165.111
Personal- und Lohnverordnung
Vom 25.09.2000 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 4 Abs. 1, 6, 15 Abs. 2, 23 Abs. 3, 25 Abs. 1 und 37 Abs. 5 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 20001, die §§ 5 Abs. 4, 9 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 3, 20 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 2 sowie Anhang III Ziffer 1 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 19992, auf § 5 Abs. 1 des Organisationsgesetzes vom 26. März 19853 und § 3 Abs. 2 lit. c des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG) vom 4. Juli 20064,
beschliesst:
1. Geltungsbereich5
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons.
Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Regelungen in andern Erlassen.
2. Anstellungsbehörden und Vorgesetzte6
Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen der Anstellungsbehörden
Die Anstellungsbehörden haben folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Begründung und Auflösung des Anstellungsverhältnisses;
Festsetzung des Anfangslohns und Erlass weiterer Lohnverfügungen;
Ansetzen einer Bewährungszeit gemäss § 10 Abs. 1 lit. c und d des Personalgesetzes;
weitere Kompetenzen gemäss dieser Verordnung.
Ist der Regierungsrat Anstellungsbehörde, nehmen die Vorgesetzen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters die Kompetenzen gemäss Absatz 1 lit. c und d wahr. Für die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber übernimmt der Landammann die Funktion des Vorgesetzten.
Art. 3 Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, mitzuwirken.
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche mit einem Führungsentscheid des oder der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vorgesetzte zugleich Anstellungsbehörde sind, können einen Entscheid der Departementsleitung, der Staatskanzleileitung oder der Justizleitung verlangen.
Art.
4 Anstellungsbehörden
a) Regierungsrat
Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.
Auf Vorschlag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers stellt der Regierungsrat an:
die Staatsschreiber-Stellvertreterin und Generalsekretärin der Staatskanzlei oder den Staatsschreiber-Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei;
die Leiterinnen oder die Leiter der Abteilungen und Stabsstellen der Staatskanzlei.
Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers stellt der Regierungsrat an:
a) die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre;
b) die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Stabsstellen;
c) die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbstständigen Anstalten:
aa) …
bb) Kantonale Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs: Direktorinnen oder Direktoren;
cc) …
Art. 5 b) Staatskanzlei und Departemente
Die Departemente und die Staatskanzlei sind – unter Vorbehalt von § 4 – Anstellungsbehörde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Departemente und die Staatskanzlei können weitere Anstellungsbehörden bezeichnen. Sie legen deren Kompetenzen fest.
Die Direktionen der unselbstständigen Anstalten sind Anstellungsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte sowie die Justizverwaltung informieren Human Resources Aargau (HR Aargau) über die von ihnen getroffenen Regelungen.
Art. 6 Ratssekretärin oder Ratssekretär
Das Büro des Grossen Rates nimmt für die Ratssekretärin oder den Ratssekretär die Funktionen der Anstellungsbehörde wahr.
3. Begründung des Anstellungsverhältnisses7
Art. 7 Ausschreibung
Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde auf eine Ausschreibung verzichten. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist insbesondere möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen, bei internem Stellenwechsel oder aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
Die Ausschreibung erfolgt im Auftrag der Anstellungsbehörde durch HR Aargau oder gemäss den Vorgaben von HR Aargau durch die Anstellungsbehörde.
Art. 8 Anstellungsvertrag
Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Anstellungsbehörde als Vertreterin des Kantons und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter begründet.
Die Anstellungsbehörde stellt den Anstellungsvertrag gemäss den formellen Vorgaben von HR Aargau aus.
Vertragsänderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Art. 9 Probezeit
Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.
Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbaren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu verlängern.
Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.
Art. 10 Befristung des Vertrags
Das Anstellungsverhältnis ist in der Regel unbefristet.
Die Befristung eines Vertrags und dessen Verlängerung sind nur in begründeten Fällen möglich. Dabei darf die maximale Dauer von 5 Jahren nicht überschritten werden.
Wird ein befristetes Anstellungsverhältnis in ein unbefristetes überführt, so ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.
Art. 11 Interner Stellenwechsel
Bei Übernahme einer neuen Funktion oder Änderung der Anstellungsbehörde ist ein neuer Anstellungsvertrag abzuschliessen.
