Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

AGVE_2001_132 - Regierungsrat - 2001-08-29

AGVE_2001_132 · Regierungsrat des Kantons Aargau

Vom 29. Aug. 2001

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/regierungsrat/agve-2001-132/de/agve-2001-132-regierungsrat-2001-08-29

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Regierungsrat des Kantons Aargau
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2001_132 - Regierungsrat - 2001-08-29

Rubrum

2001 Opferhilfe 627 Entscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes.

Regeste

132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens.

  • Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Begründung (Erw. 2 c/aa).

  • Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2

  • Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd).

Erwägungen

2. a) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei im Rahmen der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird seit dem tragischen Vorfall im Behindertenheim rund um die Uhr von seiner Mutter betreut. Mit dem Haushaltsgutachten sollen der zeitmässige Umfang und die daraus resultierenden Kosten abgeklärt werden. Dabei ist gemäss den Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war als die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden (Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod des Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, Art. 3 und Art. 12 — der Erlass wurde am 1. Oktober 2002, 1. Januar 2007, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2019, 1. Januar 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.