251.200
Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung
Vom 16.03.2010 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse.
Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20071 und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren.
2. Strafbehörden
2.1. Strafverfolgungsbehörden
Art. 2 Polizei
Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.
Die Kantonspolizei kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.
Art. 3 Staatsanwaltschaft; Organisation und Aufgaben
Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden von der Oberstaatsanwaltschaft, der kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen.
Je eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke ist für folgende Bezirke zuständig:
Aarau und Lenzburg,
Zofingen und Kulm,
Bremgarten und Muri,
Rheinfelden und Laufenburg,
Brugg und Zurzach,
Baden.
Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 alle Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die Bezirke zur Behandlung zuweisen.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft.
Art. 4 Oberstaatsanwaltschaft
Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer Oberstaatsanwältin oder eines Oberstaatsanwalts.
Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.
Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist.
Die Oberstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die kantonale Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften.
Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.
Sie regelt die Zusammenarbeit mit der Polizei und erlässt dafür in Absprache mit der Leitung der Jugendanwaltschaft und nach Anhörung der Kantonspolizei Weisungen und Richtlinien.
Bis zum Abschluss des Vorverfahrens bestellt die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und die amtliche Verteidigung.
Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der für die Koordination zuständigen Person bei der Kantonspolizei die löschungspflichtigen Daten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. e der interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 20092. Die Vollzugsbehörde informiert sie nach Abschluss des Vollzugs über Beginn, Unterbruch und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme.
Art. 5 Kantonale Staatsanwaltschaft
Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Oberstaatsanwaltschaft.
Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor.
Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitende Staatsanwältin oder den leitenden Staatsanwalt.
Der Regierungsrat stellt die Stellvertretung der Leitung an.
Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.
Art. 6 Staatsanwaltschaften für die Bezirke
Den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen je eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor. Der Regierungsrat kann für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eine gemeinsame Leitung und Stellvertretung beschliessen.
Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitenden Staatsanwältinnen oder leitenden Staatsanwälte.
Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der Leitungen an. Wird eine gemeinsame Leitung für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung.
Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.
Art. 7 Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft.
Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Obergerichts, der Bezirksgerichtspräsidien oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen Justizbehörden geführt werden muss.
…
…
…
Die Aufsichtskommission der Justiz kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen Verwaltungsbehörden geführt werden muss.
Sind alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand, ist eine ausserordentliche Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen durch
den Regierungsrat,
die Aufsichtskommission der Justiz, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats oder Mitarbeitende der Verwaltung geführt werden muss.
Für ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die §§ 4 Abs. 5, 35 und 40 Abs. 2 nicht.
Art. 8 Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte
Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft stellt auf Antrag der Leitung der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen an.
Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch.
Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3 eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsanwalt ermächtigen, im Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen auszuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermächtigung festzuhalten. Bei Ermächtigungen für bestimmte Verfahren gehen Anweisungen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall vor.
Art. 9 Verwaltungsbehörden
Gemeinderäte und Verwaltungsbehörden sind nach den hierfür massgebenden besonderen Bestimmungen zuständig für die Strafverfolgung und die Beurteilung von Übertretungen.
2.2. Strafrichterliche Behörden
Art. 10 Zwangsmassnahmengericht
…
Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des ViCLAS-Konkordats.
Art. 11 Einzelgericht
Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet als Einzelgericht, wenn nicht die Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine Verwahrung gemäss Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 19373 oder eine stationäre Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 61 StGB beantragt.
Aus wichtigen Gründen kann das Einzelgericht die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht überweisen. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen.
Art. 12 Bezirksgericht
Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsachen.
Art. 13 Obergericht
Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Strafsachen.
…
2.3. Vollzugsbehörden
Art. 14 Allgemein
Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen.
…
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörde als endgültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt.
Art. 15 Begnadigung
Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.
Begnadigungsgesuche, die sich auf eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse von höchstens Fr. 10'000.– oder eine andere Massnahme gemäss den Art. 67–67b StGB beziehen, fallen in die Entscheidungskompetenz der zuständigen Kommission des Grossen Rats.
Der Grosse Rat bezeichnet die Kommission und regelt das Verfahren durch Dekret.
Art. 16 Anstalten und Einrichtungen
Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Weiterbestand und Erweiterung der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.
