinzip aber faktisch die Funktion eines Abwehrrechts zugunsten der beschuldigten Person zu. Das liefe seinem Schutzzweck zuwider, zumal im Ergebnis nicht die staatlichen Interessen namentlich an der Strafverfolgung qualifizierter Betäubungsmitteldelikte geschützt würden, sondern vielmehr strafbares Verhalten privilegiert würde. Vielmehr ist der schlüssigen Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs beizupflichten, die in der Beschreitung des vertraglich vorgesehenen Rechtshilfewegs durch das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft an die USA eine Heilung allfälliger Verletzungen des eigenen Hoheitsgebietes sieht (Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs 1 StR 54/24 vom 9. Januar 2025 Rz. 28).

2.3.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die aus ANOM rechtshilfeweise erlangten Daten verwertet werden dürfen.

2.4

2.4.1

In Anklageziffer I.1.1.1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Januar 2021 C._____ 200 Gramm Kokain verkauft zu haben.

2.4.2

C._____ gab in der Einvernahme vom 20. April 2021 an, er habe ein paar Mal vom Beschuldigten Kokain bezogen. Teilweise hätten die Übergaben bei ihm im Laden stattgefunden (UA act. 5.4.1. 5). In der Einvernahme vom 16. August 2021 gab er an, er habe im Januar 2021 200 Gramm Kokain beim Beschuldigten gekauft. Er wisse nicht mehr, ob er zuvor auch schon von ihm Kokain gekauft hatte. Es habe ab Januar 2021 bis April 2021 zwei Käufe gegeben: einmal 200 Gramm und einmal 2'000 Gramm. Die 200 Gramm Kokain habe er zu einem Preis von Fr. 47.00-53.00 pro Gramm gekauft, total Fr. 9'400.00-10'600.00. Die Übergabe habe im Geschäft des

Beschuldigten im Q._____ in Aarau stattgefunden. Er sei zu ihm ins Geschäft rein, habe gesagt, was er brauche und einige Stunden später habe er die 200 Gramm Kokain abgeholt und bezahlt (UA act. 4.2.1. 3 f.). In der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 bejahte C._____ zwar die Frage, ob der Kauf der 2'000 Gramm Kokain das erste Mal gewesen sei, dass er vom Beschuldigten Kokain gekauft habe (UA act. 4.3.1. 4). In derselben Einvernahme sagte er aber später aus, dass er vorher auch schon Kokain vom Beschuldigten gekauft habe. Es seien 200 Gramm gewesen. Er habe diese im Laden des Beschuldigten in Aarau geholt. Der Preis habe zwischen Fr. 10'000.00 und Fr. 10'800.00 betragen. Er sei zu ihm in den Laden gegangen und habe gesagt, was er wolle. Ein paar Stunden später sei er wieder in den Laden, es sei bereit gewesen und er habe es gekauft und vor Ort bezahlt. Er habe keine weiteren Male Kokain beim Beschuldigten gekauft. Die 200 Gramm habe er in zwei Cellophan-Säckchen entgegengenommen (UA act. 4.3.1. 5).

Der Beschuldigte sagte an der Hafteinvernahme vom 30. Juni 2021 aus, er habe C._____ nie etwas verkauft (UA act. 4.1.1. 6). Er beschrieb das Verhältnis zu C._____ als kollegial. Sie seien aber keine engen Freunde. Er denke nicht, dass C._____ Probleme mit ihm habe. C._____ hasse ihn nicht, er wüsste nicht weshalb (UA act. 4.1.1. 2 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 sowie der Hauptverhandlung gab er an, dass C._____ und er sich Ende 2019 gestritten haben, sich dann voneinander distanziert haben und er es ihm deshalb in die Schuhe schiebe (UA act, 4.3.1. 6 f.; GA act. 184). Vielleicht sei C._____ auch neidisch, weil er Leistungssport betrieben und eine eigene Firma gehabt habe (GA act. 185). In der Berufungsverhandlung wiederholte er, dass 2019 zwischen ihnen ein Konflikt entstanden sei und er gemerkt habe, dass C._____ eine starke Ablehnung ihm gegenüber hege (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Aus der von ihm in der Berufungsverhandlung eingereichten Einvernahme von E._____ gehe hervor, dass C._____ E._____ Kokain für Fr. 43'000.00 pro Kilo verkauft habe. Dass er im gleichen Zeitpunkt bei ihm 200 Gramm Kokain zum Grammpreis von Fr. 47.00 bis 53.00 erworben haben soll, sei Schwachsinn (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8).

Die Aussagen von C._____ sind grundsätzlich schlüssig, konstant und widerspruchsfrei. Soweit auf die Einvernahme von C._____ vom 16. August 2021 abgestellt wird, ist vorfrageweise deren Verwertbarkeit zu prüfen. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten damals bereits eröffnet war, durfte auf diese belastenden Aussagen nur abgestellt werden, wenn seine Teilnahmerechte gewahrt und später in genügender Weise kompensiert wurden. Vorliegend wurde C._____ am 25. November 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigung konfrontativ einvernommen. Auf die frühere Einvernahme kommt es daher nicht entscheidend an; massgeblich sind die in der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen. Er hat in der Konfrontationseinvernahme zwar die Frage, ob der Kauf der 2'000 Gramm Kokain das erste Mal gewesen sei, dass er beim Beschuldigten Kokain gekauft habe, bejaht. Nur vier Fragen später sagte er aber wieder dasselbe aus, wie er davor auch ausgesagt hatte. Er habe 200 Gramm von ihm gekauft, sei dafür in seinen Laden und habe dort das Kokain abgeholt und bezahlt. Es ist davon auszugehen, dass C._____ die Frage Nr. 12 nicht richtig verstanden hat, hat er doch die gleiche, aber umformulierte Frage Nr. 16 so beantwortet, wie er es in den vergangenen Einvernahmen auch getan hat. Es fällt auf, dass der Beschuldigte seine Beziehung zu C._____ erst ab dem Zeitpunkt negativ darstellt, als er mit seinen belastenden Aussagen konfrontiert wurde. Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Beschuldigten, C._____ wolle es ihm wegen ihres Streits 2019 oder weil er neidisch sei in die Schuhe schieben, als Schutzbehauptungen zu werten. Es wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, dass C._____ dem Beschuldigten wegen eines alten Streits oder aus Neid den Verkauf von 200 Gramm Kokain anlastet, die im bisherigen Verfahren nie zur Sprache gekommen sind, zumal er sich damit auch selbst belastet. Daran vermag auch die vom Beschuldigten eingereichte Einvernahme von E._____, die belegen soll, dass C._____ – hätte sich der Sachverhalt gemäss Anklage abgespielt – ein Verlustgeschäft gemacht hätte, nichts zu ändern. Auch ein allfälliger Widerspruch hinsichtlich des Kaufpreises fällt vorliegend nicht ins Gewicht, lag der Kauf im Zeitpunkt der Einvernahmen von C._____ doch bereits einige Monate zurück. Die Aussagen von C._____ passen sodann auch zu den ANOM-Chatnachrichten vom 3. April

