155.110
Dekret über die Organisation des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts
Vom 23.06.1987 (Stand 01.07.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung und §§ 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 51 Abs. 1, 66a Abs. 2, 67b Abs. 2 und 67e Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG) vom 11. Dezember 1984,
beschliesst:
1. Das Obergericht
1.1. Allgemeines
Art. 1 a) Bestand
Das Obergericht verfügt über 23,5 Oberrichterinnen- und Oberrichterstellen. Teilamtliche Stellen haben einen Beschäftigungsgrad von mindestens 40 % aufzuweisen. Die Zahl der Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beträgt acht bis elf.
Die in diesem Dekret verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 b) Kammern und Kommissionen
Mit den voll- und teilamtlichen Oberrichtern werden
die nötige Anzahl Zivilkammern,
die nötige Anzahl Strafkammern,
die Jugendstrafkammer,
die Beschwerdekammer in Strafsachen,
die Kammer für Vormundschaftswesen,
die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission,
die Inspektionskommission sowie
die Verwaltungskommission
besetzt.
Art. 3 c) Vertretung der Richter
In den Kammern und Kommissionen können die zugeteilten Oberrichter durch andere voll- oder teilamtliche Oberrichter oder durch Ersatzrichter vertreten werden.
Art. 4 d) Geschäftserledigung
Die Kammern und Kommissionen erledigen die ihnen zugewiesenen Geschäfte endgültig.
Art. 5 e) Mitgliedschaft von Oberrichtern in der Bundesversammlung
Werden mehr als zwei Mitglieder des Obergerichts in die Bundesversammlung gewählt, so haben diejenigen für die Ausübung beider Ämter Vorrang, die schon bisher der Bundesversammlung angehört hatten.
Unter gleichzeitig neu in die Bundesversammlung gewählten Mitgliedern des Obergerichts haben die in den Ständerat gewählten und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, sodann die nach Amtsjahren im Obergericht und schliesslich die nach Lebensjahren älteren Mitglieder des Obergerichts Vorrang.
Wer jedoch bereits seit mindestens zwölf Jahren beide Ämter gleichzeitig ausgeübt hat, kann gegenüber andern Mitgliedern des Obergerichts keinen Vorrang auf die Ausübung beider Ämter beanspruchen.
1.2. Das Gesamtgericht
Art. 6 a) Zusammensetzung
Das Gesamtgericht setzt sich aus den voll- und teilamtlichen Oberrichtern zusammen.
Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
Art. 7 b) Zuständigkeit
Das Gesamtgericht erledigt alle Geschäfte, für die nicht die Verwaltungskommission, eine andere Kommission oder eine Kammer zuständig ist.
Es bezeichnet die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission.
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
1.3. Die Zivilkammern
Art. 17 a) Besetzung
Die Zivilkammern urteilen mit drei Richtern.
Art. 18 b) Zuständigkeit
Die Zivilkammern entscheiden über die dem Obergericht gemäss Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) vom 23. März 2010 zugewiesenen Geschäfte.
…
1.4. Die Strafabteilung
Art. 19 …
Art. 20 …
1.5. Die Strafkammern
Art. 21 a) Besetzung
Die Strafkammern urteilen mit drei Richtern.
Art. 22 b) Zuständigkeit
Die Strafkammern entscheiden über Berufungen und Wiederaufnahmegesuche.
1.6. Die Jugendstrafkammer
Art. 23 Zuständigkeit
Die aus drei Richtern bestehende Jugendstrafkammer beurteilt die Beschwerden und Berufungen, für die sie gemäss der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege vom 27. Oktober 1959 zuständig ist.
1.7. Die Beschwerdekammer in Strafsachen
Art. 24 a) Besetzung
Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet mit drei Richtern.
Art. 25 b) Zuständigkeit
Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann die Zuständigkeit im innerkantonalen Verhältnis abweichend von Art. 343 und 344 des Schweizerischen Strafgesetzbuches regeln (§ 32 Abs. 2 StPO).
Sie beurteilt Beschwerden gemäss § 213 StPO, namentlich gegen eine durchgeführte Überwachung des Post-, Telegramm- und Telefonverkehrs (§ 88 Abs. 5 StPO) und gegen eine Einstellung des Verfahrens (§ 141 StPO), soweit nicht die Jugendstrafkammer zuständig ist.