Der Regierungsrat kann mit geeigneten Anstalten und Einrichtungen Verträge über den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeits- und Wohnexternats sowie Massnahmen gemäss den Art. 59–61 und 63 StGB abschliessen. Er ordnet die Aufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen gemäss Art. 379 StGB.
Zur Bewachung und Betreuung von Personen in den kantonalen Vollzugsanstalten können private Sicherheitsdienste beigezogen werden.
Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 4 wahrnehmen, unterstehen der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Vollzugsbehörde gemäss § 14 Abs. 1 und sind von dieser auszubilden.
2.4. Aufsichtsbehörde
Art. 17 Grundsatz
Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden.
Die ernennende Behörde gemäss § 7 Abs. 3, 4 und 4bis beaufsichtigt die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. § 18 gilt sinngemäss.
Art. 18 Staatsanwaltschaften
Die Aufsicht des Regierungsrats über die Staatsanwaltschaften umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften,
Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,
Kontrolle des Geschäftsgangs,
Entgegennahme des Jahresberichts,
Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,
Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte sowie gegen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Disziplinarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.
Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind unzulässig.
3. Zuständigkeiten und Gerichtsstand
Art. 19 Sachliche Zuständigkeit
Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig für
das Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO,
die Orientierung der Staatsanwaltschaft des Bundes über erste Ermittlungen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 StPO.
Art. 20 Örtliche Zuständigkeit
Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig, dem Bundesstrafgericht interkantonale Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Entscheidung zu unterbreiten.
4. Rechtshilfe
Art. 21 Geltungsbereich
Für die innerkantonale und die internationale Rechtshilfe gelten die Vorschriften des Bunds über die nationale Rechtshilfe sinngemäss.
Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe gewähren, wenn der Tatbestand auch im Kanton Aargau mit Strafe bedroht ist und Gegenrecht gehalten wird.
Art. 22 Zuständigkeiten
Gesuche um Rechtshilfe gemäss Art. 46 StPO und Inanspruchnahme der Polizei gemäss Art. 53 StPO sowie die Benachrichtigung über Verfahrenshandlungen von Behörden anderer Kantone gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO sind an die Oberstaatsanwaltschaft zu richten.
Die Oberstaatsanwaltschaft informiert die betroffenen Staatsanwaltschaften und leitet die Rechtshilfegesuche zur Behandlung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Rechtshilfe im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.
5. Allgemeine Verfahrensregeln
Art. 23 Belohnung
Belohnungen an Private für deren Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten oder bei der Fahndung nach tatverdächtigen Personen, die aus der Staatskasse zu bezahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausgesetzt und ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat kann dafür Weisungen erlassen.
Art. 24 Mitteilung an andere Behörden und Dritte
Die urteilende Behörde teilt rechtskräftige Entscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen in der Tier- und Umweltschutzgesetzgebung sowie der Waffengesetzgebung ergangen sind, den dafür zuständigen Vollzugsbehörden mit.
Sie teilt der zuständigen Behörde Entscheide betreffend Personen mit, die eine bewilligungsbedürftige Tätigkeit gemäss § 57 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20054 ausüben.
Die urteilende Behörde kann den rechtskräftigen Entscheid der sachverständigen Person zustellen, die im Rahmen des Verfahrens ein Gutachten gemäss den Art. 182–191 StPO erstattet hat.
Die Staatsanwaltschaften informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide, wenn diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sind und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.
Die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden gewähren der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m PolG erforderlich ist.
Die Staatsanwaltschaften können medizinischen Hilfskräften, Ärzten und Spitälern Einsicht in Obduktionsgutachten gewähren, wenn sie die das Gutachten betreffende Person vor dem Tod medizinisch betreut haben.
Die Kantonspolizei ist die für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB.
Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte informieren die Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 20015 über Sistierungen und Einstellungen von Verfahren gemäss Art. 55a StGB.
Die Staatsanwaltschaften stellen die Anklageschriften, in denen Ausländerinnen und Ausländer als beschuldigte Personen bezeichnet sind, zum Zeitpunkt der Anklageerhebung dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu.
Die Gerichte stellen Urteilsdispositive, in denen eine Landesverweisung gemäss Art. 66a oder 66abis StGB angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Eröffnung dem MIKA zu.
Art. 25 Bekanntmachung von Entscheiden
Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsentscheiden erfolgt im Amtsblatt.
Art. 26 Fristenlauf
Als Feiertage gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO gelten Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachtstag und Stephanstag.
6. Beweismittel
Art. 27 Einvernahmen; Zuständigkeit
Einvernahmen der Staatsanwaltschaft werden durch die verfahrensleitende Staatsanwältin oder den verfahrensleitenden Staatsanwalt durchgeführt. Sie oder er kann Assistenz-Staatsanwältinnen oder Assistenz-Staatsanwälte mit der Durchführung der Einvernahme betrauen.
Die verfahrensleitende Staatsanwältin oder der verfahrensleitende Staatsanwalt kann durch die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete Angehörige der Polizeikorps mit der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.
Bei schweren Verbrechen und Vergehen sind die wichtigen Beweiserhebungen und Schlusseinvernahmen von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen Staatsanwalt vorzunehmen.
Art. 28 Einvernahmen; Abklärungen der persönlichen Verhältnisse
Die kantonalen und kommunalen Behörden erteilen den Strafverfolgungsbehörden unentgeltlich die notwendigen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person.
Art. 29 Ärztliche Untersuchung, Legalinspektion und Legalobduktion
Der Regierungsrat bezeichnet die ärztlichen Stellen, welche die Untersuchung von Personen und Leichen, die Legalinspektion oder die Legalobduktion vorzunehmen haben.
Er regelt die Durchführung der ärztlichen Untersuchung, der Legalinspektion und der Legalobduktion durch Verordnung.
7. Zwangsmassnahmen
Art. 30 Zuständigkeit der Polizei
Folgende Zwangsmassnahmen sind den Kaderangehörigen der Kantonspolizei vorbehalten:
Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Festnahme über drei Stunden gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO,
Anordnung der nicht invasiven Probenahmen für die DNA-Analyse gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO,
Anordnung des Erstellens eines DNA-Profils von Spuren gemäss Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO,
Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren gemäss den Art. 282 f. StPO,
…
Anordnung einer verdeckten Fahndung im Ermittlungsverfahren gemäss den Art. 298a–298d StPO.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die polizeilichen Kaderfunktionen, welchen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 zukommen.
Art. 31 Entschädigung von Privatpersonen
Der Staat haftet für den Schaden, den Private durch die Mithilfe bei der Verfolgung oder der Verhaftung einer verdächtigen oder zur Verhaftung ausgeschriebenen Person erleiden.
Art. 32 Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
Die verhaftete Person ist berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
Im Einverständnis mit der verhafteten Person oder, falls die öffentliche Sicherheit es gebietet, auch gegen ihren Willen, kann die Verfahrensleitung die Durchführung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Strafanstalt anordnen.
Art. 33 Schutz von Berufsgeheimnissen bei Überwachung
Das Zwangsmassnahmengericht, das die geheime Überwachung genehmigt hat, leitet die Aussonderung der Berufsgeheimnisse gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO.
8. Vorverfahren
Art. 34 Melde- und Anzeigepflicht
Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden.
Angehörige der Polizeikorps von Kanton und Gemeinden haben alle strafbaren Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, sowie Verbrechen und Vergehen, von denen sie ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten, anzuzeigen.
Die Melde- und Anzeigepflicht entfällt, wenn der pflichtigen Person das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss den Art. 168 ff. StPO zusteht.
Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die meldepflichtigen Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden auf die Meldung verzichten, wenn kein klarer Tatverdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinderschutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Person auch in der Frage der Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Meldung. Die Mitglieder der Fachstelle unterstehen in diesen Fällen nicht der Meldepflicht.
Art. 35 Abschluss des Vorverfahrens
Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhandnahme, Sistierung und Einstellung des Verfahrens sind von der Oberstaatsanwaltschaft zu genehmigen.
9. Besondere Verfahren
Art. 36 Strafbefehlsverfahren; Zuständigkeit
Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Strafbefehle.
Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet die Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte, die namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle für Übertretungen oder Vergehen erlassen können.
Die Oberstaatsanwaltschaft kann Einsprachen gegen Strafbefehle erheben.
Art. 37 Übertretungsstrafverfahren
Für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Strafbestimmungen gelten die Verfahrensbestimmungen gemäss den Art. 355–357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung abweichende Regeln festlegt.
Art. 38 …
Art. 38a Ordnungsbussenverfahren; Allgemeines
Die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 18. März 20166.