2021 zwischen dem Beschuldigten und F._____, worin sie sich über «G._____» (Spitzname von C._____) unterhalten und der Beschuldigte schreibt, früher mit ihm Geschäfte gemacht zu haben (UA act. 4.8.8. 7). Dem Kontext ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass es sich dabei um Drogengeschäfte gehandelt hat. Soweit der Beschuldigte vorbringt, der ausschlaggebende Anfangsverdacht fusse nicht auf den belastenden Aussagen von C._____, sondern auf dessen SkyECC-Daten, die absolut unverwertbar seien, die SkyECC-Kommunikation von C._____ sei mutmasslich gehackt worden und erst in einem zweiten Schritt seien StPO-konforme technische Überwachungsmassnahmen angeordnet worden (Berufungsbegründung S. 20 f.), ist dies nicht stichhaltig. Aus den Akten des Strafverfahrens von C._____, welche in diesem Verfahren beigezogen wurden, geht klar hervor, dass C._____ bereits im Frühjahr 2020 observiert wurde (vgl. UA act. 5.4.2. 611 ff.). Das Verfahren gegen ihn wurde sodann am 3. November 2020 eröffnet (UA act. 5.4.2. 58). Der MITM-Server, der dem Entschlüsseln der abgefangenen SkyECC-Nachrichten diente, wurde erst am 17. Dezember 2020 installiert (GRAF, SkyECC, EncroChat, Anom und der Rechtsstaat, in Jusletter vom 3. November 2025 Rz. 29 f.). Mithin bildeten nicht die SkyECC-Daten den Anfangsverdacht im Verfahren gegen C._____, sondern Überwachungsergebnisse im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen H._____, der wiederum über Verbindungen zu C._____ verfügte (vgl. UA act. 5.4.2. 607 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die SkyECC-Daten von C._____ den Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten darstellen sollten. Es befinden sich keine ausgewerteten SkyECC-Daten in den Akten. Im Gegenteil war die diesbezügliche Anfrage bei Europol per 25. Mai 2021 noch pendent (UA act. 5.4.2. 996 f.). Die belastenden Aussagen von C._____ erfolgten bekanntlich erstmals am 20. April 2021 (UA act. 5.4.1). Es waren somit die belastenden Aussagen von C._____, die den Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten begründeten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in der Berufungsbegründung zitierten Einvernahme vom 16. August 2021.

Für das Obergericht ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte im Januar 2021 C._____ 200 Gramm Kokain verkauft hat. Der Reinheitsgehalt wurde nicht festgestellt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von einer mittleren Qualität des Kokains auszugehen, wofür auf den Durchschnittswert gemäss Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt werden kann, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 und 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3 sowie E. 1.5). Vorliegend handelt es sich um Kokain-Hydrochlorid. Ausgehend von den SGRM-Statistiken für das Jahr 2021 ist bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 200 Gramm von einem Mittelwert von

78.5

% auszugehen, was 157 Gramm reinem Kokain entspricht.

2.5

2.5.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1.1.2 vorgeworfen, im Zeitraum vom 9. März 2021 bis am 2. April 2021 C._____ 2'000 Gramm Kokain verkauft zu haben.

2.5.2

In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich C._____ und der Beschuldigte am 2. April 2021 getroffen haben. C._____ rief den Beschuldigten am 2. April 2021 um 10:24 Uhr an (UA act. 1.5.2. 7; UA act. 4.1.1. 3; UA act. 4.3.1. 4, 6 f.; UA act. 5.4.1. 2). Anschliessend trafen sie sich in Schönenwerd an einer Tankstelle (UA act. 4.1.1. 3; UA act. 4.3.1. 4, 7; UA act. 5.4.1. 2; vgl. UA act. 1.5.2. 9). Sie fuhren gemeinsam mit dem Fahrzeug von C._____ zum Bally-Park, wo sie dann spazieren gingen (UA act. 4.1.1. 3; UA act. 4.3.1. 4, 7; UA act. 5.4.1. 3; vgl. UA act. 1.5.2. 9). Danach fuhren sie zu einer Tiefgarage in R._____ und vereinbarten, dass C._____ später nochmal zur Tiefgarage kommen solle, was dieser dann auch tat (UA act. 4.3.1. 4, 7; UA act. 5.4.1. 3; vgl. UA act.

1.5.2

9). Weiter ist erstellt, dass bei C._____ am 8. April 2021 vier Blöcke Kokain, insgesamt 3998 Gramm, sichergestellt wurden. Davon wiesen zwei die Prägung «Rolls Royce» und zwei den Aufdruck «Fenix» auf (UA act. 5.4.2. 346 ff.).

2.5.3

Für das Obergericht ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ 2'000 Gramm Kokain verkauft hat.

C._____ sagte aus, der Beschuldigte und er hätten sich kurz vor seiner Verhaftung bei einer Tankstelle getroffen und seien gemeinsam mit seinem Auto zum Bally Park gefahren. Dort hätten sie sich über den Kauf von 2'000 Gramm Kokain unterhalten. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er brauche 2'000 Gramm Kokain. Dieser habe erwidert, dies sei kein Problem. Dann seien sie zusammen zur Tiefgarage gefahren, wo später die Übergabe stattfinden sollte und wo er den Beschuldigten rausgelassen habe. Er sei später zurück zur Tiefgarage gefahren. Dort habe der Beschuldigte die beiden Kokainpackungen in seinen Kofferraum gelegt. Die Geldübergabe habe dann in einem Nebenraum stattgefunden. Die beiden Kokainblöcke seien mit dem Stempel «Rolls Royce» versehen gewesen (UA act. 5.4.1. 2 ff.; UA act. 4.3.1. 4 f.).

Der Beschuldigte gab hingegen anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. Juni 2021 an, sie hätten vor damals etwa zwei Monaten das letzte Mal Kontakt gehabt. C._____ habe ihn angerufen und gefragt, ob er rauskomme. Sie seien etwa eine halbe Stunde spazieren gegangen im Bally Park in Schönenwerd. Er sei mit C._____ in seinem Auto mitgefahren und sei von ihm auch an den Wohnort seiner damaligen Freundin I._____ in R._____ gefahren worden. Bei diesem Treffen hätten sie sich über einen gemeinsamen Kollegen unterhalten, der inhaftiert worden sei (UA act.

