Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2025.427

Rubrum

Versicherungsgericht 1. Kammer

VBE.2025.427 / sw / GM Art. 56

Urteil vom 31. März 2026

Besetzung

Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Matthias Frey, Rechtsanwalt, Speichergasse 35, 3011 Bern

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. August 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

1.1.

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 18. Dezember 2023 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 3. Januar 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024. Die Arbeitslosenkasse richtete ihr in der Folge Taggelder aus.

1.2.

Mit Verfügung vom 2. April 2025 bejahte die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung des Kantons Aargau die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Dauer des am 13. Januar 2025 bei der B._____ GmbH aufgenommenen Praktikums im Rahmen von 100 % einer Vollzeitstelle. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Arbeitslosenkasse, falls der Praktikumslohn nicht einem orts- und branchenüblichen Lohn entspreche, einen solchen festlegen und gegebenenfalls eine Ausgleichszahlung ausrichten werde. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (Nr. 2613/2025) lehnte die Arbeitslosenkasse den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit des Praktikums vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 ab, weil der auf der Grundlage des orts- und branchenüblichen Lohns für die fragliche Tätigkeit (vgl. VB 142) ermittelte Bruttotagesverdienst höher liege als das Bruttotaggeld der Arbeitslosenversicherung. Deshalb liege eine lohmässig zumutbare Arbeit vor und dementsprechend bestehe kein Raum für die Annahme eines Zwischenverdienstes. Mit Verfügung vom gleichen Tag (Nr. 2612/2025) forderte die Arbeitslosenkasse die für die Zeit vom 13. Januar bis 28. Februar 2025 zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung von Fr. 3'427.80 zurück. Die gegen die Verfügung vom 14. April 2025 (Nr. 2613/2025) erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 ab.

2.

2.1.

Mit gegen diesen Einspracheentscheid gerichteter Beschwerde vom 22. September 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einsprache-Entscheid vom 21. August 2025 sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 13. Januar 2025 bis zum 12. Juli 2025 die vollen Leistungen zu erbringen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

-unter Kosten- und Entschädigungsfolge -"

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

2.3.

Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zurück.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung während des von dieser vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 absolvierten Praktikums zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Art. 24 Abs. 3 AVIG).

2.2

Sinn und Zweck der Kompensationszahlung bzw. der Entschädigung des Verdienstausfalles bei einem von der arbeitslosen Person innerhalb einer Kontrollperiode erzieltem Erwerbseinkommen ist es, Anreiz für die Annahme schlecht entlöhnter Arbeiten zu schaffen (BGE 125 V 480 E. 4c/cc S. 490). Mit dem Korrektiv der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung soll verhindert werden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne eines Lohndumpings einen zu niedrigen Verdienst vereinbaren, um die Differenz zu Lasten der Arbeitslosenversicherung entschädigen zu lassen (vgl. BGE 129 V 102 E. 3.3 S. 103 f.). Die Nichteinhaltung des Kriteriums der Berufs- und Ortsüblichkeit der Entlöhnung führt nicht zum Dahinfallen des Anspruches auf Differenzausgleich. Vielmehr wird nunmehr bloss der vom Versicherten erzielte effektive Lohn in masslicher Hinsicht bis zu dem als berufs- und ortsüblich zu qualifizierenden Ansatz angehoben, und es erfolgt nur auf dieser Grundlage ein Differenzausgleich (vgl. BGE 120 V 233 E. 5e S. 253 mit Hinweisen).

2.3

Rechtsprechungsgemäss bleibt für die Annahme eines Zwischenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG kein Raum, wenn die zur Diskussion stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken, mithin zum Erwerb beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten aufgenommen wird. Letzteres liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person nach Abschluss einer Grundausbildung ein Praktikum absolviert. In diesen Fällen betrachtet das Bundesgericht die aufgenommene Tätigkeit als zur Grundausbildung gehörig, wofür der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Studium sowie die geringe Entlöhnung sprechen. Auch in Fällen, wo die versicherte Person einschlägige Berufserfahrungen mitbringt, jedoch ein gering entlöhntes Praktikum in einem völlig andersgearteten Berufsbereich beginnt, sei es mit dem Ziel, später eine entsprechende Grundausbildung zu absolvieren, sei es zur Abklärung der Eignung einer entsprechenden Arbeit, steht in der Regel der Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund (Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH am 9. Dezember 2024 einen "Praktikantenvertrag" abgeschlossen. Gemäss diesem werde die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. Januar bis 12. Juli 2025 als Praktikantin zur Nageldesignerin zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Nageldesign eingesetzt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrage 42.5 Stunden. Die Praktikantin erhalte eine Ausbildungsvergütung von monatlich brutto Fr. 800.00 (VB 183 f.). Auf Anfrage der Arbeitslosenkasse hin (VB 162 f.) teilte die Beschwerdeführerin dieser am 30. März 2025 mit, dass sie nur dieses Praktikum und keine andere Schule besuche (VB 157). In ihrer E-Mail vom 9. April 2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie während ihres Praktikums eine Ausbildung absolviere, welche sie auf die Tätigkeit als Nagelstylistin vorbereite (VB 138). Im dem dieser E-Mail angehängten Schreiben vom 9. April 2025 teilte die B._____ GmbH mit, dass das Praktikum dem Erlernen des Nageldesigns diene. Wenn die Beschwerdeführerin die Anforderungen an eine Nageldesignerin erfülle, werde sie nach Beendigung des Praktikums "in ein Angestelltenverhältnis übernommen" (VB 137). Am 26. Juni 2025 schloss die Beschwerdeführerin mit der B._____ GmbH einen Arbeitsvertrag ab, wonach die Beschwerdeführerin am 13. Juli 2025 eine unbefristete Stelle als Nageldesignerin antrete. Eine Probezeit entfalle. Die Beschwerdeführerin verdiene monatlich brutto Fr. 4'000.00; die wöchentliche Arbeitszeit betrage 42.5 Stunden (VB 86 f.).

