Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2025.318

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.318 / lf / GM Art. 58

Urteil vom 27. März 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH Ost, Postfach, gegnerin 8021 Zürich 1

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheide vom 17. und 21. Juli 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. April 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 1. Mai 2025 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Mai 2025. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 entschied die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2027 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 1'593.00 ein Höchstanspruch von 90 Taggeldern zustehe, und setzte die Höhe des Taggelds auf Fr. 58.75 (80 % des versicherten Verdienstes) fest. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 entschied die Beschwerdegegnerin zudem, dass der Beschwerdeführer vor dem erstmaligen Bezug von Arbeitslosenentschädigung eine besondere Wartezeit von fünf Tagen zu bestehen habe. Die gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 ab. Die gegen die Verfügung vom 18. Juni 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 ebenfalls ab.

2.

2.1.

Gegen diese Einspracheentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid der UNIA Arbeitslosenkasse vom 17. Juli 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 20. Juli 2025 seien aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass das Taggeld gemäss Art. 8 AVIG auf Basis meines effektiven durchschnittlichen versicherten Verdienstes aus den sechs besten Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (September 2022 – März 2023) zu berechnen ist und nicht nach dem Pauschalansatz von Art. 41 AVIV.

3.

Das Taggeld sei auf CHF 214.44 pro Tag (primär bei 19 Arbeitstagen/Monat; eventualiter bei Anwendung des Standarddivisors von

21.7.

Tagen entsprechend höherer Monatsleistung von rund CHF 4'600) festzusetzen und die Differenz zu den bereits ausgerichteten Leistungen sei nachzuzahlen.

4.

Die fünf allgemeinen Wartetage seien zu streichen und nachzuzahlen.

5.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Eingabe vom 11. August 2025 (Datum Posteingang) beantragte der Beschwerdeführer sodann Folgendes:

" 1. Die Taggeldabrechnung gemäss Art. 8 AIVG [sei] auf Grundlage meines letzten versicherten Verdienstes vorzunehmen.

2, De[r] Taggeldsatz [sei] auf 214.44 CHF pro Tag (bzw. rund 4'640 CHF/Monat) festzusetzen.

3.

Die bisher zu wenig ausbezahlten Leistungen [seien] nachzuzahlen."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 22. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

" 1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer die Differenz der unrechtmässig zu tief berechneten Taggelder für 71 bereits bezogene Tage nachzuzahlen. (71 Tage x (214 CHF – 58 CHF) = 11.076 CHF).

2.

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Beschwerdeführer Schadenersatz für die 329 infolge der Ausreise entgangenen Taggelder zu leis-

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Gesamtsumme von 81.482 CHF ab dem 16. September 2025 mit gesetzlichen Zinsen zu verzinsen.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

5.

Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe bewilligt."

2.4.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 begründete der Beschwerdeführer den mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

2.5.

Mit Eingabe vom 17. März 2026 (Datum Posteingang) beantragte der Beschwerdeführer sodann Folgendes:

" 1. Die UNIA [sei] aufzufordern, die gesamte Korrespondenz mit mir (E-Mails, Job-Room-Nachrichten, Briefe) dem Gericht vorzulegen.

2.

Die UNIA [sei] aufzufordern, insbesondere die Korrespondenz betreffend meines Antrags auf Leistungsexport (PD U2) vollständig offenzulegen.

3.

Das vorsätzliche und systematische Fehlverhalten der UNIA [sei] bei der Urteilsfindung vollumfänglich zu berücksichtigen.

4.

Mir [sei] den entstandenen Schaden zuzusprechen: 329 Taggelder x 214 CHF = 70.406 CHF, plus Nachzahlung für 71 Tage = 11.076 CHF, total 81.482 CHF zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 16. September 2025."

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 87 ff.) zu Recht auf Fr. 1'593.00 (und die Höhe des Taggeldes dementsprechend auf Fr. 58.75) und den Höchstanspruch auf 90 Taggelder festgelegt und ob sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2025 (VB 79 ff.) zu Recht eine vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung zu bestehende Wartezeit von fünf Tagen angeordnet hat.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung (Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 2) hat die Beschwerdegegnerin in den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden nicht befunden, sodass es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt mangelt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Versicherungsgericht bereits mit Eingabe vom 22. August 2025 die Verfahrensakten zukommen lassen. Da die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs auf Leistungsexport (Eingabe vom 17. März 2026 S. 4 f.) in den beiden angefochtenen Einspracheentscheiden nicht befunden hat, liegt auch diesbezüglich kein Anfechtungsobjekt vor, womit auf den Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei aufzufordern, insbesondere die Korrespondenz betreffend seinen Antrag auf Leistungsexport vollständig offenzulegen (Eingabe vom 17. März 2026 Rechtsbegehren Ziff. 2), ebenfalls nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Darunter fallen etwa diejenigen Zeiten, in denen der Versicherte zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit oder Unfalls keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG).