4.1.1

3 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 sagte er aus, beim Treffen im Bally Park sei es darum gegangen, dass er von C._____ fünf Gramm Kokain habe kaufen wollen. Sie hätten vereinbart, dass C._____ sie ihm zwei Stunden später in die Tiefgarage bringen solle, weswegen er ihm vorgängig den Übergabeort gezeigt habe. Später sei er in die Tiefgarage und sie seien gemeinsam in den Nebenraum. Dort habe er C._____ Fr. 550.00 gegeben und im Gegenzug die fünf Gramm Kokain erhalten (UA act. 4.3.1. 7). Im Widerspruch dazu sagte er anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 30. Juni 2021 trotz Vorhalts der GPS Überwachung des Fahrzeugs von C._____ aus, C._____ sei an diesem Tag kein zweites Mal in R._____ gewesen, er sei sich da sicher (UA act. 4.1.1. 6).

Die konstanten, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen von C._____ decken sich mit den ANOM-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F._____. Am 1. April 2021 hat der Beschuldigte 3'000 Gramm Kokain bei F._____ gekauft (UA act. 1.5.2. 146). Er schrieb, er schaue, dass er am nächsten Tag etwa die Hälfte «raushauen» könne (UA act. 1.5.2. 146). Am 2. April um 11:07 Uhr, mithin kurz nach dem Telefonat mit C._____, schrieb er, er haue heute ziemlich sicher alle raus (UA act.

1.5.2

146). Um 13:11 Uhr, während er von C._____ nach R._____ gefahren wurde, fragte er F._____, ob er noch eins hätte, es seien alle weg (UA act. 1.5.2. 146). Um 15:36 Uhr, zwei Minuten, nachdem C._____ von R._____ wegfuhr, schrieb er, er habe einen, der auf einmal 5 Stück nehme, der Preis müsse aber besser sein (UA act. 1.5.2. 147). Er habe ihm vorher zwei Stück verkauft (UA act. 1.5.2. 147). Am 12. April 2021 schickte der Beschuldigte ein Foto der vier bei C._____ sichergestellten Kokainblöcke, das von der Pressemeldung stammte (UA act. 1.5.2. 148). F._____ fragte ihn, ob seine Fingerabdrücke auf dem «RR» drauf seien. «Der» würde singen wie ein Vogel (UA act. 1.5.2. 148). Der Beschuldigte erwiderte, er habe alle Fingerabdrücke abgeputzt (UA act. 1.5.2. 148). Er denke, «die» könnten ihm nichts machen, er habe nie mit ihm geschrieben (UA act. 1.5.2. 149). Er habe keine Handschuhe angehabt, es aber nur am Spitz angefasst und mit einem Tuch abgewischt (UA act. 1.5.2. 149). Später schrieb F._____, er denke, die zwei Stück, die «Rolls», seien nicht die des Beschuldigten. Er habe, nachdem seine weg waren, nochmals zwei bei einem anderen gekauft, soviel er wisse (UA act. 1.5.2. 149).

Aus den Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F._____ ergibt sich zweifelsfrei, dass er C._____ – so wie es dieser ausgesagt hat – am 2. April 2021 2'000 Gramm Kokain verkauft hat und es sich dabei um die beiden Kokainblöcke mit dem Stempel «Rolls Royce» handelt. Dass daran keine Fingerabdrücke von ihm sichergestellt wurden, obwohl er keine Handschuhe getragen habe, erstaunt nicht. Zum einen wurden die beiden Kokainblöcke mit der Prägung «Rolls Royce» nie auf Fingerabdrücke des Beschuldigten untersucht. Dies geschah nur bei den anderen zwei Kokainblöcken mit dem Aufdruck «Fenix» (UA act. 5.4.2. 1023 f.). Zum anderen schreibt der Beschuldigte selbst, dass er sie nur am Spitz angefasst und mit einem Tuch abgeputzt habe (UA act. 1.5.2. 149). C._____ gab zudem mehrmals an, der Beschuldigte habe die Verpackung der beiden Kokainblöcke zwischen Zeige- und Mittelfinger eingeklemmt, als er sie zum Auto getragen habe, um Fingerabdrücke zu vermeiden (UA act. 5.4.1. 3; UA act.

4.3.1

4). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er von C._____ fünf Gramm Kokain gekauft habe, sind somit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.

Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte C._____ am 2. April 2021 2'000 Gramm Kokain verkauft hat. Die beiden Kokainblöcke wiesen einen Reinheitsgehalt von 94 % und 91 % Kokain-Hydrochlorid auf (UA act. 5.4.2. 1019 ff.). Dies ergibt 940 Gramm und 910 Gramm reines Kokain.

2.6

2.6.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1.2.2 vorgeworfen, am 3. April 2021 D._____ 1'000 Gramm Kokain verkauft zu haben.

Der vorinstanzliche Schuldspruch gemäss dieser Anklageziffer ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb sich weitere Ausführungen dazu an sich erübrigen. Dieser Anklagevorwurf ist, auch wenn er angefochten worden wäre, auch erstellt.

2.6.2

Der ANOM-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 1. April 2021 kann entnommen werden, dass F._____ 7 «Stück» Material erhalten habe, wovon der Beschuldigte 3 Stück wolle (UA act. 4.1.32 8). Am 2. April 2021 schrieb der Beschuldigte F._____, er habe 1 Stück für «den Berner», er komme morgen (UA act. 4.1.14 17).

Damit ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 3. April 2021 D._____ 1'000 Gramm Kokain verkauft hat. Beim «Berner» handelt es sich um D._____ (vgl. UA act. 4.1.40 9). Der Beschuldigte hat das Kokain für Euro 37'000.00 pro Kilogramm eingekauft (UA act. 4.1.24. 10 f.; UA act.

4.1.32

7 ff.). Nachdem das Kokain aus derselben Lieferung stammt, wie die beiden Kokainblöcke, die der Beschuldigte C._____ am 2. April 2021 verkauft hat und die einen Reinheitsgehalt von 91 % und 94 % aufwiesen, hätte es Hinweise auf besonders reines Kokain gegeben. Da die Vorinstanz jedoch von einem Reinheitsgehalt von 78.5 % ausgegangen ist, was 785 Gramm reinem Kokain entspricht, hat es dabei – zu Gunsten des Beschuldigten – sein Bewenden.

2.7

2.7.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1.2.3 vorgeworfen, am 18. April 2021 D._____ 1'570 Gramm Kokain verkauft zu haben.

2.7.2

Aus den ANOM-Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und F._____ vom 14. bis 18. April 2021 geht hervor, dass F._____ noch 1.57 kg für «den Berner» habe (UA act. 5.4.5. 32). Der Beschuldigte müsse zusammen mit J._____ zum «Bunker» fahren, um das «Zeug» vom «Berner» zu holen, weil dieser den Schlüssel habe (UA act. 4.1.34. 13). Die 1.57 kg seien abgepackt und vakuumiert (UA act. 4.1.34. 14). Der Beschuldigte habe sich dann am 18. April 2021 um 00:00 Uhr mit «dem Berner» getroffen, um den Übergabetermin abzumachen (UA act. 4.1.34. 22). Der Beschuldigte und J._____ haben sich am Nachmittag des 18. April 2021 getroffen, um gemeinsam zum Bunker zu fahren (UA act. 4.1.34. 22 f.). Am 18. April 2021 um 15:43 Uhr schrieb der Beschuldigte, es sei alles gut gegangen, die Ware sei bei «ihm» (UA act. 4.1.34. 23).

