VKL.2025.18
Rubrum
Versicherungsgericht 1. Kammer
VKL.2025.18 / dr / GM
Art. 77
Urteil vom 5. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Reisinger
Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte A._____ GmbH,
Gegenstand
Klageverfahren betreffend BVG (Konventionalstrafe)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 11. September 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2.
Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
2.
Mit (polizeilich zugestellter) instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. September 2025 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zugestellt. In der Klageantwort vom 17. November 2025 stellte der Beklagte folgende Anträge:
"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte im Jahr 2023 keine Arbeitnehmer beschäftigte und nicht dem FAR-Geltungsbereich unterstand.
3.
Die Konventionalstrafe von CHF 3'000 sowie die Verfahrenskosten von CHF 500 seien ersatzlos aufzuheben.
4.
Die Betreibung Nr. aaa sei im Umfang von CHF 3'500 aufzuheben und zu löschen.
5.
Die Klägerin sei kosten und entschädigungspflichtig"
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte falle sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR; Klage S. 7 f.), weshalb diese verpflichtet sei, eine Lohnsummenmeldung des Jahres 2023 einzureichen. Mit dem Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 habe die Beklagte die Bestimmungen des GAV FAR verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR habe ihr die Beklagte deswegen eine Konventionalstrafe von
Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen (Klage S. 5, 11 und 12).
Die Beklagte bringt hingegen vor, bei ihr sei seit dem Jahr 2020 zu keinem Zeitpunkt Personal angestellt gewesen, weshalb sie nicht unter den persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 3 AVE GAV FAR falle und damit keine Deklarations- oder Beitragspflichten bestanden hätten (Klageantwort S. 1 f.).
2.
Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3
3.
3.1
Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (Klagebeilage [KB] 4). Sie ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. November 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt.
3.2
Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes ist noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig. Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist, was unabhängig davon gilt, ob sie in diesen Jahren Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst werden (vgl. E. 3.4.3. und 3.4.4.; vgl. auch die Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSKLA.2018.6 vom 28. Februar 2019 E. 3.2.3 und VSKLA.2023.1 vom 20. Juni 2023 E. 3.2.2). Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4).
3.3
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23-25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbindlich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2034 (BBl 2024 2191).
3.4
3.4.1
Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz in Q._____ hat (KB 5), ist der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR gegeben.
3.4.2
Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau).
Die Beklagte verfolgt gemäss Handelsregistereintrag folgenden Unternehmenszweck (KB 5):
"Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Dienstleistungen für Umbau, Renovationen und Neubau von Immobilien, Komplettsanierung von Immobilien aller Art sowie Abriss und Rückbau von bestehenden Immobilien. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum erwerben, belasten und Garantien oder Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen."
Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt.
3.4.3
Der persönliche Geltungsbereich ist in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelt, wonach die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen für die Arbeitnehmer gelten, die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind. Die Beklagte als Betrieb gemäss Abs. 4 (vgl. E. 3.4.2. hiervor) beschäftigt keine Arbeit- nehmer, weshalb diese auch nicht in den persönlichen Geltungsbereich fallen können. Es liegt damit keine Unterstellung unter den persönlichen Geltungsbereich vor.
3.4.4
Der persönliche Geltungsbereich bestimmt die Arbeitnehmer, für welche die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR gelten (vgl. E. 3.4.3.). Auf den jeweiligen Betrieb bezieht sich der persönliche Geltungsbereich somit nicht. Die hier massgebende Pflicht, eine Lohnsummenmeldung einzureichen, besteht jedoch nicht gegenüber den Arbeitnehmern und betrifft diese auch nicht, sondern lediglich den Betrieb. Diese Pflicht fliesst aus dem Vollzug des GAV FAR, der auch die notwendigen Kontrollen beinhaltet (Art. 23 AVE GAV FAR), sodass dem GAV zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden kann (BGE 141 V 657 E. 4.4, S. 664 mit Hinweisen). Diesem Ziel muss auch unabhängig davon, ob ein Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, Rechnung getragen werden. Im Übrigen kann nur durch die Erfüllung dieser Pflicht überprüft werden, ob eine Unterstellung unter den persönlichen Geltungsbereich überhaupt vorliegt. Zwar entfällt die konkrete Beitragsberechnungsgrundlage, wenn es einem Betrieb gänzlich an Arbeitnehmern fehlt, da keine versicherten Löhne anfallen. Die grundsätzliche Unterstellung unter den GAV FAR und die sich daraus ergebenden Pflichten werden dadurch aber nicht aufgehoben (vgl. BGE 151 III 143 E. 6.4.3 S. 148 f.). Die Beklagte ist gemäss AVE GAV FAR daher dem GAV FAR unterstellt, obwohl sie keine Arbeitnehmer beschäftigt, und unterliegt somit auch der Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldung des Jahres 2023.