Der Zeitpunkt des Stellenwechsels kann einvernehmlich festgesetzt werden. Andernfalls erfolgt der Stellenwechsel durch schriftliche Mitteilung und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.
4. Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Art. 12 Beendigungsarten
Das Anstellungsverhältnis endet durch:
Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen;
Kündigung;
Fristlose Auflösung;
Ablauf einer befristeten Anstellung;
Erreichen der Altersgrenze;
Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall;
Tod.
Art. 13 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Anstellungsverhältnis kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Anstellungsbehörde und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter jederzeit aufgelöst werden.
Art. 14 Ordentliche Kündigung
Das Anstellungsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen auf das Ende eines Monats durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden.
Die Anstellungsbehörde muss die Kündigung schriftlich begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Art. 15 Fristlose Auflösung
Die fristlose Auflösung erfolgt schriftlich und ist zu begründen.
Die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 16 Auflösung eines befristeten Anstellungsverhältnisses
Das befristete Anstellungsverhältnis endet:
mit dem Ablauf der Frist;
durch fristlose Auflösung;
durch Kündigung, wo ein Kündigungsvorbehalt vertraglich vereinbart worden ist.
Art. 17 Erreichen der Altersgrenze
Das Anstellungsverhältnis endet ohne Kündigung am letzten Tag des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 65. Altersjahr vollendet.
Nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Anstellungsverhältnis weitergeführt werden.
Art. 18 Auflösung infolge Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Unfall
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung im Zeitpunkt der Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung8.
Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber im Zeitpunkt der Zusprechung einer Teilinvalidenrente klärt die Anstellungsbehörde die Möglichkeiten einer Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses oder eines internen Stellenwechsels ab.
5. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 19 Schutz der Persönlichkeit
Der Kanton trifft alle Massnahmen, die zur Verhinderung von sexueller Belästigung und Mobbing notwendig und angemessen sind und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Rechte.
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die unselbstständigen Anstalten bezeichnen je eine interne Anlaufstelle für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die von sexueller Belästigung oder von Mobbing betroffen sind. Sie melden diese Stelle HR Aargau.
Art. 20 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
Falls eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei ungerechtfertigten Angriffen oder Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen, den Rechtsweg beschreiten muss, prüfen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte und die Justizverwaltung auf Gesuch hin die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz.
Gerichts- und Anwaltskosten werden übernommen, wenn eine rechtliche Vertretung und bzw. oder die Beschreitung des Rechtswegs notwendig ist, um die Rechte der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu wahren oder finanziellen Schaden abzuwenden oder zu beseitigen.
Art. 21 Personalakten, Datenschutz
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten bezeichnen die zuständigen Stellen für die Führung der Personalakten.
Personendaten dürfen nur so weit bearbeitet werden, als sie für das Anstellungsverhältnis relevante Daten enthalten.
Die zur Führung der Personalakten zuständige Stelle gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Gesuch hin Auskunft und Einsicht in ihre persönlichen Akten und entscheidet über eine allfällige Berichtigung oder Beseitigung der darin enthaltenen Daten.
Art. 22 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch
Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch wird durch die Vorgesetzten geführt. Auf Grund einer Vereinbarung mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter können weitere Personen beigezogen werden.
Art. 23 Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Anstellungsbehörde kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn berechtigte Zweifel an der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters bestehen.
Der Regierungsrat kann auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung sowie der Direktionen der unselbstständigen Anstalten eine vertrauensärztliche Untersuchung für einzelne Berufsgruppen als obligatorisch erklären.
Art. 24 Befreiung vom Amtsgeheimnis
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.
Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber sowie der Justizleitung erteilt.
Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.
Art. 25 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Wird für Nebenbeschäftigungen Arbeitszeit in Anspruch genommen, so muss die beanspruchte Arbeitszeit kompensiert oder das Arbeitspensum reduziert werden.
Bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes können für die Teilnahme an Sitzungen während der Arbeitszeit pro Woche durchschnittlich 2 Arbeitsstunden ohne Kompensation beansprucht werden. Die darüber hinausgehende Arbeitszeit muss kompensiert werden.
Die Einnahmen aus Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern verbleiben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Art. 26 Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis muss der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter spätestens am letzten Arbeitstag ausgehändigt werden. Zwischenzeugnisse werden innerhalb von 14 Tagen ausgestellt.
