121.113
Verordnung über die Gebühren im Bürgerrechtswesen
Vom 12.09.2007 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 15 Abs. 2 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 22. Dezember 19921 und § 2 Abs. 1 und 2 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 19772),
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren des Kantons und der Gemeinden im Bürgerrechtswesen.
Art. 2 Gebührenpflicht
Wer ein Gesuch einreicht, wird gebührenpflichtig.
Für minderjährige Personen haften die Personen, die sie gesetzlich vertreten, solidarisch mit.
Art. 3 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann um höchstens 100 Prozent erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und separat auszuweisen.
Art. 4 Gebührenermässigung oder -erlass
Die Gebühr kann ermässigt oder erlassen werden, wenn das Gesuch zurückgezogen oder gegenstandslos wird.
Art. 5 Auslagen
Auslagen werden separat nach effektivem Aufwand berechnet und grundsätzlich zusammen mit der Gebühr erhoben.
Auslagen umfassen die im Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere für
Porti und Telekommunikationsgebühren,
Reise- und Transportkosten,
Kosten für die Beschaffung von notwendigen Informationen und Dokumenten,
Kosten für Arbeitsleistungen anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Übersetzungen.
Auslagen sind auch dann in vollem Umfang zu vergüten, wenn die Gebühren gemäss § 4 ermässigt oder erlassen werden.
2. Gebührenbemessung
Art. 6 Kommunale Gebühren
Es werden pro Person folgende Gebühren erhoben
Zusicherung des Gemeindebürgerrechts Fr. 1'000.00
Erteilung des Gemeindebürgerrechts Fr. 300.00
Entlassung aus dem Bürgerrecht Fr. 100.00
Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen werden, betragen die Gebühren die Hälfte der in Absatz 1 vorgesehenen Ansätze.
Die Gemeinden können auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Absatz 1 lit. b ganz oder teilweise verzichten.
Art. 7 Kantonale Gebühren
Es werden pro Person folgende Gebühren erhoben
Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht Fr. 750.00
Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht Fr. 200.00
Feststellung des Bürgerrechts Fr. 300.00
Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch der Eltern einbezogen werden, betragen die Gebühren die Hälfte der in Absatz 1 vorgesehenen Ansätze.
3. Schlussbestimmungen
Art. 8 Publikation und Inkraftsetzung
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Art. 9 Übergangsrecht
Gebühren für Entscheide auf Gemeindeebene richten sich nach derjenigen Rechtsordnung, die im Zeitpunkt des Gemeindeentscheids in Kraft ist.
Gebühren für Entscheide auf Kantonsebene richten sich nach derjenigen Rechtsordnung, die im Zeitpunkt des Kantonsentscheids in Kraft ist.
Aarau, 12. September 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 145