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AGVE_2002_148 - Regierungsrat - 2002-03-06

AGVE_2002_148 · Regierungsrat des Kantons Aargau

Vom 6. März 2002

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/regierungsrat/agve-2002-148/de/agve-2002-148-regierungsrat-2002-03-06

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Regierungsrat des Kantons Aargau
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AGVE_2002_148 - Regierungsrat - 2002-03-06

Rubrum

2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653 Entscheid des Regierungsrates vom 6. März 2002 in Sachen B.L. gegen Baudepartement und Gemeinderat M.

Regeste

148 Naturschutz; Entschädigungszahlung für ökologische Massnahmen. - Ob ökologischer Ausgleich mittels Geldzahlung erbracht werden kann, erscheint fraglich; fehlende gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Ersatzabgabe für den ökologischen Ausgleich.

Erwägungen

6. a) (...) Wie der Verfügung der Koordinationsstelle Baugesuche zu entnehmen ist, kann die Terrainauffüllung "mit der Abgeltung in Form einer ökologischen Leistung toleriert werden". Deren Höhe wurde in das Ermessen des Gemeinderates gestellt. Der Gemeinderat hat in

seiner Vernehmlassung ausgeführt, die verfügte Entschädigung sei nicht als Steuer, sondern als Ersatzabgabe zu verstehen, d.h. eine Ersatzabgabe als Kompensation für den Verzicht auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains. Bei der Festlegung habe sich der Gemeinderat nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestützt, sondern auf die Auskunft eines Unternehmers. Danach käme der Aufwand für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf ca. Fr. 3'000.– zu stehen. Anlässlich des Augenscheins führte der Vertreter des Baudepartementes aus, Art. 18b NHG sei die rechtliche Grundlage für die Erhebung einer Gebühr für einen ökologischen Ausgleich (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ...). b) Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ökologischen Massnahme im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die umstrittene Entschädigung kann daher nicht auf Art. 18b Abs. 2 NHG abgestützt werden. Im Übrigen sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es äusserst fraglich erscheint, ob ein ökologischer Ausgleich mittels einer Geldzahlung erbracht bzw. angeordnet werden kann, selbst wenn diese Zahlung – wie dies der Gemeinderat M. beabsichtigt (vgl. Protokoll der Augenscheinsverhandlung ... ) – möglicherweise im Rahmen eines Schutzgebietes verwendet werden soll. In den einschlägigen Erlassen wird von "Ausgleich" gesprochen (Art. 18b Abs. 2 Satz 2 NHG; Art. 15 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991; §§ 13 ff. NLV). Ausgleich ist aber nicht dasselbe wie "Ersatz" (vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. ferner die im Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz des Kantons Luzern vom 18. September 1990 getroffene Unterscheidung zwischen Ersatz bzw. Ersatzabgabe und ökologischem Ausgleich, insbesondere § 30). Auch wenn man, was vorliegend eher als zutreffend erscheint, die Fr. 800.– als Ersatzabgabe für die durch die Terrainaufschüttung in Mitleidenschaft gezogene Natur bzw. als Ersatz für einen ökologischen Ausgleich auffasst, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Öffentliche Abgaben müssen in einer generell-abstrakten Rechtsnorm vorgesehen sein, die genügend bestimmt ist. Diese Rechtsnorm muss in einem Gesetz im formellen Sinne verankert sein; hierbei ist mindestens der Kreis der Abgabenpflichtigen,

der Gegenstand der Abgabe sowie deren Höhe in den Grundzügen festzulegen (vgl. dazu sowie zum Begriff der Ersatzabgabe: Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz 2068 und 2094 ff.). Art. 18 Abs. 1ter NHG, welcher in diesem Sinne von Ersatz spricht, ist denn auch nicht direkt anwendbar, sondern verlangt ein entsprechendes kantonales Ausführungsrecht (vgl. dazu Kommentar NHG, a.a.O., Art. 18 N 23 und 38). An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es indessen im Kanton Aargau. Das Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz kennt keine Bestimmung über Ersatzabgaben im Rahmen des ökologischen Ausgleichs bzw. bei einer nicht vermeidbaren Beeinträchtigung eines schutzwürdigen Lebensraums (Art. 18 Abs. Demgemäss ist festzuhalten, dass die in den Ziffern 2.2 und 5.1 der angefochtenen Verfügung des Gemeinderates M. auferlegte Zahlung von Fr. 800.– rechtlich nicht haltbar ist. Eine solche Lösung mag allenfalls, wie dies offenbar der Praxis des Baudepartementes entspricht, im Rahmen eines Vergleichs durchaus eine gewisse Berechtigung haben. Eine rechtliche Grundlage für eine hoheitliche Anordnung fehlt indessen.

149 Gewässerschützerische Sanierung eines landwirtschaftlichen Betriebes; Verhältnismässigkeit. - Eine Verschmutzung der Gewässer kann nicht länger akzeptiert werden. Die letztlich wirtschaftlich begründeten Interessen der Beschwerdeführerin an einem zumindest teilweisen Aufschub der Sanierung kommen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Gewässerschutzes nicht an.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 18 und Art. 18b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2013, 1. September 2014, 12. Oktober 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2001; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. März 2011, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. März 2015, 1. Juni 2017 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.