Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VBE.2025.577

Rubrum

Versicherungsgericht 3. Kammer

VBE.2025.577 / ag / nl Art. 115

Urteil vom 17. Juni 2026

Besetzung

Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Gnägi Sukthankar

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lucien W. Valloni, Valloni Rechtsanwälte, Rechtsanwalt, Seefeldstrasse 104, 8008 Zürich

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 18. November 2025)

Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten

1.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seiner Anstellung als Lastwagenchauffeur bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Februar 2025 von seinem Vorgesetzten tätlich angegriffen und aus der Führerkabine zu Boden gezogen wurde. Gemäss Schadenmeldung vom 19. Februar 2025 zog er sich dabei Verletzungen am linken Arm und Unterschenkel sowie an einem Zahn zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2025 die Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten, nicht mehr organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden per 31. August 2025 ein. Dabei führte sie aus, die Untersuchung des Zahnschadens falle nicht unter die Verfügung. Die gegen die Verfügung vom 22. August 2025 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025 ab.

2.

2.1.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. November 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Es wird beantragt, dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau:

1. die angefochtene Verfügung aufhebt;

2.

die Weiterführung der Versicherungsleistungen anordnet;

3.

ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten anordnet;

4.

die Kosten dem Beschwerdegegner (SUVA) auferlegt."

2.2.

Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung

1.

1.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1). Dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise beantragt, die "angefochtene Verfügung" sei aufzuheben, beruht, wie sich aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, auf einem Versehen. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – davon auszugehen, dass Anfechtungsobjekt der Beschwerde der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 18. November 2025 bildet und dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Februar 2025 mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025 zu Recht per 31. August 2025 eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 272) und dabei insbesondere, ob die noch geklagten psychischen Beschwerden zum Ereignis vom 14. Februar 2025 in einem adäquat kausalen Zusammenhang stehen.

2.

2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleuder- traumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).

2.2.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.):

  • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

  • die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

  • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

  • (körperliche) Dauerschmerzen;

  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

  • Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich des Nachweises von drei Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre über den 31. August 2025 hinausgehende Leistungspflicht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. November 2025 im Wesentlichen damit, dass die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden ausschliesslich psychischer Natur seien und die Prüfung der Adäquanzkriterien nach der Psycho-Praxis (vgl. E. 2.2.1. f. hiervor) ergebe, dass keines der massgebenden Kriterien erfüllt und daher kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 14. Februar 2025 gegeben sei (VB 272 S. 4 ff.).

3.1.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe den Adäquanzbegriff fehlerhaft angewendet und den adäquaten Kausalzusammenhang gestützt auf sachfremde Kriterien verneint. Sie habe dabei ausser Acht gelassen, dass das psychische Trauma unmittelbare Folge einer Aggression am Arbeitsplatz sei, der Beschwerdeführer eine ausgeglichene Person ohne psychiatrische Vorbelastung gewesen sei und das Ereignis eine verheerende Auswirkung auf seine psychische Integrität und seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei unvernünftig, rechtswidrig und beeinträchtige seine schutzwürdigen Interessen (Beschwerde S. 5). Sodann habe die Beschwerdegegnerin die Schwere der Unfallfolgen fehlerhaft beurteilt, indem sie die Schwere des Unfalls auf die blossen objektiven körperlichen Verletzungen reduziert und den Kontext vollständig ausser Acht gelassen habe. So bemesse sich die Schwere des Unfalls nicht nur nach den somatischen Folgen, sondern auch nach den Umständen, unter denen er stattgefunden habe. Es sei ein Angriff am Arbeitsplatz durch einen Vorgesetzten, unter plötzlicher und unbegründeter Gewaltanwendung erfolgt, welcher das Einschreiten der Polizei erfordert und ein Strafverfahren ausgelöst habe. Diese Faktoren würden dem Ereignis eine besondere Dramatik und Eindrücklichkeit verleihen mit verheerender Auswirkung auf seine Psyche (vgl. Beschwerde S. 4).

3.2

3.2.1

Die Anwendbarkeit der Psycho-Praxis zur Prüfung der Adäquanzkriterien wird zu Recht nicht bestritten. Entsprechend ist die Adäquanz der nicht organisch objektivierbaren Beschwerden ausgehend von der Unfallschwere zu beurteilen. Diese ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs-, respektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).