Die Chat-Nachrichten lassen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat. Der Verkaufspreis dürfte wohl dem Einkaufspreis von Euro 37'000.00 pro Kilo entsprochen haben, da die 1'570 Gramm Kokain Teil der 3'000 Gramm Kokain waren, die F._____ nach der Verhaftung von C._____ zum Einkaufspreis loswerden wollte (UA act. 1.5.2. 148 ff.). Da das Kokain nicht untersucht worden ist, ist auf den Durchschnittswert gemäss Statistiken über die Wirkstoffgehalte der SGRM abzustellen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1 und 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3 sowie E. 1.5). Vorliegend handelt es sich um Kokain-Hydrochlorid. Ausgehend von den SGRM-Statistiken für das Jahr 2021 ist bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 1'570 Gramm von einem Mittelwert von 80.9 % auszugehen, was 1'270 Gramm reinem Kokain entspricht.

2.8

2.8.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1.3.1 vorgeworfen, am 8. März 2021 mindestens 800 Gramm Kokain von F._____ gekauft und es im Anschluss an verschiedene, unbekannte Abnehmer verkauft zu haben.

2.8.2

Den ANOM-Chats zwischen dem Beschuldigten und F._____ lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte bei F._____ am 5. März 2021 nachfragte, ob er ihm die 500, wovon sie geredet hätten, schon am nächsten Tag geben könne. F._____ meinte, er könne ihm bis spätestens am Sonntag einen Mix aus kolumbianischer und bolivianischer Ware geben (UA act.

4.1.15

10). Am 7. März 2021 schrieb der Beschuldigte, er habe die 20 in einem weissen Gummihandschuh in seine Wohnung getan, «am gleichen Ort wie immer», der Standort des Schlüssels würde ihm per WhatsApp geschickt werden (UA act. 4.1.15. 11). Aus den Nachrichten vom 8. März 2021 geht hervor, dass F._____ 600 Gramm kolumbianisches und 205 Gramm bolivianisches Kokain beim Beschuldigten deponiert hatte (UA act. 4.1.15. 11).

2.8.3

Die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und F._____ lässt nicht daran zweifeln, dass es am 8. März 2021 zu einer Übergabe von mindestens 800 Gramm Kokain gekommen ist und der Beschuldigte dafür eine Anzahlung von Fr. 20'000.00 getätigt hat. Fraglich ist somit einzig, ob der Beschuldigte das Kokain an unbekannte Abnehmer verkauft hat. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte das Kokain selbst konsumiert haben soll, zumal er drei Monate später verhaftet wurde, wobei lediglich drei Gramm Kokain in seiner Wohnung sichergestellt wurden (UA act. 3.5.1.2. 2 f.) und der Beschuldigte selbst angab, nur alle drei bis vier Wochen ein bis drei Gramm zu konsumieren (GA act. 186). Somit bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte die 800 Gramm an unbekannte Abnehmer verkauft hat. Da das Kokain nicht auf seinen Wirkstoffgehalt untersucht werden konnte, ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 800 Gramm von einem Mittelwert von 78.5 % auszugehen, was 628 Gramm reinem Kokain entspricht.

2.9

2.9.1

Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.1.3.2 vorgeworfen, im Juni 2021 500 Gramm Kokain von F._____ gekauft und im Anschluss an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben.

2.9.2

Aus den ANOM-Chats zwischen dem Beschuldigten und F._____ geht hervor, dass F._____ am 4. Juni 2021 beim Beschuldigten nachfragte, ob er nächste Woche ein halbes Kilo brauchen könne zu einem Preis von Euro 38'500.00 geteilt durch zwei (UA act. 4.1.35. 13). Der Beschuldigte fragte am 5. Juni 2021, ob er ihm das Geld im Voraus geben solle. Er müsse noch schauen, wo er die Euro wechseln könne. Er könne es ihm morgen in Franken mitbringen. Später schrieb er, er schaffe es nicht bis morgen. F._____ erwiderte, er könne es ihm auch Dienstag oder Mittwoch geben. Am 7. Juni 2021 fragte F._____ beim Beschuldigten nach, wann er das Geld gewechselt habe (UA act. 4.1.35. 13).

2.9.3

Es bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte nach dem 7. Juni 2021 von F._____ 500 Gramm Kokain gekauft hat. Da das Kokain nicht auf seinen Wirkstoffgehalt untersucht werden konnte, ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen bei einer Einzelkonfiskatgrösse von 500 Gramm von einem Mittelwert von 78.5 % auszugehen, was 392.5 Gramm reinem Kokain entspricht. Menge und Preis waren vereinbart: Der Beschuldigte wollte den Kaufpreis im Voraus leisten und es wurde nur noch der Zeitpunkt der Übergabe koordiniert. Die Kommunikation belegt ein bereits weit fortgeschrittenes Drogengeschäft. Dass die Kommunikation am 7. Juni 2021 abgebrochen ist, ist darauf zurückzuführen, dass die Gültigkeit der gerichtlichen Anordnung des Drittstaats für die Übermittlung der Daten an diesem Tag geendet hat (vgl. Antrag für einen Durchsuchungsbefehl vom 17. Mai 2021 S. 9, UA act. 3.1.8 39). Unter diesen Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Drogengeschäft anschliessend tatsächlich vollzogen wurde.

2.10

Zusammengefasst hat der Beschuldigte zwischen Januar und Juni 2021 insgesamt 5'082.5 Gramm reines Kokain verkauft. Der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die Annahme eines schweren Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wurde damit um das 282-fache übertroffen. In subjektiver Hinsicht lässt sich unter anderem gestützt auf die ANOM-

Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und F._____ zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte willentlich und wissentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Er hat in Kauf genommen, dass als Folge seines Drogenhandels die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht wird. Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht.

3.

3.1

Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 7 BetmG i.V.m. Anhang 7 BetmVV-EDI, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 SpoFöG i.V.m. Anhang der SpoFöV, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sowie Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] und des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (SST.2021.236) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren und teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 (SST.2021.236) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.

Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den beantragten Freisprüchen – eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.