Der Präsident der Beschwerdekammer erledigt die ihm in der Strafprozessordnung übertragenen Geschäfte.
1.8. Die Kammer für Vormundschaftswesen
Art. 26 a) Besetzung
Die Kammer für Vormundschaftswesen entscheidet mit drei Richtern.
Art. 27 b) Zuständigkeit
Die Kammer für Vormundschaftswesen ist die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz in Vormundschaftssachen (§ 59 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz [EG ZGB] vom 27. März 1911) und entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen des Bezirksamts in Vormundschaftssachen (§ 2 Abs. 2 lit. c EG ZGB), namentlich auch gegen Entscheide über die Entziehung der elterlichen Sorge (§ 55c Abs. 4 EG ZGB) sowie über Streitigkeiten gemäss § 10 lit. b EG ZPO.
1.9. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Art. 28 a) Besetzung
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet mit drei Richtern.
Art. 29 b) Zuständigkeit
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist die obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter und wählt die Konkursbeamten und ihre Stellvertreter (§§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 2 AGSchKG).
1.10. Die Geschäftsagentenkommission
Art. 30 …
Art. 31 …
1.11. Die Inspektionskommission
Art. 32 a) Aufsicht und Justizverwaltung
Die Inspektionskommission übt die Aufsicht über die Gerichtspräsidenten, die Bezirksgerichte, die Arbeitsgerichte und die Jugendgerichte sowie die Bezirksamtmänner und die Jugendanwälte als Strafbefehlsrichter und die Oberaufsicht über die Friedensrichter aus (§§ 68 Abs. 2, 75–77 GOG; § 22 StPO).
Sie nimmt die Gerichtspräsidenten, die Bezirksrichter und die Ersatzrichter der Bezirksgerichte in Pflicht (§ 6 Abs. 1 GOG).
Sie kann verbindliche Weisungen über die Geschäftsführung der Gerichtspräsidenten, der Bezirksgerichte, der Arbeitsgerichte und der Jugendgerichte erlassen (§ 78 GOG). Soweit Budgetfragen betroffen sind, erlässt sie die Weisung im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission.
Sie erlässt die Reglemente über das Ordnen, die Rückgabe und die Archivierung der Akten (§ 19 GOG) und über die Führung der Kontrollen (§ 45 Abs. 3 GOG), genehmigt die Reglemente der Bezirksgerichte über die Geschäftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG), entscheidet über die weiteren Fragen der Organisation der Bezirksgerichte und der Arbeitsgerichte und ladet zu den Richtertagungen ein (§ 79 GOG).
Sie bewilligt den Gerichten die Anstellung von Rechtspraktikanten und erledigt die damit verbundenen Geschäfte.
Sie stellt in Geschäften der Justizverwaltung, über die sie nicht selbst entscheiden kann, der Verwaltungskommission Antrag, soweit Bezirksgerichte betroffen sind.
Die Inspektionskommission kann in Geschäften gemäss Absatz 3–6 Beschlüsse auf dem Zirkulationswege fassen, sofern nicht mindestens ein Richter die Beratung verlangt.
Art. 33 b) Besondere Geschäfte
Die Inspektionskommission entscheidet mit drei Richterninnen oder Richtern
über das Gesuch eines Gerichtspräsidenten oder Bezirksrichters um Beurlaubung (§ 10 Abs. 1 GOG);
über die Entbindung der Gerichtspräsidenten, Richter, Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals der Bezirksgerichte vom Amtsgeheimnis (§ 17 GOG, Art. 320 Ziff. 2 StGB);
über Disziplinarmassnahmen gegen Gerichtspräsidenten und Richter, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist (§ 81 GOG);
…
über die Übertragung eines Geschäfts auf ein anderes Bezirksgericht (§ 39 GOG);
über Aufsichtsbeschwerden, insbesondere wegen Amtspflichtverletzung;
über Kostenbeschwerden gemäss § 94 Abs. 1 GOG.
Der Präsident der Inspektionskommission regelt die Vertretung verhinderter Gerichtspräsidenten, Richter und Gerichtsschreiber eines Bezirksgerichts, soweit das Obergericht dafür zuständig ist (§§ 28 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38 und 42 Abs. 1 GOG).