Gemäss Ereignisschilderungen aus den Akten sei der Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 von seinem Vorgesetzten (vermutlich nach vorausgehender verbaler Auseinandersetzung) mit dem Ellenbogen geschlagen und vom Sitz des Lastwagens gezogen worden, worauf er ca. einen Meter weit zu Boden gefallen sei (VB 9) bzw. sei er von diesem mit dem Ellenbogen gestossen und vom Lastwagen fallen gelassen worden. Daraufhin habe er die Polizei angerufen (VB 115 S. 2). Die Rechtsprechung ordnet tätliche Auseinandersetzungen in der Regel dem eigentlich mittleren Bereich zu (vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 mit Hinweisen). Vereinzelt wurde ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts nommen. Bei einer verbalen Auseinandersetzung, bei der die versicherte Person von einer Frau aus einem Bus gezerrt wurde und zu Boden stürzte, wurde der Unfall aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften als leicht eingestuft (Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2014 vom 28. September 2015 E. 6). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Faktoren auszumachen, welche ein Abweichen von vorerwähnter Regeleinordnung nahelegen würden. Damit handelt es sich vorliegend, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt eingeschätzt (vgl. VB 272 S. 5), höchstens um einen Unfall im mittelschweren Bereich. Folglich könnte die Adäquanz der psychischen Störung nur bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vorliegt (vgl. E. 2.2.2. hiervor).

3.2.2

Ob das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (in BGE 137 V 199 nicht publ. E. 3.5.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011; Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2). Bejaht wurde das Kriterium beispielsweise in nachfolgenden Fällen: Ein Versicherter, der mit zwei Kollegen in einem Pub war, erhielt bei einem – zunächst verbalen – Konflikt mit drei anderen Besuchern, nachdem schon einer seiner Kollegen mit einem Faustschlag gegen den Kopf attackiert worden war, selbst einen Schlag gegen den Kopf, ging daraufhin stark blutend zu Boden und war während ca. 30 Sekunden bewusstlos (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.1.1 und 6.2.2). Eine Frau wurde beim Spazieren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte (RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215 E. 6.1.1 und 6.2.2). Eine mit den genannten Beispielen vergleichbare Eindrücklichkeit liegt gemäss der Unfallschilderung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1. hiervor) vorliegend nicht vor. Auch sah er sich nicht einer Übermacht von Tätern gegenüber. Dass der Beschwerdeführer das Ereignis als lebensbedrohlich empfand, ist weiter weder aktenkundig erstellt noch auf Grund des Ablaufs objektiv nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 4.3.1). Es ist damit davon auszugehen, dass das Ereignis vom 14. Februar 2025 sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet hat noch von besonderer Eindrücklichkeit war.

3.2.3

Da der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht nebst Zahnbeschwerden ausschliesslich eine Hüft- und Ellenbogenkontusion links ohne Frakturen erlitt (vgl. VB 3 S. 2 f., 175 S. 2, 221), sind schwere und besonders geartete Körperverletzungen, welche geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, ebenfalls zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 333/06 vom 8. Januar 2007 E. 4.2). Weder aufgrund der Art noch des zeitlichen Umfangs noch der Intensität der physisch bedingten ärztlichen Behandlungen, welche sich in einer Analgesie erschöpften (VB 3 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 10), kann von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. Für Dauerschmerzen bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise. So gab der Beschwerdeführer zwar an der Besprechung vom 14. August 2025 an, dass er noch gelegentlich Beschwerden am Ellbogen habe, jedoch habe der Arzt ihm gesagt, dass dies kein Problem sei. Es fänden auch keine Behandlungen hinsichtlich körperlicher

Beschwerden mehr statt, sondern lediglich aufgrund der psychischen Verfassung (VB 195; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 11.1). Es sind weder ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert haben, noch ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen dokumentiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Von einer physisch bedingten langen Arbeitsunfähigkeit ist aufgrund der Akten nicht auszugehen, wurde eine solche doch schon bald nach dem Unfall aus psychischer Sicht attestiert, was entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 5) für die Adäquanzbeurteilung nicht von Relevanz ist (vgl. VB 4, 42 S. 3, 44 S. 4, 115 S. 4, 210 S. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7).

3.3

Zusammenfassend ist somit weder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben, noch sind die massgeblichen Kriterien in gehäufter oder auffallender Form erfüllt, womit die von der Beschwerdegegnerin nach Anwendung der Psycho-Praxis erfolgte Verneinung der Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den nach dem Fallabschluss weiter vorhandenen psychischen Beschwerden nicht zu beanstanden ist.

3.4

Insgesamt hatte die Beschwerdegegnerin angesichts des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 14. Februar 2025 und den psychischen Beschwerden keine weiteren Abklärungen aus psychiatrischer Sicht zu treffen. Der medizinische Sachverhalt erscheint vor diesem Hintergrund hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf weitere Abklärungsmassnahmen auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Beschwerde S. 5).

Da die noch über den 31. August 2025 hinaus geklagten psychischen Beschwerden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 14. Februar 2025 standen und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses unbestrittenermassen unter keinen organisch objektivierbaren Unfallfolgen mehr litt, ist die mit Einspracheentscheid vom 18. November 2025 (VB 272) per 31. August 2025 vorgenommene Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Dispositiv

Das Versicherungsgericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Juni 2026

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3.

Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Gössi Gnägi Sukthankar