3.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

3.3

Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

Während für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt, da keine mildernden Umstände vorliegen, welche eine Unterschreitung des unteren Strafrahmens oder einen Strafartenwechsel erlauben würden, sehen die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] i.V.m. Art. 7 BetmG i.V.m. Anhang 7 BetmVV-EDI, die Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 SpoFöG i.V.m. Anhang der SpoFöV, die Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, die Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sowie Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], die Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] und das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG – sofern es die Schwere des Verschuldens zulässt – alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Der Beschuldigte ist mehrfach, teilweise einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. März 2014 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 19. September 2014 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 wurde er wegen Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, (grober) Verkehrsregelverletzung, Fahrens ohne Berechtigung, Missbrauchs von Ausweisen, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit 5 Jahre, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Die Anklageerhebung erfolgte am 26. März 2021. Somit wusste er zumindest im Deliktszeitraum, in dem er die meisten Straftaten begangen hat, dass ihm gemäss Anklage eine mehrmonatige Freiheitsstrafe drohte. Diese unbedingten Geldstrafen und die zumindest angedrohte Freiheitsstrafe vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass er sich von einer weiteren blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde. Es wäre daher an sich für alle alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Nachdem die Vorinstanz für die Pornografie, die Gewaltdarstellungen und das Fahren ohne Berechtigung jedoch eine Geldstrafe ausgesprochen hat und diesbezüglich mangels Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsverbot gilt, bleibt es hinsichtlich dieser Tatbestände bei einer Geldstrafe (Art. 391 Abs. 2 StPO).

3.4

Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten haben sich im Zeitraum zwischen Juni 2017 und April 2023 ereignet. Am 19. Mai 2022 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Irreführung der Rechtspflege, diverser Strassenverkehrsdelikte, falscher Anschuldigung und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil erging am 17. Juni 2021 (zur Relevanz des erstinstanzlichen Urteils im ersten Verfahren: (BGE 138 IV 113; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1). Da sich die vorliegend zu beurteilenden und mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu ahndenden Delikte – mit Ausnahme einzelner Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz sowie des mehrfachen Besitzes von Pornografie und Gewaltdarstellungen – vor diesem Urteil ereignet haben, liegt ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Die Gleichartigkeit der Strafen ist gegeben, ist vorliegend doch sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe auszusprechen. Die Strafzumessung ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB nachfolgend jeweils für die mit Freiheits- und die mit Geldstrafe zu ahndenden Straftaten in zwei Schritten vorzunehmen. Es ist zunächst jeweils für die Straftaten, die vor dem 17. Juni 2021 begangen wurden, eine Zusatzstrafe auszufällen. Anschliessend sind die später begangenen Straftaten unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB selbständig zu ahnden und zu den Zusatzstrafen zu addieren (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1).

Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 hat das Gericht von der schwersten Straftat und somit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Liegt – wie vorliegend – der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat zugrunde, ist diese unter angemessener Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Grundstrafe zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).

3.5

Hinsichtlich der als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 auszusprechenden Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes:

3.5.1

Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei um die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, welche einen Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte hat hinsichtlich der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfassten Widerhandlungen im Zeitraum von Januar 2021 bis Juni 2021 mehr als 5 Kilogramm reines Kokain verkauft.

Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen und sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Auch wenn es sich bei der öffentlichen Gesundheit nicht um ein Individualrechtsgut handelt und eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – selbst in Form einer qualifizierten Weitergabe von Betäubungsmitteln – im Normalfall keine unmittelbare Schädigung der Gesundheit der betreffenden Drogenkonsumenten bewirken kann (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.4.2), so ist die öffentliche Gesundheit im Kontext von qualifizierten Drogendelikten als hochwertiges Rechtsgut einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 4.2).

Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst die Art und Menge der Drogen. Kokain ist eine harte Droge mit erheblichem Gefährdungspotential. Der Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall von 18 Gramm reinem Wirkstoff (BGE 145 IV 312 Regeste; BGE 150 IV 213; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2025 vom 25. März 2026) hat der Beschuldigte um mehr als das 282-fache überschritten. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Eine – wie vorliegend – erhebliche Drogenmenge von mehr als fünf Kilogramm darf bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend gewichtet werden (BGE

118 IV 342 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 3.4.1).

Der Beschuldigte war nicht bloss ein Kleindealer auf unterster Hierarchiestufe, sondern war durch den fortlaufenden, innert kurzer Zeit begangenen und sehr intensiv betriebenen Handel mit einer grossen Menge Kokain mit hohem Reinheitsgrad auf einer mindestens mittleren hierarchischen Stellung im Drogenhandel tätig. Mithin ist ihm eine wichtige und unabdingbare Rolle im Handel des besagten Kokains zugekommen, was einen erheblichen strafrechtlichen Vorwurf zu begründen vermag und sich innerhalb des qualifizierten Strafrahmens verschuldenserhöhend auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_873/2015 vom 20. April 2016 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.4; BGE 135 IV 191 E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3).

Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben nur gelegentlich Kokain konsumiert (GA act. 186) und war somit nicht kokainabhängig. Mithin hat er mit dem Kokainhandel nicht seinen Eigenkonsum finanzieren wollen, so dass eine Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht infrage kommt. Vielmehr hat er aus rein monetären Motiven gehandelt. So gab er denn auch an, über ein (legales) Jahreseinkommen von rund Fr. 32'000.00 verfügt zu haben (vgl. UA act. 2.1.3.), womit er sich entgegen der Vorinstanz nicht in einer eigentlichen wirtschaftlichen Notlage befunden hat. Vielmehr wollte er mit dem Drogenhandel seine Finanzen aufbessern. Die rein monetären Gründe, aus denen der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg einen intensiven Drogenhandel betrieben hat, sind verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_364/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2). Erheblich verschuldenserhöhend wirkt sich sodann das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es ist nicht ersichtlich, dass er unter dem Druck anderer Personen gestanden hätte oder sich in einer subjektiv nachvollziehbar ausweglosen Situation wähnte. Der Beschuldigte hat sich bewusst für den aus seiner Sicht einfachsten Weg entschieden, um an Geld zu gelangen. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die Normen der Betäubungsmittelgesetzgebung zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfassten Betäubungsmittel, Drogenmengen, Handlungsweisen und Hierarchiestufen sowie der Beweggründe und des Masses an Entscheidungsfreiheit von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und in Relation zum weiten Strafrahmen von

1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe von einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren auszugehen.

3.5.2

An sich wäre die Einsatzstrafe für die weiteren Straftaten, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, sowie für die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 rechtskräftig beurteilte Urkundenfälschung und falsche Anschuldigung, in Anwendung des Asperationsprinzips, auf eine hypothetische Gesamtstrafe angemessen zu erhöhen. Davon wäre die rechtskräftige Grundstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe wiederum abzuziehen. Selbst unter Berücksichtigung der noch zu asperierenden Delikte, der neutral zu berücksichtigenden Täterkomponente (vgl. unten) und der rechtskräftigen Grundstrafe von 12 Monaten wäre der Beschuldigte zu einer deutlich höheren als von der Vorinstanz ausgefällten Zusatzstrafe zu verurteilen. Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO), weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 6 Jahren, die als teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist, sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf).