Art. 34 c) Mitteilungen an die Inspektionskommission
Das Obergericht stellt der Inspektionskommission nach Rechtskraft zu:
Beschwerdeentscheide in Rechtsverzögerungssachen;
gutheissende Entscheide über den Ausstand eines Bezirksgerichts oder gutheissende Beschwerdeentscheide über den Ausstand einer Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise eines Bezirksgerichtspräsidenten.
…
1.12. Die Verwaltungskommission
Art. 35 a) Bestand
Die Verwaltungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Ihr gehören der Präsident und der Vizepräsident des Obergerichts als Präsident und Vizepräsident sowie drei bis fünf weitere Oberrichter an.
Der Leiter Justizverwaltung amtet als Sekretär.
Art. 36 b) Zuständigkeit
Die Verwaltungskommission erledigt die Geschäfte der Justizverwaltung, soweit nicht eine andere Kommission oder eine Kammer zuständig ist.
Sie entscheidet
a) …
abis) über den Ausstand der Mehrzahl der Richterinnen und Richter des Spezialverwaltungsgerichts beziehungsweise einer Kammer oder Kommission des Obergerichts, des Handelsgerichts, des Versicherungsgerichts oder des Verwaltungsgerichts;
b) über die Entbindung der Oberrichter sowie der Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals des Obergerichts vom Amtsgeheimnis (§ 17 GOG, Art. 320 Ziff. 2 StGB);
c) …
d) über den Ausschluss von Gerichtsberichterstattern (§ 15 Abs. 3 GOG);
e) über Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksgerichts, die auf Einstellung im Amt oder Amtsenthebung lauten (§ 74 Abs. 3 GOG);
f) über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Kammern und Kommissionen.
Sie ist insbesondere zuständig für
…
den Erlass des Reglements über die Verteilung der Geschäfte (§ 51 Abs. 2 GOG), das der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist;
die Bestimmung der Anzahl Zivil- und Strafkammern;
die Zuweisung der Richter zu den Kammern und Kommissionen;
die Wahl des Vizepräsidenten des Handelsgerichts;
die Wahl des Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts und der nötigen Anzahl weiterer Oberrichter am Versicherungsgericht;
die Wahl des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts und die Bestimmung der in erster Linie beim Verwaltungsgericht einzusetzenden Vertreter;
die Änderung des Beschäftigungsgrades von Oberrichtern im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Oberrichterstellen;
die Wahl oder die Anstellung des Personals der Justizverwaltung, der Gerichtsschreiber, des Kanzleipersonals und der Rechtspraktikanten (§ 62 GOG) mit der Möglichkeit, diese Befugnis an einen Spruchkörper oder den Leiter Justizverwaltung zu delegieren;
den Erlass der Kanzleiordnung für das Obergericht, das Versicherungsgericht, das Handelsgericht und das Verwaltungsgericht (§ 66 GOG);
die Aufsicht über das Personal (§ 67 GOG);
den Erlass von verbindlichen Weisungen für die Geschäftsführung der richterlichen Behörden (§ 78 GOG);
die vorübergehende Einstellung im Amt sowie die Amtsenthebung von Gerichtspräsidenten und Richtern (§ 81 GOG);
die Berichterstattung an den Grossen Rat über den Gang der Rechtspflege (§ 83 GOG);
die Erstellung des Voranschlages aller richterlichen Behörden und der Konkursämter (§ 88 GOG);
die Prüfung der vom Rechnungsführer vorgelegten Jahresrechnungen (§ 92 Abs. 1 GOG);
die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Anwaltskommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren (§ 3 des Anwaltsgesetzes [AnwG] vom 18. Dezember 1984);
die regelmässige Veröffentlichung der wichtigsten Entscheide in der Sammlung der aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheide;
die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Anstellungsbehörden für sämtliches Personal der Gerichte.
Die Verwaltungskommission kann die Erledigung bestimmter Geschäfte einer anderen Kommission oder einer Kammer übertragen.
Art. 37 c) Geschäftserledigung
Die Verwaltungskommission kann Beschlüsse auf dem Zirkulationswege fassen, sofern nicht mindestens ein Richter eine Beratung verlangt.
Soweit Bezirksgerichte betroffen sind, stellt die Inspektionskommission der Verwaltungskommission Antrag.
Im Übrigen bereitet der Leiter Justizverwaltung die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt in der Regel Antrag.