Art. 26a Disziplinarmassnahmen gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie gegen Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
Bei pflicht- und vorschriftswidrigem Verhalten von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Jugendanwältinnen und Jugendanwälten kann der Regierungsrat ein Disziplinarverfahren durchführen.
Er kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
Verweis,
Versetzung ins Provisorium,
Entlassung aus dem Amt.
Mit den Disziplinarmassnahmen kann eine angemessene Lohnkürzung verbunden werden.
Ist ein Disziplinarverfahren eingeleitet, kann in schwerwiegenden Fällen während dessen Dauer eine vorsorgliche Sistierung in der Amtstätigkeit angeordnet werden.
Art. 26b Anordnung von Homeoffice
Der Regierungsrat kann bei schwerer Mangellage infolge vom Bundesrat beschlossener 'Kontingentierungen von Strom oder Gas' sowie 'Netzabschaltungen beim Strom' für Mitarbeitende, die ihre Arbeit unabhängig von ihrem üblichen Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung erledigen können, Homeoffice anordnen.
Ist ein Arbeiten im Homeoffice einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht zumutbar, weist die Anstellungsbehörde nach Möglichkeit einen Notarbeitsplatz zu.
6. Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
Art. 27 Überstunden
Überstunden sind Arbeitszeit, welche über die vereinbarte Sollarbeitszeit hinaus auf Anordnung der oder des Vorgesetzten hin geleistet wird.
Überstunden sind durch Gewährung von Freizeit im Verhältnis 1:1 zu kompensieren.
Ist die Zeitkompensation aus betrieblichen Gründen innerhalb von 12 Monaten nicht möglich, ordnet die Anstellungsbehörde ausnahmsweise die Auszahlung der Überstunden an. Diese berechnet sich auf der Grundlage des individuellen Jahreslohns ohne Zulagen mit einem Zuschlag von 25 %.
An Angestellte sowie Beamtinnen und Beamte ab Lohnstufe 16 gemäss Einreihungsplan werden keine Überstunden ausbezahlt.
Art. 27a …
Art. 28 Ferienanspruch
Der jährliche Ferienanspruch beträgt:
25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird,
22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag begangen wird,
25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag begangen wird,
27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag begangen wird,
30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird.
Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.
Art. 29 Berechnung der Ferien
Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.
Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.
Art. 30 Bezug der Ferien
Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
Die bzw. der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Organisationseinheiten vereinbar ist.
Nicht bezogene Ferien werden nur bei Austritt entschädigt.
Art. 30a Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads
Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.
Die Leitung der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justizverwaltung entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde, ob ausnahmsweise von Absatz 1 abgewichen werden kann. Gegebenenfalls ist wie folgt vorzugehen:
Wurden weniger Ferientage bezogen, werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Wurden mehr Ferientage bezogen, wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.
Die Berechnungen gemäss Absatz 2 erfolgen in Stunden und Minuten.
Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach den Berechnungen gemäss den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss § 28 Abs. 1 gewährleistet ist.
Art. 31 Kürzung der Ferien
Bei unbezahltem Urlaub werden die Ferien für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt.
Bei bezahlter Abwesenheit, welche länger als 4 Monate dauert, erfolgt eine Kürzung der Ferien gemäss Absatz 1.
Art. 32 Feiertage
Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai.
Der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest Zofingen sowie der Verenatag Zurzach gelten für die Arbeitsorte in den entsprechenden Bezirken ebenfalls als Feiertage.
Für die von Absatz 2 abweichenden Arbeitsorte legen die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte einheitlich pro Arbeitsort fest, welcher Tag als zusätzlicher freier Tag für alle Mitarbeitenden, die dort arbeiten, gilt.
Art. 33 Bezahlter Kurzurlaub
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für:
Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft 3 Tage
Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie 1 Tag
…
Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern 3 Tage
beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten 1 Tag
in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung
Militärische Rekrutierung gemäss VREK9
Umzug des eigenen Haushaltes 1 Tag
Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei Teilnahme
Pflege bei Krankheit eigener Kinder bis 2 Tage
Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.
Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.
Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.
Art. 33a Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
Handelt es sich bei den Mitarbeitenden gemäss § 33 Abs. 4 um Berufslernende beziehungsweise um Personen in einem in Bezug auf den Lohn in einer Berufslehre vergleichbaren, mindestens sechsmonatigen Praktikum, so besteht Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in demselben Ausmass.
