RRB Nr. 2025-000580
Rubrum
REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-000580
A._____ und B._____, Q._____; Beschwerde vom 17. Februar 2025 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 13. Februar 2025 betreffend Schulzuteilung von Sohn F._____ an die Kantonsschule D._____; Abweisung
Sitzung vom 28. Mai 2025 Versand: 3. Juni 2025
Sachverhalt
(…)
Erwägungen
1.
Institutioneller Ausstand
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem betreffenden Departement vorstehende Regierungsratsmitglied bei der Beschlussfassung über die Beschwerde lediglich beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; vgl. § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat die Vorsteherin des BKS vorliegend leiglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2.
Prüfbefugnis des Regierungsrats
Die Beschwerdeführenden führen in ihren Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS aus, dass sie sich eine Überprüfung der angefochtenen Schulzuteilung "idealerweise nicht nur aus juristischer, sondern aus pädagogischer Sicht wünschen" (Replik, S. 1, act. 28).
Mit Beschwerde an den Regierungsrat können grundsätzlich alle Mängel des Zustandekommens und des Inhalts des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (sogenannte Kognition; vgl. § 52 Abs. 1 VRPG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1147). Als Beschwerdegründe können dabei eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, eine inkorrekte Rechtsanwendung oder eine falsche beziehungsweise willkürliche Ermessensausübung vorgebracht werden (vgl. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 1520 ff.). In einem Beschwerdeverfahren – das heisst in einem Rechtsmittelverfahren (vgl. § 40 ff. VRPG) – überprüft die zuständige Beschwerdeinstanz – im vorliegenden Fall der Regierungsrat – den angefochtenen Entscheid somit auf seine Rechtmässigkeit hin; eine Beurteilung des Entscheids aus pädagogischer Sicht ist nicht von der Prüfbefugnis der Rechtsmittelinstanz umfasst.
3.
Schulzuteilung
Gemäss § 2 Abs. 1 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 entscheidet das BKS über die Anzahl der an den einzelnen Mittelschulen zu führenden Abteilungen pro Klasse. Mit diesem Entscheid über die Abteilungsbildung ist auch ein Entscheid über die Schulzuteilung der Schülerinnen und Schüler verbunden, welche jährlich von einer Bezirksschule an eine Mittelschule übertreten. Dabei wird versucht, die Schülerinnen und Schüler den von ihnen gewünschten Mittelschulen zuzuteilen. Gestützt auf den interkantonalen Vertrag über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien steht es Schülerinnen und Schülern aus dem Fricktal offen, ihre Präferenz für den Besuch eines Gymnasiums in der Stadt Basel anzumelden. Auch in diesen Fällen entscheidet das BKS über eine entsprechende Zuteilung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern des Kantons Aargau an Basler Gymnasien vom 20. Dezember 2023). Wenn eine Zuteilung an die gewünschte Mittelschule aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, teilt das BKS eine Schülerin oder Schüler einer anderen Mittelschule zu (§ 5 Abs. 1 Mittelschuldekret).
Der Sohn der Beschwerdeführenden gab im Rahmen der Anmeldung für den Besuch einer Mittelschule seine Präferenz für den Standort Basel-Stadt an (Anmeldungsunterlagen F._____, S. 1, act. 30). Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS hielt in ihrem abschlägigen Bescheid fest, dass sie die gegen diesen Wunsch vorgenommene Zuteilung an die Kantonsschule D._____ aus schulorganisatorischen Gründen vorgenommen habe. Generell gelte, dass im Rahmen des Anmeldeprozesses voraussichtlich ungefähr 7,5 % der Schülerinnen und Schüler aus dem Fricktal nicht die von ihnen gewünschte Mittelschule besuchen könnten. Die Entscheidung, welche Schülerinnen und Schüler einer anderen als der gewünschten Schule zugeteilt wurden, sei unter Berücksichtigung des Wohnorts, der Dauer des Schulwegs mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der Wahl des Bildungsgangs, der Wahlpflichtfächer sowie des Akzentfachs getroffen worden (Beschwerdeantwort, S. 1 f., act. 22; Duplik, S. 1, act. 32). Diese Kriterien sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich dabei um sachliche Gründe, welche die Basis einer objektivierten und rechtsgleichen Behandlung aller Schülerinnen und Schülern bilden. Im konkret vorliegenden Fall ist weder eine falsche noch eine willkürliche Anwendung dieser Kriterien durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS bei der Schulortszuteilung des Sohns der Beschwerdeführenden ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden bringen sodann verschiedene – teilweise subjektive – Argumente vor, welche aus ihrer Sicht für eine Zuteilung ihres Sohns in ein Gymnasium des Kantons Basel-Stadt sprechen würden. So verspüre dieser eine hohe Motivation für den Besuch eines Basler Gymnasiums, während die Kantonsschule D._____ seine Erwartungen nicht erfüllen würde. Auch würde er gerne das Freifach Chinesisch besuchen, welches an einzelnen Gymnasien in Basel, nicht aber an der Kantonsschule D._____ angeboten werde. Zudem würde aufgrund der Zuteilung an die Kantonsschule D._____ das soziale Umfeld ihres Sohns beeinträchtigt werden, da sein bester Freund einem Basler Gymnasium zugeteilt wurde. Des Weiteren habe auch sein Lehrer für das Fach "Räume, Zeiten, Gesellschaften" ihren Sohn stets in seinem Wunsch, an ein Gymnasium in Basel zu gehen, bestärkt und unterstützt (Beschwerde, S. 3 f., act. 14 f.). Schliesslich hadere F._____ mit der Entscheidung; er sei regelrecht verzweifelt, so dass darunter seine Motivation und das ganze Familienleben leide (Replik, S. 4, act. 25).