3.5.3

In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte war vor dem Urteil vom 19. Mai 2022 bereits zweifach vorbestraft (siehe dazu oben), was – selbst wenn es sich nicht um einschlägige Straftaten handelt – von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt und sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.1). Allerdings ist zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen). Es kommt somit allein aufgrund der Vorstrafen nur eine massvolle Straferhöhung infrage.

Der Beschuldigte hat den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch noch vor Obergericht bestritten, was zwar sein gutes Recht ist, da er sich nicht selbst belasten muss (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Unter diesen Umständen ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Beginn an vollständig geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, jedoch ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte in Bezug auf gewisse Delikte (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das

Sportförderungsgesetz, Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz, Pornografie und Gewaltdarstellungen, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung) geständig war, ist in erster Linie auf die Beweislage zurückzuführen und nicht auf eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue. Insoweit mit der Anerkennung dieser Schuldsprüche eine Erleichterung des Strafverfahrens einhergegangen ist, rechtfertigt sich dennoch, dies leicht strafmindernd zu berücksichtigen.

Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der Beschuldigte lebte im Tatzeitpunkt mit seiner Freundin zusammen und war im Fitnessbereich selbständig erwerbstätig. Er hat keine Kinder. Zu seiner Mutter und seiner Schwester hat er ein gutes Verhältnis. Der Beschuldigte gab an, er wolle sich nach seiner Entlassung aus der Haft ein neues Leben aufbauen und ein eigenes Fitnessstudio führen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.; GA act. 191). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 1.4.2).

Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.

3.5.4

Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Berufungsbegründung S. 25 f.).

Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 7B_763/2025 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden.

Eine Strafmilderung infolge langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt vorliegend bereits deshalb nicht infrage, weil einerseits noch keine zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) verstrichen sind, anderseits sich der Beschuldigte seit Begehung der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gerade nicht wohl verhalten hat. Jedenfalls kann unter den vorliegenden Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Strafbedürfnis in Anbetracht der verstrichenen Zeit deutlich vermindert hat. Auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht auszumachen. Das Untersuchungsverfahren dauerte etwas mehr als 3 Jahre (Verfahrenseröffnung: 7. Mai 2021; Anklageerhebung: 22. Juli 2024). Gegen den Beschuldigten wurde wegen einer Vielzahl an Delikten ermittelt, was sich auch im Aktenumfang widerspiegelt (22 Bundesordner). Die Ermittlungen gestalteten sich als aufwendig, da unter anderem sowohl die Mobiltelefone als auch die ANOM- Kommunikation des Beschuldigten ausgewertet werden mussten. Letztere musste zunächst rechtshilfeweise von den USA erlangt und danach durch die Polizei aufbereitet werden. Es wurden über 20 Einvernahmen und diverse Zwangsmassnahmen, wie Observationen, rückwirkende Teilnehmeridentifikationen und technische Überwachungen durchgeführt. Das Verfahren erwies sich insbesondere aufgrund der Frage der Verwertbarkeit der ANOM-Daten als komplex. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens ist aber auch auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich erneut straffällig wurde. Berücksichtigt man, dass es um eine aufwendige Untersuchung mit komplexen Sachverhalten ging, erscheint die Verfahrensdauer insgesamt nicht als übermässig. Die Hauptverhandlung der Vorinstanz wurde sodann am 23. Januar 2025 durchgeführt. Für die Urteilsbegründung benötigte sie rund zwei Monate, womit die Frist gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO eingehalten wurde. Es trifft sodann zwar zu, dass die Jahresfrist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht eingehalten worden ist. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Unter Berücksichtigung der bloss geringfügigen Überschreitung der in Art. 408 Abs. 2 StPO enthaltenen Jahresfrist, der innert Frist (Art. 84 Abs. 4 StPO) erfolgten Urteilsbegründung und des Umstands,

dass es sich um einen komplexen Fall mit überdurchschnittlich umfangreichen Akten (22 Bundesordner) handelt, liegt jedenfalls keine massgebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

3.5.5

Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB).

3.5.6

Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die von ihm bis zum 17. Juni 2021 begangenen und mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2022 zu bestrafen.

3.6

Hinsichtlich der separat auszufällenden Strafe für die Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz, die nach dem 17. Juni 2021 begangen wurden, ergibt sich Folgendes:

Die Vorinstanz hat verkannt, dass sich ein Teil der Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz auch nach dem 17. Juni 2021 ereignet hat und hat folglich ausschliesslich eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 19. Mai 2022 gefällt. Für diese Straftaten wäre eine selbständige Freiheitsstrafe auszufällen gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich und es bleibt somit einzig bei der als teilweise Zusatzstrafe ergehenden unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

3.7

3.7.1

Für die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB sowie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung], die mehrfache Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG ist der Beschuldigte – als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 – mit einer Geldstrafe zu bestrafen.

3.7.2

Da sich die Pornografiehandlungen, die Gewaltdarstellungen und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung vor dem 17. Juni 2021 ereignet haben, liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor und es ist diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszusprechen. Da der Beschuldigte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 jedoch bereits zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt und damit die zulässige Strafobergrenze erreicht wurde und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, kann sich die Zusatzstrafe nicht mehr zu Lasten des Beschuldigten auswirken, womit auf eine konkrete Zusatzstrafenbildung verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

3.7.3
3.7.3.1

Hinsichtlich der nach dem 17. Juni 2021 begangenen und mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten (Besitz von Pornografie und Gewaltdarstellungen) ergibt sich Folgendes:

Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen und Verschulden schwerste Straftat festzusetzen. Entgegen der Vorinstanz weist Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] einen höheren abstrakten Strafrahmen auf (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), weshalb die Einsatzstrafe für den konkret schwersten Fall der Pornografie festzulegen ist. Dabei handelt es sich um das Video, das einen Knaben, der einen Esel anal penetriert, zeigt (UA act. 4.1.12 16). Diese Videodatei wurde auch ausserhalb dieses Verfahrens elektronisch verbreitet, was dem Obergericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt ist. Mithin ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er nicht aktiv nach dieser Videodatei gesucht hat, sondern ihm diese ohne eigentliches Zutun weitergeleitet worden ist. Ihm ist zwar vorzuwerfen, dass er die Videodatei in der Folge nicht gelöscht hat. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit seines Handelns ist jedoch nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Videoaufnahme, welche keine sexuellen Handlungen mit Erwachsenen oder mit Gewaltanwendung zeigen, macht nicht den Anschein, als sei der Knabe zur gefilmten Handlung mit einem Esel gezwungen worden. Der Videoaufnahme kann denn auch kein Hinweis darauf entnommen werden, dass es sich um bewusst produzierte Kinderpornografie handeln würde. Jedenfalls drängt sich unter den vorliegenden Umständen nicht der Schluss auf, dass der Beschuldigte durch sein Handeln die Nachfrage und damit die Herstellung von Kinderpornografie massgeblich gefördert hätte. Damit steht aber auch fest, dass das vom Tatbestand der Kinderpornografie geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität der minderjährigen Opfer vorliegend nur in relativ leichtem Ausmass verletzt worden ist. Der Beschuldigte handelte nicht aus sexuellen Motiven. Vielmehr fand er die Videos lustig (GA act. 190), was sich mit Blick auf das geschützte Rechtsgut allerdings nicht verschuldensmindernd, sondern neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte hinsichtlich des Besitzes dieser kinderpornografischen Videoaufnahme verfügt hat, zu berücksichtigen. Es sind denn auch keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, wieso