Der Zeitpunkt des Urlaubs gemäss Absatz 1 ist mit der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.
Art. 34 Unbezahlter und bezahlter Urlaub
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unbezahlten Urlaub gewähren, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können bezahlten Urlaub gewähren für unbezahlte Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind.
Bei den Beamtinnen und Beamten der Gerichte entscheidet die Justizleitung, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten das zuständige Departement über die Urlaubsgewährung gemäss den §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2.
Art. 34a Bezug des Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes
Mindestens 14 Wochen des bezahlten Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubes sind ab der Niederkunft zu beziehen.
Schiebt die Mitarbeiterin den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16c Abs. 2 EOG10 zufolge längeren Spitalaufenthaltes des Neugeborenen auf, wird der bezahlte Urlaub unterbrochen. Für die betreffende Zeit sind Überstunden zu kompensieren, Ferien zu beziehen, positive Gleitzeitsaldi abzubauen, oder es ist unbezahlter Urlaub zu beziehen.
Art. 34b Vaterschaftsurlaub
Der zweiwöchige Vaterschaftsurlaub ist innerhalb von 6 Monaten ab der Geburt des Kindes zu beziehen.
Während dieses Urlaubs wird der bisherige Lohn bezahlt.
7. Lohn11
Art.
35 Festlegung des Lohns
a) Anfangslohn
Der Anfangslohn der Angestellten wird durch Verfügung festgelegt.
Für die Beamtinnen und Beamten, die gemäss Anhang II zum Lohndekret entlöhnt werden, legt das zuständige Departement den Anfangslohn fest. Bei den Gerichten ist diese Aufgabe der Justizleitung übertragen.
Die Festlegung des Leistungsanteils und des Erfahrungsanteils erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesener Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die neue Stelle. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.
Art. 36 b) Lohnanpassungen
Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind:
die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,
die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,
die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils,
das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.
Bei andauernd ungenügenden Leistungen kann die Anstellungsbehörde den Leistungsanteil des Lohns kürzen.
Die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil.
Art. 37 Eröffnung des Lohns
Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.
Nach der Mitteilung des neuen Lohns kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine begründete Verfügung verlangen.
Art. 38 Funktionszulagen
Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zusätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.
Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30–50 % der Differenz zwischen dem Positionslohn der angestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend übernommenen Funktion.
Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.
Art. 39 Dienstaltersgeschenke
Die Berechnung der Dienstjahre erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Bei Arbeitsunterbruch werden frühere Anstellungsjahre inklusive Lehrjahre angerechnet. Unbezahlter Urlaub wird abgezogen.
…
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten kein Dienstaltersgeschenk, falls das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Fälligkeit gekündigt ist.
Die Anstellungsbehörde entscheidet, ob das Dienstaltersgeschenk wegen ungenügenden Leistungen nicht gewährt wird.
Ausgerichtete Dienstaltersgeschenke werden bei einer Änderung des Beschäftigungsgrads analog § 30a behandelt.
Art. 40 Einmalige Prämien
Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Vorgesetzten im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien. Kriterien sind Qualität und bzw. oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.
Es werden zwei Arten von Prämien ausgerichtet:
Spontanprämien im Wert bis Fr. 300.– als Naturalgeschenke,
Prämien im Wert von Fr. 300.– bis Fr. 5'000.– als Naturalgeschenke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal 5 Tage.
Der Regierungsrat kann dem obersten Kader in besonderen Fällen Prämien im Wert bis Fr. 10'000.– in bar ausrichten.
In Spezialfonds vorgesehene Prämien zugunsten bestimmter Personalgruppen oder einzelner Personen dürfen mit Prämien gemäss Absatz 1 und 2 kumuliert werden, sofern sie sich nicht auf dieselben ausserordentlichen Leistungen oder speziellen Arbeiten beziehen.
Art. 41 Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung
Eine neue Arbeitsplatzbewertung wird vorgenommen bei einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Funktion während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder bei einer wesentlichen Veränderung der Funktion im Rahmen einer Neubesetzung der Stelle.
Die Arbeitsplatzbewertung wird auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung oder der Direktionen der unselbstständigen Anstalten durch die Bewertungskommission durchgeführt.