Diese persönlichen Umstände können bei der Schulzuteilung, die aus schulorganisatorischen Gründen gemäss § 5 Abs. 1 Mittelschuldekret erfolgt, nicht berücksichtigt werden. Die rechtsgleiche Behandlung aller Schülerinnen und Schüler verlangt im Gegenteil, dass die Schulzuteilung in diesen Konstellationen nach den oben gemäss der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS dargelegten objektiven Gründen zu erfolgen hat. Dies gilt umso mehr, da ähnliche subjektive Argumente auch von anderen Schülerinnen und Schülern, die an einer anderen als der gewünschten Mittelschule zugeteilt wurden, geltend gemacht werden könnten. Eine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Sohns der Beschwerdeführenden bei der Zuteilung aus schulorganisatorischen Gründen würde daher eine ungerechtfertigte Besserstellung bedeuten.
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Ferner beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die Präferenzen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die bei der Anmeldung den notwendigen Notendurchschnitt von 4,7 noch nicht erreicht hatten, bereits berücksichtigt wurden. Bei den Zuteilungsentscheiden seien stattdessen die Wünsche der Schülerinnen und Schüler, welche den betreffenden Notendurchschnitt bereits erreicht haben, prioritär zu berücksichtigen. Dabei würde es sich um ein objektives Kriterium handeln (Beschwerde, S. 2, act. 15; Replik, S. 2, act. 27). Die prüfungsfreie Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums richtet sich nach § 14 der Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni 2015. Demnach bestehen für Schülerinnen und Schüler der dritten Klasse der Bezirksschule für den Übertritt an ein Gymnasium zwei Möglichkeiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten: Einerseits erfolgt eine definitive Aufnahme, sofern am Ende der dritten Klasse ein gerundeter Notendurschnitt von 4,7 erreicht wurde, andererseits erfolgt eine provisorische Aufnahme, wenn zwar am Ende des ersten Semesters der dritten Klasse dieser Notendurchschnitt erfüllt war, jedoch nicht am Ende der dritten Klasse. Zur Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler findet allerdings nur ein Anmeldungsprozess statt, in Rahmen dessen sich auch Schülerinnen und Schüler, welche am Ende des ersten Semesters der dritten Klasse den erforderlichen Notendurschnitt noch nicht erreicht haben, für den Übertritt an ein Gymnasium anmelden können. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Präferenzen derjenigen Schülerinnen und Schüler, welche sich bereits provisorisch für den Übertritt an ein Gymnasium qualifiziert haben, ein erhöhtes Gewicht zugesprochen werden sollte. Eine derartige Gewichtung würde vielmehr der Zuteilung nach objektiven Kriterien und sachlichen Gründen widersprechen. Ebenfalls können die Beschwerdeführenden nicht gehört werden, soweit sie eine Schulzuteilung anhand von Motivationsschreiben vorschlagen (Beschwerde, S. 1, act. 16; Replik, S. 2, act. 27). Wie die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS zutreffend ausführt, wäre ein derartiger Ansatz schon aus praktischen Gründen nicht umsetzbar (Beschwerdeantwort, S. 2, act. 22).