er diese als Kinderpornografie erkennbare Videodatei nicht einfach gelöscht hat. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten, das nur sehr gering in die geschützten Rechtsgüter eingegriffen hat, ist im Ergebnis nicht von erheblicher krimineller Energie getragen. Insgesamt ist – ohne sein Tun zu bagatellisieren, handelt es sich doch um tatbestandsmässige harte Pornografie – unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Kinderpornografie erfassten Handlungsweisen und Videodateien mit der Vorinstanz von einem vergleichsweise leichten Verschulden des Beschuldigten und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen als Einsatzstrafe auszugehen.

3.7.3.2

Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Pornografiehandlungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes:

Der Beschuldigte hat fünf kinderpornografische Videodateien auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Die sichergestellten Dateien umfassen allesamt Videodateien, die vergleichsweise leichte Formen verbotener Pornografie zeigen und zum Teil nur knapp den Tatbestand der Pornografie erfüllen. Was die Gefährdung des geschützten Rechtsguts, die Art und Weise der Tatbegehung des Beschuldigten, seine Beweggründe und das Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Insgesamt ist auch für die weiteren vier durch den Tatbestand der Pornografie erfassten kinderpornografischen Videoaufnahmen von einem vergleichsweise je leichten

Verschulden und – aufgrund des jeweiligen Inhalts und der geringen Intensität der sexuellen Handlungen – dafür angemessenen Einzelstrafen von 10 bis 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist dabei zu berücksichtigen, dass die einzelnen Handlungen – auch wenn aufgrund des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Tatbegehung nicht von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist – in einem zeitlich als auch sachlich vergleichsweise engen Zusammenhang stehen. Entsprechend geringer fällt der im Rahmen der Asperation zu berücksichtigende Gesamtschuldbetrag aus. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 40 Tagessätze Geldstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe als angemessen.

3.7.3.3

Die Geldstrafe wäre nunmehr für die sechs tierpornografischen Videodateien gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] sowie für die 31 Gewaltdarstellungen angemessen zu erhöhen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots ist dies jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO). Somit hat es – zumal sich die Täterkomponente (vgl. dazu oben) nicht strafmindernd auswirken kann – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen sein Bewenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

3.7.3.4

Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden.

Der Beschuldigte befindet sich aktuell im vorzeitigen Strafvollzug. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Zudem wird (knapp) eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen. Es rechtfertigt sich deshalb, den Tagessatz mit der Vorinstanz auf das in der Regel anwendbare Minimum von Fr. 30.00 festzusetzen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 135 IV 180 Regeste; BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

3.7.3.5

Der vorinstanzlich ausgesprochene bedingte Strafvollzug ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zu überprüfen. Es bleibt deshalb trotz nicht unerheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten beim bedingten Strafvollzug sowie einer Probezeit von zwei Jahren, was dem gesetzlichen Minimum entspricht.

3.7.3.6

Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten, die nach dem 17. Juni 2021 begangen wurden, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen.

3.8

Die ausgestandene Haft von 1'400 Tagen (Untersuchungshaft vom 30. Juni 2021 bis 26. November 2021, 6. April 2022 bis 11. Juli 2022, 14. April 2023 bis 18. Juni 2024; vorzeitiger Strafvollzug vom 18. Juni 2024 bis 9. Juni 2026), ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).

3.9

Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren, die teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 ergeht, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, zu bestrafen.

4.

4.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung des Nettoprinzips zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 28'153.00 verpflichtet.

Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Ersatzforderung abzusehen.

4.2

Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).

Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Das Bundesgericht spricht sich für die Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für das Bruttoprinzip aus, verlangt jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (sog. gemässigtes Bruttoprinzip). Dies gilt insbesondere bei generell verbotenen Verhaltensweisen wie dem illegalen Betäubungsmittelhandel oder der Geldwäscherei (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 5.2.2 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 144 IV 285 E. 2.2; BGE 141 IV 317 E. 6.3.3). Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 202 E. 1.3.1). Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (zum

Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 202 E. 1.3.1).

4.3

Der Beschuldigte hat durch den illegalen Betäubungsmittel- und Steroidenhandel – ohne Berücksichtigung des illegalen Medikamentenhandels – einen Umsatz von mehr als Fr. 260'0000.00 und einen Gewinn von mehr als Fr. 28'000.00 erwirtschaftet (vorinstanzliches Urteil E. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO).

Entgegen dem Beschuldigten kann die von der Vorinstanz auf Fr. 28'153.00 festgesetzte Ersatzforderung unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal die Vorinstanz zu Unrecht das Nettoprinzip angewendet hat und die Ersatzforderung in Anwendung des gemässigten Bruttoprinzips mit Blick auf den Umsatz von mehr als Fr. 260'000.00 deutlich höher hätte ausfallen können. Daran ändern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts. Der Beschuldigte ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Er hat zwar seine Ausbildung zum Detailhandelsfachmann abgebrochen, verfügt allerdings über eine Weiterbildung zum Fitnesstrainer (UA act. 2.1.7 4). 2017 bis 2021 war er selbständig erwerbend und führte ein Unternehmen in der Fitnessbranche, wobei er sich monatlich rund Fr. 3'000.00 auszahlte (vgl. UA act. 2.1.3). Über die Gesellschaft K._____ GmbH wurde am

8. April 2022 der Konkurs eröffnet; das Verfahren wurde mangels Aktiven eingestellt (UA act. 5.3.3). Vor seiner Selbständigkeit war er in diversen Fitnessstudios und im Verkauf tätig. Nach seiner Inhaftierung möchte er ein Fitnessstudio eröffnen und die Handelsschule absolvieren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 f.; GA act. 191 f.). Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Schulden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mit Blick auf sein Alter und seine Erfahrung in der Fitnessbranche wird es ihm ohne weiteres möglich sein, eine Tätigkeit zu finden oder sich in diesem Bereich selbständig zu machen. Dies wird ihm auch ermöglichen, die Ersatzforderung zumindest in Raten abbezahlen zu können. Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit kann jedenfalls keine Rede sein. Durch die Auferlegung einer Ersatzforderung würde sich die finanzielle Situation des Beschuldigten zwar verschlechtern, es bestehen indessen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dadurch seine Wiedereingliederung gefährdet wäre.

5.

Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 und Art. 135 Abs. 3 StGB die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Mobiltelefone iPhone 12 Pro und iPhone 11 des Beschuldigten angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt:

Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Dasselbe gilt gemäss Art. 135 Abs. 3 StGB betreffend Gegenstände, welche Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB beinhalten. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISEN- RING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Eine Sicherungseinziehung stellt aber einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher stets dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Daraus folgt, dass die Einziehung erstens zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein muss und zweitens nicht weiter gehen darf, als es der Sicherungszweck gebietet. Wo mildere Massnahmen wie die Unbrauchbarmachung einem Gegenstand seine Gefährlichkeit nehmen, ist die Einziehung unverhältnismässig; vielmehr ist ein «entschärfter», nicht mehr gefährlicher Gegenstand grundsätzlich der berechtigten Person zurückzugeben (BGE 150 II 519 E. 4.6 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2).

Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der pornografischen Daten bzw. der Videodateien mit Gewaltdarstellungen. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht werden (z.B. durch

Überschreiben), dass die betroffenen Videodateien nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. bei einem Mobiltelefon in aller Regel möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten bzw. die Videodateien mit Gewaltdarstellungen auf den Mobiltelefonen des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. diese Geräte zurückzusetzen und ihm diese anschliessend herauszugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe des Gegenstands beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung der beiden Mobiltelefone iPhone 12 Pro und iPhone 11. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen.

6.

6.1

Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat er die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2

Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT).

Mit Kostennote vom 8. Juni 2026 hat er einen Aufwand von insgesamt 33.7 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00, Auslagen in Höhe von Fr. 587.60 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer geltend gemacht. Dieser geltend gemachte Aufwand ist um die folgenden Punkte zu kürzen: Der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Urteil sowie die bei der Vorinstanz erfolgende Berufungsanmeldung ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht (vgl. Art. 399 Abs. 2 StPO), d.h. aus Sicht des amtlichen Verteidigers ab Berufungserklärung bzw. der direkt damit zusammenhängender Aufwendungen entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört.

Entsprechend entfällt der Aufwand von 1.8 Stunden für die Positionen vom 24. Januar 2025 bis 20. Februar 2025. Der amtliche Verteidiger macht für das Erstellen des Plädoyers einen Aufwand von 13.1 Stunden geltend. Dieser Aufwand erweist sich als zu hoch, zumal das Plädoyer resp. die Berufungsbegründung mehrheitlich aus beinahe wortwörtlich übernommenen Ausführungen des vorinstanzlichen Plädoyers und des Haftentlassungsgesuchs besteht. Zudem war der amtliche Verteidiger bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 25'916.35 entschädigt worden ist, mit der Sache bestens vertraut. Die genannte Position ist daher um 7.1 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen. Weiter macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 3.8 Stunden im Zusammenhang mit dem Haftentlassungsgesuch vom 29. Juli 2025 geltend. Wie bereits in E. 3 der diesbezüglich ergangenen Verfügung vom 15. August 2025 festgehalten wurde, steht dem amtlichen Verteidiger infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Haftentlassungsgesuchs keine Entschädigung zu, was unangefochten geblieben ist. Die Kostennote ist um 3.8 Stunden zu kürzen. Schliesslich ist der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsverhandlung an die effektive Dauer anzupassen. Zu berücksichtigen ist ein Aufwand von insgesamt 3 Stunden inkl. Reisezeit (vgl. zur maximalen Wegzeit von je ½ Stunde pro Weg: Urteil des Bundesgerichts 7B_739/2025 vom 21. April 2026 E. 2.4.7). Damit ergibt sich gesamthaft ein um 14.1 Stunden reduzierter und an die Dauer der Berufungsverhandlung angepasster Aufwand von 19.6 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 587.60 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Im Gesamtbetrag ergibt sich eine auf Fr. 5'300.00 gerundete Entschädigung.

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

6.3

Fällt das Obergericht als Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, wenn er verurteilt wird. Wird er bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, können ihm die Kosten vollumfänglich auferlegt werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte wurde – mit Ausnahme zweier Kokainverkäufe – gemäss Anklage schuldig gesprochen. Die beiden Kokainverkäufe stehen in einem engen und direkten Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen und es sind keine Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieser beiden Vorwürfe ersichtlich, die nicht ohnehin für die übrigen Delikte hätte vorgenommen werden müssen. Somit sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 36'057.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'900.00) vollumfänglich aufzuerlegen.

6.4

Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 25'916.35 ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023).

Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.

Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

[in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [Anklageziffern I.1.1.3 und I.1.2.1].

2.

Der Beschuldigte ist schuldig:

  • der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [Anklageziffern I.1.1.1., I.1.1.2., I.1.2.2., I.1.2.3, I.1.3.1 und I.1.3.2];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 7 BetmG i.V.m. Anhang 7 der BetmVV-EDI [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] [Anklageziffer I.2.] [in Rechtskraft erwachsen];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m. Art. 19 SpoFöG i.V.m. Anhang der SpoFöV [Anklageziffer I.3.] [in Rechtskraft erwachsen];

  • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG [Anklageziffer I.4.] [in Rechtskraft erwachsen];

  • der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB sowie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] [Anklageziffer I.5.] [in Rechtskraft erwachsen];

  • der mehrfachen Gewaltdarstellung gemäss Art. 135 Abs. 1 und Abs. 1bis StGB [jeweils in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] [Anklageziffer I.6.] [in Rechtskraft erwachsen];

  • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [Anklageziffer I.7.] [in Rechtskraft erwachsen].

3.

3.1

Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB und Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB

als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren

sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre,

verurteilt.

3.2

Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'400 Tagen sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.[in Rechtskraft erwachsen] Auf die Anordnung eines lebenslänglichen Verbots jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wird verzichtet.

5.

[in Rechtskraft erwachsen]

5.1

Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen:

  • Mobiltelefon Nokia, samt zwei SIM-Blistern

  • SIM-Blister mit SIM-Karte

  • Mobiltelefon Apple iPhone 12 Pro

  • Mobiltelefon Apple iPhone 11

Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.

5.2

Die beschlagnahmten Notizzettel und Bestellzettel werden als Beweismittel in den Akten belassen.

5.3

Folgende beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben:

  • Mietvertrag samt Übernahmeprotokoll für Bastelraum

  • Prepaid SIM-Karte aystar (neu)

Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.

6.

Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 28'153.00 an den Kanton Aargau verpflichtet.

7.

7.1

Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

7.2

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'300.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.3

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 36'057.15 (inkl. Anklage gebühr von Fr. 5'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.

7.4

Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 25'916.35 auszurichten.

Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Zustellung an: […]

Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)

Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gerich grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 12, Art. 34, Art. 40, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49, Art. 51, Art. 67, Art. 69, Art. 70, Art. 71, Art. 97, Art. 110, Art. 135 und Art. 197 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 10 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.