210.155
Verordnung über die Pfandleihe
Vom 19.11.2008 (Stand 01.07.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 134 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) vom 27. März 1911, § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985 und § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Anforderungen an die ordnungsgemässe Geschäftsführung eines Pfandleihgewerbes nach Art. 907 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 fest. Sie regelt die Aufsicht und das Verfahren.
Art. 2 Persönliche Voraussetzungen
Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
sie muss vertrauenswürdig sein und über einen guten Leumund verfügen,
sie darf in den letzen fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs nicht wegen Straftaten gegen das Vermögen verurteilt worden sein,
es dürfen gegen sie keine Verlustscheine vorliegen.
Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird die Bewilligung erteilt, wenn alle Mitglieder der Geschäftsleitung oder der geschäftsführenden Organe beziehungsweise die geschäftsführenden Gesellschafter die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
Art. 3 Weitere Voraussetzungen
Die Person, die das Pfandleihgewerbe betreiben will, muss den Nachweis erbringen, dass
die hinterlegten Pfandgegenstände zum Verkehrswert gegen Diebstahl, Elementarschäden sowie Vandalismus versichert sind,
sie für die Dauer der Bewilligung über eine für die Art und das Ausmass des Betriebs ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügt, die auch die sorgfältige Aufbewahrung der Pfandgegenstände umfasst,
ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 4 Bewilligungserteilung
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt die Bewilligung in der Regel befristet auf fünf Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor Fristablauf neu erteilt werden.
Art. 5 Buchführungspflicht
Neben den üblichen Geschäftsbüchern führt die Pfandleiherin oder der Pfandleiher ein Pfandleihbuch, welches über jeden Versatzpfandvertrag mindestens folgende Einträge enthält:
Datum des schriftlichen Versatzpfandvertrags,
Name und Adresse der verpfändenden Person,
Darlehensbetrag,
Fälligkeit des Darlehens,
Zinssatz,
Angaben zu besonderen Kosten der Aufbewahrung,
Beschreibung des Pfandgegenstands zu dessen Identifizierung,
Nummer des Versatzscheins,
genauer Ort der Aufbewahrung.
Art. 6 Minimale Darlehensdauer
Das Darlehen darf nicht früher als drei Monate nach seiner Aushändigung zurückgefordert werden.
Art. 7 Höchstzinssatz; besondere Kosten
Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12% betragen. Besondere Kosten für die Aufbewahrung dürfen separat verrechnet werden; sie müssen im Versatzpfandvertrag detailliert und betragsmässig aufgeführt sein.
Art. 8 Amtlicher Verkauf
Das Betreibungsamt am Sitz des Pfandleihbetriebs vollzieht den amtlichen Verkauf.
Die vorgängige öffentliche Aufforderung wird im Amtsblatt veröffentlicht; vorab ist die verpfändende Person zu orientieren.
Art. 9 Aufsicht
Das AWA übt die Aufsicht über das Pfandleihgewerbe aus. Es kann zur Erfüllung seiner Aufgabe Dritte beiziehen.
Die Person, die das Pfandleihgewerbe ausübt, hat dem AWA auf Verlangen Auskunft über die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen, Einsicht in die Bücher und übrigen Geschäftsunterlagen sowie Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
Art. 10 Gebühren
Das AWA erhebt für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung und für die Aufsicht über bewilligte Pfandleihgewerbe eine nach dem Zeitaufwand bemessene Gebühr. Der Stundenansatz beträgt Fr. 150.–.
Das zuständige Betreibungsamt erhebt für die Durchführung des amtlichen Verkaufs Gebühren nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) vom 23. September 1996.
Art. 11 …
Art. 12 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Aarau, 19. November 2008
Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2008 S. 535