197.100
Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag
Vom 01.08.1832 (Stand 01.08.1832)
Art. 1
Der gemeineidgenössische Dank-, Buss- und Bettag soll künftig, und zwar mit dem gegenwärtigen Jahr (1832) angefangen, in allen Ständen der Eidgenossenschaft immer gleichzeitig am dritten Sonntag des Septembers gefeiert werden.
Art. 2
Der eidgenössische Vorort wird beauftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde.
Zürich, den 1. August 1832
Der eidgenössische Kanzler Am Rhyn
Bd. 1 S. 39