Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2025.341

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.341 / DB / GM Art. 50

Urteil vom 26. März 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Bächli

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch die Beiständin B._____

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. Juni 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Der 1990 geborene Beschwerdeführer mit F._____ Staatsangehörigkeit reiste am xx. 2003 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 2014 meldete er sich erstmals aufgrund einer seit der Geburt bestehenden "Imbezillität" sowie "geistige Behinderung" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Mai 2015 den Anspruch des Beschwerdeführers ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer (ausserordentlichen) Rente nicht gegeben seien.

1.2.

Am 29. Mai 2024 meldete sich der Beschwerdeführer erneut wegen seit der Geburt bestehender kognitiver Beeinträchtigungen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) der IV an. Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, unter anderem Rückfrage bei der Stiftung C._____ bei welcher der Beschwerdeführer an einem Arbeitsplatz in der geschützten Werkstätte arbeitet, wies die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 30. Juni 2025 erneut ab, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 14. August 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2025 und die Zusprache der notwendigen IV-Leistungen, damit er seinen aktuellen Arbeitsplatz bei der Institution nicht verlassen müsse. Mit Eingabe vom 17. September 2025 beantragte er zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

2.2.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt und von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen.

2.3.

Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen abgewiesen hat, da dieser die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenbezug nicht erfülle.

2.

2.1

Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG haben ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, zudem Anspruch auf eine ordentliche Rente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Diese versicherungsmässigen Voraussetzungen stehen dabei unter Vorbehalt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 19 zu Art. 6 IVG).

2.2

2.2.1

Invalide Ausländer und Staatenlose haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn sie als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

2.2.2

Nach Art. 9 Abs. 3 IVG haben ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Abs. 2 IVG erfüllen oder wenn:

a. ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und

b. sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.

2.3

Die Invalidität gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Der Inhalt des Invaliditätsbegriffs hängt somit vom jeweiligen rechtlichen Kontext – der infrage stehenden Leistung – ab. Wann die Invalidität die zur Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat, ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (FREY/MOSIMANN/BOLLINGER/FRÜH, Kommentar AHVG/IVG/ELG, Zürich 2025, N 4 f. zu Art. 4 IVG mit Hinweis Versicherungsfall "Rente" kann jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt, eintreten (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.4

2.4.1

Der Beschwerdeführer hat die F._____ Staatsangehörigkeit. Zwischen der Schweiz und dem F._____ wurde kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers richtet sich folglich ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

2.4.2

Der Beschwerdeführer reiste am xx. 2003 in die Schweiz ein (VB 32). Er wurde am aa. 2011 vorläufig aufgenommen und verfügte zunächst über einen Ausweis F für vorläufig aufgenommene Ausländer (VB 32). Mit Datum vom cc. 2024 wurde ihm eine B-Härtefallbewilligung erteilt (VB 34).

2.4.3

Der von der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2024 veranlasste IK-Zusammenruf ergab, dass der Beschwerdeführer erst seit dem Jahr 2014 Beiträge für Nichterwerbstätige leistet (Auszug aus dem individuellen Konto, VB 42; vgl. auch Art. 10 AHVG).

2.5

Unbestrittenermassen und ausweislich der Akten zu Recht ging die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Juni 2025 (VB 54) sinngemäss – und wie bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2015 (vgl. VB 26) – davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat. Gleiches ist auch den medizinischen Akten zu entnehmen, in welchen eine Hirnblutung während der Schwangerschaft und eine geistige Behinderung seit der Geburt erwähnt werden (vgl. Arztbericht Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Oktober 2011 [VB 41 S. 4] sowie neuropsychiatrischer Untersuchungsbericht Psychiatrische Dienste E._____ vom 26. August 2016 [VB 43 S. 3 ff.).

Da der Rentenanspruch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des

18.

Altersjahrs folgt, entsteht, entspricht dieser Zeitpunkt bei einer wie hier davor schon bestehenden Einschränkung dem Eintritt der Invalidität (vgl. E 2.3. hiervor). Der Beschwerdeführer hatte in diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen für eine ordentliche Invalidenrente erfüllt, da er vor Eintritt der Invalidität keine Beiträge geleistet hat (vgl. E. 2.1. hiervor), noch hatte er vor seinem 20. Altersjahr die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt und hätte dadurch Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.2. hiervor). Dass sich die gesundheitliche Situation seit der Verfügung vom 18. Mai 2015 verändert hat, ist den Akten nicht zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, führt der Beistand des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 5. Juli 2024 doch ebenfalls aus, es seien ihm nur Berichte aus dem Jahr 2016 bekannt und weitergehende medizinische Unterlagen seien nicht vorhanden. Auch die Psychiatrischen Dienste E._____ stellten in ihrem E-Mail vom 9. Juli 2024 keine neueren Unterlagen zu (vgl. VB 41). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die rentenspezifische Invalidität beim Beschwerdeführer spätestens per 19. Januar 2008 eingetreten ist und dieser bei Eintritt der Invalidität kein volles Jahr Beiträge (vgl. E. 2.2.2. hiervor) geleistet hat. Zudem war der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität im Jahr 2008 und Einreise in die Schweiz im Jahr 2003 (vgl. VB 19 S. 1) auch noch nicht 10 Jahre ununterbrochen in der Schweiz. Daran ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 und nicht erst 1990 geboren wurde (vgl. VB 45 S. 1), denn dadurch würde der Eintritt des Versicherungsfalles ins Jahr 2005 rücken, in welchem der Beschwerdeführer die Beitragszeit ebenfalls noch nicht erfüllt gehabt hätte. Somit hat der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente weiterhin nicht erfüllt.

3.

3.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde vom 14. August 2025 abzuweisen.

3.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

3.3

Nach dem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143).

3.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gerichtskosten werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Bächli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.