Er erledigt die ihm übertragenen Geschäfte der Justizverwaltung.
2. Das Handelsgericht
Art. 38 …
3. Das Versicherungsgericht
Art. 39 a) Bestand
Das Versicherungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen Oberrichtern sowie vier Ersatzrichtern. Aus dem Kreis der Oberrichter wählt der Grosse Rat den Präsidenten.
In den Kammern des Versicherungsgerichts können die Versicherungsrichter durch andere voll- oder teilamtliche Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichts oder nebenamtliche Richter sowie Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts, sofern sie Juristen sind, vertreten werden.
Art. 40 b) Kanzlei
Das Obergericht stellt die Gerichtsschreiber und die Kanzlei des Versicherungsgerichts.
Art. 41 c) Geschäftserledigung
Das Versicherungsgericht bildet für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte die nötige Anzahl Kammern mit je drei Richtern, die endgültig entscheiden.
Das Gesamtversicherungsgericht setzt sich aus den voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Versicherungsgericht zusammen.
Das Gesamtversicherungsgericht teilt die Richter den Kammern zu und wählt deren Präsidenten und Vizepräsidenten.
Art. 42 d) Geschäftsverteilung
Die Zuteilung der Geschäfte auf die Kammern wird durch ein Reglement des Versicherungsgerichts geordnet, welches der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Art. 43 e) Übrige Vorschriften
Im Übrigen gelten für das Versicherungsgericht die §§ 86–92 GOG sowie die Vorschriften über die Organisation des Obergerichts.
4. Das Verwaltungsgericht
Art. 44 a) Bestand
Das Verwaltungsgericht besteht aus 3 bis 5 voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Verwaltungsgericht und 10 bis 15 nebenamtlichen Verwaltungsrichtern sowie 8 bis 12 Ersatzrichtern, von denen mindestens einer Psychiater ist.
Das Gesamtverwaltungsgericht setzt sich aus den voll- oder teilamtlichen Oberrichtern mit Einsatz am Verwaltungsgericht und den nebenamtlichen Verwaltungsrichtern zusammen.
Art. 45 b) Bildung von Kammern
Das Verwaltungsgericht bildet für die Erledigung der ihm zugewiesenen Geschäfte die nötige Anzahl Kammern, die endgültig entscheiden.
Den Kammern steht je ein voll- oder teilamtlicher Oberrichter mit Einsatz am Verwaltungsgericht als Präsident vor.
Das Gesamtverwaltungsgericht bestimmt die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Kammern. Die voll- oder teilamtlichen Oberrichter mit Einsatz am Verwaltungsgericht können nach Bedarf in jeder Kammer eingesetzt werden.
Art. 46 c) Besetzung der Kammern
Die Kammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder, wenn es die Bedeutung des Falles erfordert, mit fünf Richtern. Bei einer Besetzung mit fünf Richtern dürfen höchstens drei voll- oder teilamtliche Richter beteiligt sein.
Art. 47 …
Art. 48 e) Geschäftsverteilung
Die Zuteilung der Geschäfte auf die Kammern wird durch ein Reglement des Verwaltungsgerichts geordnet, das der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
Art. 49 …
Art. 50 …
Art. 51 …
6. Schlussbestimmungen
Art. 52 a) Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Rechtspflege in Sozialversicherungssachen vom 22. Dezember 1964 wird wie folgt geändert: §2 Aufgehoben. §31 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 53 b) Aufhebung von Organisationserlassen
Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
das Reglement über die Geschäftsverteilung beim Obergericht vom 30. Mai 1972,
das Dekret über die Festsetzung der Zahl der Richter und Ersatzrichter des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 1973,
das Reglement über die Bildung von Kammern und die Geschäftsverteilung beim Verwaltungsgericht vom 7. Juni 1977,
das Dekret über die Festsetzung der Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts vom 10. Juni 1986.
Art. 53a bbis) Übergangsbestimmung
Für die laufende Amtsperiode finden Ergänzungswahlen statt.
Art. 54 c) Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt zusammen mit dem Gerichtsorganisationsgesetz vom 11. Dezember 1984 in Kraft.
Aarau, den 23. Juni 1987
Präsident des Grossen Rates Würgler Staatsschreiber i.V. Salm
Inkrafttreten: 1. Januar 1988
Bd. 12 S. 433