AGVE_2003_122 - Regierungsrat - 2003-03-05
Rubrum
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 509 Entscheid des Regierungsrates vom 5. März 2003 in Sachen P.C. gegen Baudepartement und Stadtrat B.
Regeste
122 Legitimation bei Drittbeschwerden.
Für die Legitimation bei Drittbeschwerden gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Verfügungsadressaten und -adressatinnen; es muss ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden (Erw. 1).
Direkte Nachbarn und Nachbarinnen eines Bauprojektes stehen in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache und sind dadurch stärker betroffen als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde (Erw. 2a).
Das notwendige Rechtsschutzinteresse besteht in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde (Erw. 2b).
Erwägungen
1. Zur Beschwerde an den Regierungsrat ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht (§ 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG] vom 9. Juli 1968). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird jedoch verlangt, dass der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in
einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden Für die Beschwerdelegitimation von Dritten gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Verfügungsadressaten und -adressatinnen. (...) 2. a) Bei Bauprojekten begründet in der Regel die Nachbarschaft die besondere Beziehungsnähe zur Streitsache sowie die stärkere Betroffenheit, als sie bei den übrigen Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft vorliegt (Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz 712; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Rz 150 ff.). (...) b) aa) Auch bei Drittbeschwerden besteht das notwendige Rechtsschutzinteresse in der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids bzw. im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für ihn oder sie zur Folge hätte (BGE 120 Ib 379 Erw. 4 b; VGE vom 10. Mai 2001 i.S. C.S., BE. 1999.00218). Am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlt es hingegen, wenn feststeht, "dass auch eine Gutheissung der Beschwerde die Beeinträchtigung nicht vom Beschwerdeführer abzuwenden vermag, wenn also selbst die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Situation des Beschwerdeführers nicht verbessern kann" (AGVE 1991 S. 282 Erw. 5a). bb) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Liegenschaft X in der Zone für öffentliche Bauten befinde und deshalb nur für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben genutzt werden dürfe. Die Stadt B. hingegen beabsichtige die Büroräumlichkeiten im Erdgeschoss nach dem Umbau und der Restaurierung an Private zu ver-
mieten. Infolgedessen verstosse die erteilte Bewilligung vom 9. September 2002 gegen die Baugesetzgebung. Sein Rechtsschutzinteresse begründet der Beschwerdeführer damit, dass er sich als Liegenschaftseigentümer darauf verlassen dürfe, dass in seiner unmittelbaren Nachbarschaft nur Bauvorhaben verwirklicht werden, die mit der Baugesetzgebung in Einklang stehen. Als in der Stadt B. tätiger Architekt habe er zudem ein besonderes rechtliches und tatsächliches Interesse daran, dass die städtischen Baubehörden sich bei Bewilligungsentscheiden an die gesetzlichen Grundlagen der Baugesetzgebung halten würden. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund die Nutzung der Büroräumlichkeiten durch eine Anwaltskanzlei den Beschwerdeführer tatsächlich mehr beeinträchtigen soll, als die Nutzung derselben durch die städtische Verwaltung. Weder ist mit einer grösseren Lärmbelastung zu rechnen, noch mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen. Trotz entsprechender Aufforderung vermochte denn auch der Beschwerdeführer selbst die möglichen Auswirkungen durch die vorgesehene Nutzung nicht darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Bauvorhaben selbst verstosse gegen die Baugesetzgebung, sondern sich vielmehr an der vorgesehenen Nutzung der Liegenschaft X stört. Diese ist jedoch nicht Bestandteil der Baubewilligung, so dass die Frage, ob die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nach dem Umbau und der Restaurierung an Private vermietet oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben genutzt werden, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Regierungsrat bilden kann. cc) (...) c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als direkter Nachbar der Liegenschaft X zwar in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht und deshalb stärker betroffen ist als die restlichen Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt B. Allerdings vermag er nicht darzulegen, inwiefern seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann bzw. welchen praktischen Nutzen er an einer Gutheissung der Beschwerde hätte. Auf die
Beschwerde ist somit aufgrund des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten.