161.221
Verordnung über die Vergütung von Inkonvenienzen
Vom 27.02.2002 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 19991,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Entschädigungen, die der Kanton seinen Mitarbeitenden für die Leistung von Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst, für den Pikett- und den Bereitschaftsdienst sowie für Arbeiten mit besonderen, aussergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zum Lohn ausbezahlt. Ausgenommen davon sind die Ober- sowie Assistenzärztinnen und -ärzte.
Mitarbeitende, die eigens zum Zweck der Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit angestellt sind und bei denen die Kompensation im Lohn abgegolten wird, haben keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Art.
2 Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit
a) Dauer
Als Nachtarbeit gilt die Arbeit von 20.00–06.00 Uhr.
Die Wochenendarbeit beginnt jeweils am Freitag, 20.00 Uhr und dauert bis zum darauf folgenden Montag, 06.00 Uhr.
Die Feiertagsarbeit beginnt am Vortag des Feiertags um 20.00 Uhr und dauert bis um 06.00 Uhr des dem Feiertag folgenden Tages.
Art. 3 b) Entschädigung
Mitarbeitende erhalten eine Entschädigung von Fr. 7.20 pro Stunde geleisteter Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit.
Bei Nachtarbeit besteht ausserdem Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % beziehungsweise 15 % ab dem vollendeten 50. Altersjahr, wenn der Nachtdienst mehr als 4 Stunden dauert.
In der Regel ist der Zeitzuschlag zu kompensieren. Ist dies innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, kann die Anstellungsbehörde einen Geldzuschlag gewähren, der sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen bemisst.
Angebrochene Stunden im Monatstotal zählen als volle Stunden.
Art. 4 c) gelegentliche Leistung
Bei nur gelegentlich geleisteter Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit bestimmt sich die Entschädigung nach der Überstundenregelung gemäss § 27 der Personal- und Lohnverordnung (PLV) vom 25. September 20002.
Art.
5 Pikettdienst
a) Begriff
Pikettdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf dienstliche Anordnung hin ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereithalten, um nötigenfalls kurzfristig einen Arbeitseinsatz zu leisten. Der Pikettdienst wird nicht am Arbeitsort geleistet.
Art. 6 b) Entschädigung
…
Die Entschädigung für Pikettdienst beträgt Fr. 4.– pro geleistete Stunde.
Absatz 1bis gilt auch für Mitarbeitende, die vertraglich verpflichtet sind, unbezahlte Arbeitspausen zu unterbrechen, um dienstliche Aufgaben zu erledigen.
Für einzelne Berufsgruppen oder Organisationseinheiten kann der Regierungsrat in begründeten Fällen (namentlich aufgrund der Absehbarkeit der Piketteinsätze oder aufgrund der Arbeitsmarktsituation) abweichende Regelungen erlassen.
Der Einsatz im Rahmen des Dienstes wird wie folgt entschädigt:
mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit oder
mit einer Zeitkompensation von 100 % und einem Geldzuschlag auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen von 50 % der Einsatzzeit.
Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Entschädigungsart. Bei einem Einsatz wird mindestens eine halbe Stunde entschädigt.
Der Arbeitsweg gilt als Einsatzzeit.
Art. 6bis Einsatz aus der Freizeit
Mitarbeitende, die in ihrer Freizeit infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses zu einem Einsatz gelangen, werden mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit und einem Geldzuschlag von Fr. 200.– pro Einsatz entschädigt.
…
Art.
7 Bereitschaftsdienst
a) Begriff
Bereitschaftsdienst bedeutet, während der Nacht jederzeit im Betrieb einsatzbereit zu sein. Der Bereitschaftsdienst wird am Arbeitsort geleistet.
Art. 8 b) Entschädigung
Jeder geleistete Bereitschaftsdienst wird mit einem Geldzuschlag von Fr. 100.– sowie mit einer Zeitgutschrift von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit entschädigt.
Geleistete Einsätze im Rahmen des Bereitschaftsdienstes werden nicht zusätzlich entschädigt.
Art. 9 Ruhezeiten
Mitarbeitenden ist nach Einsätzen während dem Pikett- beziehungsweise Bereitschaftsdienst hinreichend Ruhezeit zu gewähren.