2.3

Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG) nicht erfüllen konnten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG).

2.4

2.4.1

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG).

2.4.2

Gemäss Art. 23 Abs. 2 AVIG setzt der Bundesrat für versicherte Personen, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben (Art. 14 AVIG).

2.4.3

Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten für den versicherten Verdienst die folgenden Pauschalansätze: 153 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Tertiärstufe (Hochschulabschluss, höhere Berufs- oder gleichwertige Ausbildung; lit. a), 127 Franken im Tag für Personen mit einem Abschluss der Sekundarstufe II (abgeschlossene berufliche Grundbildung; lit. b), 102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c). In Art. 41 Abs. 2 AVIV ist unter bestimmten Voraussetzungen die Kürzung der Pauschalansätze um 50 Prozent vorgesehen.

2.5

Gemäss Art. 40b AVIV ist bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, für den versicherten Verdienst derjenige Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Auch bei behinderten Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, werden die Pauschalansätze nach Art. 41 AVIV entsprechend dem Invaliditätsgrad gekürzt (Urteil des Bundesgerichts C 154/06 vom 14. September 2007 E. 7.4).

2.6

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Gemäss Art 27 Abs. 4 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, Anspruch auf höchstens 90 Taggelder.

2.7

Gemäss Art. 18 Abs. 2 AVIG haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14), vor dem erstmaligen Bezug von Arbeitslosenentschädigung in der Rahmenfrist während einer vom Bundesrat festgesetzten besonderen Wartezeit von längstens zwölf Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Nach Art. 6 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a AVIG alleine oder in Verbindung mit einem Grund nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b oder c AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Nach Art. 6 Abs. 2 AVIV müssen die übrigen Versicherten, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, eine Wartezeit von fünf Tagen bestehen.

3.

3.1

Vorliegend hat der Beschwerdeführer per 15. Mai 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt (VB 438 ff.), worauf die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf die Periode vom 16. Mai 2025 bis 15. Mai 2027 (vgl. VB 410) und diejenige für die Beitragszeit dementsprechend auf die Zeit vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 festsetzte (vgl. E. 2.1. hiervor). In der Rahmenfrist für die Beitragszeit stand der Beschwerdeführer vom 16. Mai bis 30. September 2023 in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG (VB 485, 472 ff.) und weist damit eine Beitragszeit von lediglich 4.56 Monaten aus. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht erfüllt hat.

3.2

Des Weiteren ist zwischen den Parteien – nach Lage der Akten zu Recht – unumstritten, dass der Beschwerdeführer während der vom 16. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 15. Mai 2025 – und damit während mehr als zwölf Monaten – in keinem Arbeitsverhältnis stand, die Beitragszeit aufgrund einer vom 15. Mai 2023 bis 15. Mai 2025 infolge Krankheit bestandenen Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 100 % (VB 483) nicht erfüllten konnte und er folglich nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war (vgl. E. 2.3. hiervor). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist somit zur Ermittlung des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers auf Pauschalansätze abzustellen (vgl. E. 2.4.1. hiervor), weshalb sich die geforderte Berücksichtigung des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielten Einkommens (Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2) verbietet und sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da der Beschwerdeführer über keine mittels Diplomen belegte Ausbildung verfügt (VB 418; vgl. zur Einstufung einer Ausbildung im Ausland: AVIG-Praxis ALE C35 f.), hat die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des versicherten Verdienstes zu Recht auf den Pauschalansatz von Fr. 2'213.00 (Fr. 102.00 x 21.7) abgestellt (vgl. E. 2.4.2. hiervor) und diesen aufgrund eines beim Beschwerdeführer vorliegenden Invaliditätsgrads von 28 % (VB 433 f.) auf Fr. 1'593.00 (Fr. 2'213.00 x 0.72) gekürzt (vgl. E. 2.5. hiervor).

3.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als von der Erfüllung der Beitragszeit befreiter Versicherter Anspruch auf höchstens 90 Taggelder hat (vgl. E. 2.6. hiervor), was der Beschwerdeführer – zumindest in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2025 S. 2 – auch nicht bestreitet. Zudem bringt er in seiner Beschwerde nichts vor, was die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin festgelegten fünf besonderen Wartetage (vgl. E. 2.7. hiervor) in Frage stellen könnte.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das Gesuch um Wiederherstellung der (von der Beschwerdegegnerin gar nicht entzogenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Beschwerde vom 24. Juli 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) erweist sich mit der Ausfällung dieses Entscheids als gegenstandslos.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Damit erweist sich auch der Antrag des Beschwerdeführers auf "Prozesskostenhilfe" (Eingabe vom 10. Oktober 2025 Rechtsbegehren Ziff. 5) als gegenstandslos.

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 6, Art. 40b und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 1. August 2026 erneut konsolidiert.