3.2

Vor diesem Hintergrund ist es zwar glaubhaft, dass das Praktikum die Beschwerdeführerin, die bis zum Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit als Lagermitarbeiterin tätig gewesen war (vgl. VB 363), auf eine Tätigkeit als Nageldesignerin vorbereiten sollte. Allerdings wies die B._____ GmbH bereits am 9. April 2025 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Praktikums "in ein Angestelltenverhältnis übernommen" werde, wenn diese die Anforderungen an eine Nageldesignerin erfülle (VB 137). Zudem wurde im anschliessend abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf eine Probezeit explizit verzichtet (VB 86). Vor diesem Hintergrund ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 151 V 322 E. 4.2 S. 325) davon auszugehen, dass dieses "Praktikum" nicht primär zu Ausbildungs-, sondern vielmehr zu Einarbeitungszwecken absolviert wurde. Wird jedoch im Rahmen der Schadenminderungspflicht unter dem Titel "Praktikum" eine ordentliche Erwerbstätigkeit aufgenommen, die nicht nach orts- und berufsüblichen Ansätzen entschädigt wird, ist für die Ermittlung der Kompensationszahlungen von orts- und berufsüblichen Ansätzen auszugehen (AVIG-Praxis ALE C134, Stand: 1. Januar 2025). Die Arbeitslosenkasse hat dabei einen Monatslohn von Fr. 3'800.00 als massgebend erachtet (VB 131; 142) und sich dabei offensichtlich auf das Lohnbuch 2024 gestützt (vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2024, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2024, S. 622). Der Beschwerdegegner weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass gemäss dem (vorliegend massgebenden) Lohnbuch 2025 der tiefste branchenübliche Lohn für die Erbringung von Dienstleistungen als Nageldesignerin ohne absolviertes Praktikum im Jahr 2025 Fr. 4'000.00 betragen habe (VB 83; vgl. SENAD MIFTARI, Lohnbuch 2025, herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft, Zürich 2025, S. 637). Angesichts der Tatsache, dass der Lohn für eine Nageldesignerin gemäss Lohnbuch 2025 ohne absolviertes Praktikum Fr. 4'000.00 betrug, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Zeit ihres "Praktikums" den für die fragliche Tätigkeit orts- und branchenüblichen Lohn von Fr. 3'800.00 (bzw. richtigerweise

für das Jahr 2025 sogar Fr. 4'000.00) angerechnet hat. Daran vermag auch der Umstand, dass er die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bejaht hat, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt stellt, es sei nur der effektive Zwischenverdienst, d.h. Fr. 800.00, anzurechnen (Beschwerde S. 4 f.), ist festzuhalten, dass eine Einarbeitungszeit zu jedem Arbeitsverhältnis gehört. Ein Abwälzen dieser Einarbeitungsphase auf die Arbeitslosenkasse käme einer Verlagerung der Lohnkosten vom Arbeitgeber auf die Arbeitslosenversicherung gleich, was Sinn und Zweck von Art. 24 Abs. 3 AVIG widerspräche. Der Beschwerdegegner hat mit Einspracheentscheid vom 21. August 2025 (VB 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosen- entschädigung für die Zeit des von ihr vom 13. Januar 2025 bis 12. Juli 2025 absolvierten "Praktikums" damit zu Recht verneint. Dass weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 6) zu einem anderen Ergebnis führten, ist nicht anzunehmen, weshalb darauf verzichtet wird (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 150 V 263 E. 6.1 S. 272 mit Hinweis).

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. März 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1.

Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 42, Art. 46, Art. 82 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.