4.
4.1
In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen der AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin aufgrund dessen zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte.
4.2
Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR (abrufbar unter far_reg_d.pdf>, besucht am 18. März 2026) hat der Arbeitgeber der
Klägerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV- Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern. Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziffern 3.3.1. und 3.3.2. der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (in der seit 1. April 2022 gültigen Fassung) unter anderem derjenige Arbeitgeber, der die provisorische oder definitive Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Der Tatbestand wird mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (KB 10).
4.3
4.3.1
Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Beklagte habe es indes unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage S. 6).
Den Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen:
4.3.2
Mit Schreiben vom 18. September 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, da sie die dieser zugestellten Selbstdeklarationsformulare nicht "bzw. nur unzureichend erhalten" habe, habe sie die Beklagte anhand der ihr vorliegenden Informationen beurteilt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass die Beklagte per 30. Januar 2019 (Datum des Eintrags im Handelsregister; vgl. KB 5) unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und daher für deren in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallende Mitarbeiter seit dem 30. Januar 2019 beitragspflichtig sei (KB 6).
4.3.3
Mit Schreiben vom 27. September 2024 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass diese ihr trotz "mehrmaligen Mahnungen" keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht habe, und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 3'500.00, in Rechnung (KB 8). Dieser Betrag wurde in der Folge am 30. Oktober 2024 gemahnt (KB 7).
4.4
Aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin geht hervor, dass diese die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt hatte, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und die Beklagte dies unterliess. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 21. August 2024 zwar sowohl der Parifonds Bau als auch dem Schweizerischen Baumeisterverband mitgeteilt, dass sie "keine Festangestellten auf dem Bau" habe (Beilage zur
Klageantwort vom 17. November 2025). Diese Mitteilung erfolgte jedoch nicht nur fast sieben Monate zu spät (vgl. E. 4.2.), sondern wurde auch an die falschen Adressaten gerichtet. Erst mit dem Rechtsvorschlag vom 30. Juni 2025 und damit gar 17 Monate zu spät, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Betrieb nie Mitarbeitende gehabt habe (KB 9). Bei der Beklagten handelt es sich um ein geschäftlich tätiges Unternehmen mit spezifischen Organisations- und Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 812 OR; vgl. diesbezüglich WATTER/ROTH PELLANDA, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 3 und 7a zu Art. 717 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2010 vom 5. Januar 2011 E. 3.3; BGE 122 III 195 E. 3 S. 198). Deshalb und vor dem Hintergrund, dass sie aus dem Schreiben vom 18. September 2023 (KB 6) hätte erkennen können, an wen die Mitteilung zu richten gewesen wäre, hätte von der Beklagten erwartet werden können, dass sie der Klägerin fristgerecht (bis am 31. Januar 2024, vgl. E. 4.2.) mitteilt, dass sie keine Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen.
Die Beklagte hat somit ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR verletzt. Die Sanktionierung dieser Pflichtverletzung mit einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten findet ihre Stütze in Art. 25 Abs. 1 GAV FAR. Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.1. der Richtlinien über die Sanktionen. In Ziff. 3.3.2. der erwähnten Richtlinie ist hingegen geregelt, dass die Sanktion die Hälfte beträgt, wenn es sich um einen unterstellten Arbeitgeber ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende handelt (KB 10). Bei der Beklagten handelt es sich unbestrittenermassen um eine unterstellte Arbeitgeberin ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, weshalb die Sanktion Fr. 1'500.00 beträgt. Die Erhebung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 findet ihre Grundlage in Ziff. 6. der Richtlinien (KB 10) und erweist sich als rechtens.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 1'500.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zusätzlich dazu schuldet die Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ gemäss Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2025 (KB 9) von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG in diesem Umfang zu beseitigen. Im erwähnten Zahlungsbefehl wird auf die Forderung von Fr. 3'500.00 ein Verzugszins von 5 % seit dem 28. Oktober 2024 gefordert (KB 9). Die Klägerin hat in der vorliegenden Klage keinen Verzugszins geltend gemacht. Ob auf Konventionalstrafen Verzugszins geschuldet ist, kann daher offenbleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1). Entsprechend kann der Rechtsvorschlag nicht im Umfang des im Zahlungsbefehl geltend gemachten Verzugszinses beseitigt werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 79 SchKG).
5.2
Damit ist der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ gemäss Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2025 (KB 9) von der Beklagten am 30. Juni 2025 erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 2'000.00 gestützt auf Art. 79 SchKG zu beseitigen.
5.3
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
5.4
Die Beklagte hat mangels entschädigungspflichtigen Aufwands (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
2.
Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2025) wird im Umfang von Fr. 2'000.00 beseitigt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Mai 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1.
Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Reisinger