155.520
Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts
Vom 08.01.2008 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
beschliesst:
Art. 1
Die Jahresgrundbesoldung eines Mitglieds des Obergerichts beträgt Fr. 245'000.–.
Der Jahreslohn verändert sich prozentual im Gleichschritt mit den Positions- beziehungsweise Grundlöhnen des kantonalen Personals gemäss § 11 des Lohndekrets1.
Art. 2
Die Zulage für die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Obergerichts beträgt Fr. 5'000.–, für die Vizepräsidentin beziehungsweise den Vizepräsidenten des Obergerichts Fr. 2'000.–.
Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Obergerichts bezieht eine jährliche Spesenpauschale von Fr. 4'000.– zur Deckung der amtlich bedingten Auslagen.
Art. 3
Die Kinderzulagen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehrdienst, Schwangerschaft und Tod richten sich nach den für das kantonale Personal geltenden Bestimmungen.
Art. 4
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Das Dekret über die Besoldung der Mitglieder des Obergerichts vom 20. November 19902 wird aufgehoben.
Aarau, 8. Januar 2008
Präsident des Grossen Rats Schöni Protokollführer Schmid
2008 S. 19