Die Zuteilung des Sohns der Beschwerdeführenden an die Kantonsschule D._____ ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es bleibt schliesslich anzumerken, dass auch die Beschwerdeführenden die rechtliche Korrektheit des angefochtenen Entscheids im Rahmen ihrer Replik nicht infrage stellten (Replik, S. 1, act. 28; S. 5, act. 24).
4.
Nachträglicher Wechsel des Schwerpunktfachs
Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass ihr Sohn bereit wäre, die Wahl seines Schwerpunktfachs nachträglich von Spanisch zu Griechisch zu abzuändern, falls dies für eine Zuteilung an ein Basler Gymnasium notwendig wäre (Beschwerde, S. 4, act. 13). Sie beziehen sich dabei insbesondere auf eine Aussage des Merkblatts "FAQ für Schülerinnen und Schülern aus dem Fricktal" vom 3. September 2024, welches den Familien der Bezirksschülerinnen und Bezirksschüler der dritten Klassen im Vorfeld der Anmeldung ausgehändigt worden war. Ziffer 13 dieses Merkblatts führt aus, dass die Anmeldung an die Mittelschulen und die damit verbundenen Angaben bezüglich des Schwerpunktfachs grundsätzlich bindend seien. In Ausnahmefällen könne jedoch in Absprache mit den zuständigen Schulleitungen ein Wechsel bewilligt werden (Merkblatt vom 3. September 2024, S. 3, act. 10).
Der nachträgliche Wechsel des Schwerpunktfachs in der Zeitspanne zwischen der Anmeldung an eine Mittelschule und dem Beginn der ersten Klasse ist in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen nicht geregelt. Die Auslegung der im Merkblatt erwähnten Ausnahmefälle – beziehungsweise die Frage, unter welchen Umständen ein solcher nachträglicher Wechsel bewilligt werden kann – beruht daher auf einem Ermessensentscheid der zuständigen Behörde. Diese hat ihr Ermessen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots auszuüben (vgl. ULRICH HÄFE- LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 409). Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS begründet die Ablehnung des Gesuchs um einen Wechsel des Schwerpunktfachs damit, dass kein Ausnahmefall im Sinne des Merkblatts vorliege. Ein solcher sei nur dann gegeben, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler aus inhaltlicher beziehungsweise fachlicher Sicht zu einem anderen
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Fach umentschieden habe. Der Wechsel des Schwerpunktfachs werde im vorliegenden Fall lediglich zwecks Zuteilung an einen anderen Schulstandort gefordert, weswegen dem Gesuch nicht zugestimmt werden könne (Beschwerdeantwort, S. 2 f., act. 22 f.; Duplik, S. 2, act. 32). Zudem werde für einen nachträglichen Standortwechsel in jedem Fall vorausgesetzt, dass am gewünschten Standort noch Kapazitäten vorhanden sind (Beschwerdeantwort, S. 3, act. 21). Eine zwischenzeitlich erfolgte Rückfrage beim Erziehungsdepartement Basel-Stadt habe allerdings ergeben, dass die Kapazitäten der neu gebildeten ersten Klassen an sämtlichen Basler Gymnasien bereits vollständig ausgeschöpft wurden. Ein Platzangebot könne daher nicht in Aussicht gestellt werden (Duplik, S. 2, act. 32).
Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS vorgebrachten Kriterien zur Beurteilung von nachträglichen Gesuchen um einen Wechsel des Schwerpunktfachs erweisen sich insgesamt ebenfalls als nachvollziehbar und sind plausibel. Es ist nicht zu beanstanden, dass derartigen Gesuchen nur stattgegeben wird, wenn ein Wechsel aus inhaltlichen beziehungsweise fachlichen Gründen beantragt wurde. Andernfalls könnte die Zuteilung aufgrund der objektiven, schulorganisatorischen Gründe gemäss § 5 Abs. 1 Mittelschuldekret nachträglich hinfällig werden, was dem Zweck dieser Bestimmung zuwiderlaufen würde. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht klar hervor, dass ihr Sohn einen Wechsel des Schwerpunktfachs einzig zwecks Änderung der Schulzuteilung nach Basel wünscht (Beschwerde, S. 4, act. 13). Vor diesem Hintergrund hat die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS bei der Ablehnung des betreffenden Gesuchs das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt.
5.
Zusammenfassung und Kosten
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die vorinstanzlich vorgenommene Zuteilung von F._____ an die Kantonsschule D._____ zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdeführenden gemeinsam handelten, rechtfertigt es sich, die solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 VRPG).
Beschluss
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.– und den Auslagen von Fr. 0.–, insgesamt Fr. 1'500.–, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.– haben diese somit noch Fr. 700.– zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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