Sind die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung oder die Direktionen der unselbstständigen Anstalten mit einem Entscheid der Bewertungskommission nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 42 Arbeitsmarktzulage
Auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justizverwaltung klärt HR Aargau ab, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen gegeben sind.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen und Ressourcen über die Ausrichtung einer Arbeitsmarktzulage für bestimmte Funktionen und legt die Zeitdauer und die Höhe der Arbeitsmarktzulage fest.
Art. 43 Naturalleistungen
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die am Arbeitsort eingenommen werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen, Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung.
Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu benutzen, können in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt werden.
Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.
Art. 44 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.
Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begründet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden.
Art. 45 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst
Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.
8. Organisation des Personalwesens
Art. 46 Aufgaben und Kompetenzen von HR Aargau
HR Aargau unterstützt den Regierungsrat in Fragen der Personalpolitik. Sie erbringt Dienstleistungen für die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie für die unselbstständigen Anstalten. Sie formuliert die Grundlagen der Personalentwicklung und organisiert Bildungsveranstaltungen. Sie sorgt für einen einheitlichen Vollzug der personal- und lohnrechtlichen Bestimmungen und ist zuständig für ein entsprechendes Controlling.
Art. 47 Aufgaben und Kompetenzen der Personalverantwortlichen
Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung bezeichnen ihre Personalverantwortlichen.
Die Personalverantwortlichen sind im Rahmen der personalpolitischen und personalrechtlichen Vorschriften sowie der departementalen Regelungen zuständig für die Belange des Personalwesens.
9. Rechtsschutz12
Art. 48 Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
In der Form der Verfügung werden erlassen:
Einreihung in die Lohnstufe,
Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen,
Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern,
Disziplinarmassnahmen,
Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen,
Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.
Art.
49 Schlichtungskommission
a) Wahl
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungskommission auf 4 Jahre.
Art. 50 b) Sekretariat
Die Staatskanzlei führt das Sekretariat der Schlichtungskommission.
Art. 51 …
Art. 52 d) Entschädigung
Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommission richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret13.
Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 201014.
Art. 53 e) Besetzung
Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusammen.
Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt ein Mitglied der Schlichtungskommission den Vorsitz.
Art.
54 Schlichtungsverfahren
a) Einleitung
Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich einzureichen. Die Eingabe muss den Sachverhalt darlegen sowie einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Art. 55 b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel
Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen einzureichen.
Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 56 c) Empfehlung
Die Schlichtungskommission eröffnet den am Verfahren Beteiligten das Ergebnis spätestens 3 Monate nach Eingang des Gesuches in schriftlicher Form. Die Empfehlung enthält folgende Angaben:
Datum,
Besetzung der Schlichtungskommission,
Parteien,
Anträge und Begründung,
Erwägungen der Schlichtungskommission,
Ergebnis,
Bezeichnung der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsmittel,
Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 57 Aufhebung geltenden Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung zum Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 19. Juni 197215;
die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Angestellten in staatlichen Anstalten (Angestelltenverordnung) vom 12. Januar 197216;
die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Aushilfen vom 7. März 196917;
die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Handwerker, Chauffeure und Arbeiter sowie der Strassenwärter des Baudepartementes (Personalverordnung Regiebetriebe) vom 5. März 197318, mit Ausnahme von § 11 Einleitungssatz und Ziff. 1 sowie § 13 Abs. 4;
die Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der Abwarte in den staatlichen Gebäuden vom 18. Dezember 196919;
die Verordnung über das Dienstverhältnis der Staatsförster, Forstwarte und Waldarbeiter der Staatsforstverwaltung (Forstpersonalverordnung) vom 13. Januar 197520.
Art. 58 Änderung geltenden Rechts
Die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. Juli 199621 wird wie folgt geändert:22 Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 58a Publikation von Änderungen
Änderungen, welche eine Verschlechterung der Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit sich bringen, sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
Art. 59 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. April 2001 in Kraft.
Die Bestimmungen des I., II., III., VII. und IX. Abschnitts sowie § 58 treten gestützt auf Ziffer 1 Abs. 2 von Anhang III des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals vom 30. November 199923 am 1. November 2000 in Kraft.
§ 27a tritt am 1. August 2022 in Kraft und ist befristet bis 30. April 2024.
Aarau, 25. September 2000
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
2000 S. 256