2. Besondere Bestimmungen
Art. 10 Pauschale Entschädigungen für Pikettdienst
An Stelle von Entschädigungen gemäss § 6 Abs. 1bis erhalten eine jährliche Pauschalentschädigung für Pikettdienst:
Polizeioffiziere Fr. 4'000.–
Oberstaatsanwältinnen/Oberstaatsanwälte, Staatsanwältinnen/ Staatsanwälte, Assistenz-Staatsanwältinnen/Assistenz-Staatsanwälte und Jugendanwältinnen/Jugendanwälte Fr. 4'000.–
…
…
In die Pikettorganisationen eingebundene Mitarbeitende des Amts für Justizvollzug sowie des Jugendheims Aarburg und der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bis maximal Fr. 4'000.–
…
Mitglieder sowie Fachrichterinnen und Fachrichter von Gerichten, welche Pikettdienst leisten, durch Beschluss der Justizleitung bis maximal Fr. 4'000.–
Die Anstellungsbehörde kann an Stelle einer Barauszahlung Freizeit in gleichem Umfang gewähren.
Die pauschale Entschädigung gilt in der Regel für ein Vollpensum. Die Anstellungsbehörde kann den Pauschalbetrag bei tieferen Pensen entsprechend anpassen.
Art. 11 Pikettdienst von Mitgliedern des kantonalen Führungsstabes
Mitglieder des kantonalen Führungsstabes erhalten eine jährliche Entschädigung für Pikettdienst von Fr. 500.–, sofern sie nicht bereits eine andere Pikettdienstpauschale erhalten.
Art. 12 Pikettdienst im Strassenunterhalt
Strassenmeister, die gemäss Sommereinsatzplan des Strassenunterhalts die Telefonbereitschaft sicherstellen, erhalten von April bis Oktober eine monatliche Entschädigung von Fr. 40.–.
…
…
…
…
…
Art. 13 Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort
Für die Überwachung des Strassenzustandes ab Wohnort wird Mitarbeitenden, die mehr als 3 Kilometer vom Dienstort entfernt wohnen, eine jährliche Pauschalentschädigung ausgerichtet. Die Entschädigung richtet sich nach Anhang I dieser Verordnung.
Art. 13a Nachtarbeit im baulichen und betrieblichen Unterhalt der Strasseninfrastruktur
Mitarbeitende, die Nachtarbeiten im Zusammenhang mit dem baulichen und betrieblichen Unterhalt verrichten, werden mit einer Zeitkompensation von 150 % der Einsatzzeit sowie einem Geldzuschlag gemäss § 3 Abs. 1 entschädigt.
Art. 14 Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser
Für Arbeiten mit Bindemitteln, an Hand- und Balkenbrause und im Wasser erhalten Mitarbeitende jährliche Pauschalentschädigungen. Diese richten sich nach Anhang II beziehungsweise Anhang III dieser Verordnung.
Art. 15 …
Art. 16 Kursleitungen im Rahmen von Jugend- und Sport-Kursen
Kursleiterinnen und Kursleiter der Aus- und Weiterbildungskurse für Jugend sowie Sport-Leiterinnen und -Leiter erhalten, sofern die Kurse auswärts an Wochenenden stattfinden beziehungsweise mehrere Tage dauern, folgende Entschädigungen:
Fr. 100.– pro Tag;
Fr. 50.– pro Halbtag.
Bei Kursleitungen gemäss Absatz 1 wird die Regel-Sollarbeitszeit beziehungsweise die Sollarbeitszeit der vereinbarten Arbeitszeitvariante des Bandbreitenmodells beziehungsweise deren Hälfte angerechnet.
Art. 17 Einsatz bei Wahlen und Abstimmungen
Mitarbeitende der Staatskanzlei, die bei Wahlen und Abstimmungen an Samstagen und Sonntagen mitarbeiten, erhalten neben der Zeitgutschrift eine Entschädigung von Fr. 30.– pro Stunde.
3. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Aufhebung geltenden Rechts
Es werden aufgehoben:
Verordnung über die Abgeltung von Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst sowie von Pikett- und Bereitschaftsdienst in staatlichen Anstalten vom 26. Oktober 19813;
Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Handwerker, Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Personalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 19734;
Verordnung über die Abgeltung des Pikettdienstes und der Inkonvenienzen für Strassenmeister, Chauffeure und Strassenarbeiter sowie ständige Arbeiter und Hilfsarbeiter der Abteilung Tiefbau des Baudepartementes vom 5. März 19735.
Art. 19 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2002 in Kraft.
Anhänge
Anhang I: Anhang I Anhang II: Anhang II Anhang III: Anhang III
Aarau, 27. Februar 2002
Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Pfirter
2002 S. 75