Die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Art. 38b Übertretungstatbestände des Bundesrechts
Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Polizeiorgane und Behörden fest, die zur Erhebung von Ordnungsbussen für die bundesrechtlichen Übertretungstatbestände gemäss Art. 2 Abs. 1 OBG zuständig sind.
Er legt zudem durch Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden private Sicherheitsdienste zur Erhebung von Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr beiziehen können.
Art. 38c Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Übertretung begeht, die
a) in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
1. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 20097,
2. Hundegesetz (HuG) vom 15. März 20118,
3. Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 20059,
4. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom 21. Februar 198910,
5. Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 199311,
6. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 200712,
7. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 199713.
b) in einem Dekret oder einer Verordnung aufgeführt ist, das beziehungsweise die sich auf ein Gesetz gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1–7 stützt.
Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:
die zur Erhebung von Ordnungsbussen für die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zuständigen Polizeiorgane und Behörden,
die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die gemäss Absatz 1 mit Ordnungsbusse zu belegen sind, und
die Bussenhöhe.
Art. 38d Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts
Die Gemeinderäte können im Bereich der Strafbestimmungen der kommunalen Reglemente einen Ordnungsbussenkatalog erlassen, der ihre Polizeiorgane ermächtigt, die festgesetzten Ordnungsbussen zu erheben.
Art. 39 Nachträgliche Entscheide
Das Präsidium des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, ist für folgende selbstständige nachträgliche Entscheide zuständig:
Verlängerung der Probezeit gemäss den Art. 62 Abs. 4 und 64a Abs. 2 StGB,
Verlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB,
Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zugunsten der geschädigten Person gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB,
Verlängerung der Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Art. 87 Abs. 3 StGB,
Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuerteilung von Weisungen gemäss Art. 95 Abs. 4 StGB,
Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB.
Sieht das Strafgesetzbuch selbstständige nachträgliche Entscheide auf Antrag der Vollzugsbehörde vor, vertritt die Staatsanwaltschaft die Sache vor den zuständigen strafrichterlichen Behörden. Betrifft ein solcher nachträglicher Entscheid einen Strafbefehl, entscheidet die Staatsanwaltschaft selber über den Antrag der Vollzugsbehörde.
Haben Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen, wird diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, überweisen sie die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe.
10. Rechtsmittel im Strafprozess
Art. 40 Legitimation der Staatsanwaltschaft
Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt können die kantonalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen.
Dasselbe Recht steht der Oberstaatsanwaltschaft zu. Macht sie von ihrem Recht Gebrauch, vertritt sie den Fall vor der Rechtsmittelinstanz.
Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt verlangt eine schriftliche Urteilsbegründung, wenn das Gericht eine stationäre oder ambulante therapeutische Massnahme ausgesprochen hat und die Vollzugsbehörde für den korrekten Vollzug der Massnahme und die Beurteilung der Gefährlichkeit der verurteilten Person Kenntnis von den Überlegungen des Gerichts haben muss.
11. Kosten
Art. 41 Parteikosten
Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung der Parteikosten.
…
12. Vollstreckung
12.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Aufschub und Unterbruch
Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn
die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann,
mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person oder für eine Schwangere Gefahr für sie oder ihr Kind verbunden wäre.
Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzugs aus wichtigen Gründen zulässig.
Der Aufschub oder der Unterbruch des Vollzugs ist ausgeschlossen bei Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person.
Art. 43 Bedingte Entlassung
Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen.
Die Leitung der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.
Art. 44 Sicherheitshaft bei Rückversetzung
Um der dringenden Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen, kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art. 62a Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Abs. 3, 64c Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB der Staatsanwaltschaft beantragen, die betroffene Person zur Verhaftung auszuschreiben und dem Zwangsmassnahmengericht zur Anordnung der Sicherheitshaft zu überweisen, wenn die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung ernsthaft zu erwarten ist.
Die Vollzugsbehörde übergibt der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem begründeten Antrag alle notwendigen Vollzugsakten.
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss den Art. 220–240 StPO sinngemäss.
Art. 45 Geldstrafen, Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände
Die von den kantonalen Behörden verhängten Geldstrafen, Bussen, eingezogenen Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen, vorbehältlich Art. 73 StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 200414, gemäss Art. 374 StGB dem Kanton zu.
Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen.
Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss TEVG die zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln.
Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Weg des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung erfolgen.
Art. 46 Verordnung über den Vollzug
Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Straf- und Massnahmenvollzug durch Verordnung. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, unter Beachtung der vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, sowie folgender Leitsätze:
Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklären, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels eingesetzt werden können (Vollzugsplan).
Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt gemäss Art. 83 StGB ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthalts sowie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden.
Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und anderen geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger können mit den Eingewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.
Schuldhafte Pflichtverletzungen der eingewiesenen Person werden mit Arrest bis zu 20 Tagen oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung des Vollzugszwecks auszurichten.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen einführen und regeln.
Art. 47 Medizinische Behandlungen
Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen der Zustimmung der gefangenen Person. Sie werden in einer Klinik durchgeführt, wenn die Art der Behandlungen dies erfordert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist.
Ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn
eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind,
die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliesslich der Fachärztin oder dem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom zuständigen Departement namentlich zu bezeichnen.
Vor dem Entscheid ist die gefangene Person von der ermächtigten Person anzuhören, wenn keine Gefahr im Verzug liegt. Der Entscheid ist der gefangenen Person auch nach mündlicher Mitteilung von der Fachärztin oder vom Facharzt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an die einweisende Behörde und an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.
…
Art. 48 Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
Die Bewährungshilfe und die freiwillige soziale Betreuung umfassen die
Ausübung der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch,
Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, namentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens, die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausgestaltung von Organisation und Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung.
Art. 49 Information am Vollzug mitwirkender Dritter und anderer Behörden
Die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern und -täterinnen betrauten Personen, Institutionen und Amtsstellen
erhalten von der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe Informationen über diese Personengruppen, soweit sie für die korrekte Aufgabenerfüllung darauf angewiesen sind. In diesem Rahmen sind ihnen die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen,
sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde und die Bewährungshilfe umgehend über wichtige Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit den Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug zu informieren.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung diejenige vorgesetzte Person, die für die schriftliche Ermächtigung zur Information zuständig ist.
Art. 50 Information an Private
Opfer gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 199115 werden auf begründetes schriftliches Gesuch hin informiert:
im Voraus über Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs oder einer Vollzugsunterbrechung sowie die vorzeitige oder definitive Entlassung der gefangenen Person, und
über eine Flucht der gefangenen Person und deren Beendigung.
Andere Personen werden gemäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können.
Die Vollzugsbehörde kann die Information an Private verweigern, wenn bei der gefangenen Person überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.
Die gefangene Person wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt.
12.2. Kosten
Art. 51 Freiheitsstrafen
Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. Die Berechtigung der verhafteten Person, sich in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten zu verpflegen, bleibt vorbehalten.
Das zuständige Departement verpflichtet die verurteilte Person nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn sie eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet.
Wird ein Urteil tageweise, durch elektronische Überwachung, in Form der Halbgefangenschaft oder in einem Arbeits- beziehungsweise Arbeits- und Wohnexternat vollzogen, hat die verurteilte Person einen vom Regierungsrat festzulegenden Kostenanteil pro Vollzugstag zu tragen.
Art. 52 Massnahmen (Art. 59–61 und 63 StGB)
Die Vollzugskosten von Behandlungsmassnahmen werden wie folgt gedeckt:
entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmenvollzugs zu verwenden,
die betroffene Person, die eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen Beitrag zu leisten. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen Departement,
die nach Abzug der Leistungen gemäss Litera a und b verbleibenden Vollzugskosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.
Art. 53 Verwahrung (Art. 64 StGB)
Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt § 51 sinngemäss.
12.3. Strafregister
Art. 54 Zuständigkeit
Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 201616 ist die Oberstaatsanwaltschaft.
Art. 55 Verordnung
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, die gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG im Strafregister Personendaten über Verurteilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle.
12.4 Rechtsmittel im Straf- und Massnahmenvollzug
Art. 55a Beschwerderecht
Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 200717.
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme (Art. 59–61, 63 und 64 Abs. 1 StGB), die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsgericht diese verfügt. Es gelten keine Gerichtsferien.
Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Vollzugsanstalten und -einrichtungen beträgt drei Tage.
12.bis Bearbeitung von Personendaten
Art. 55b Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
Die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden führen ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Art. 55c Datenschutzberatung
Die Strafverfolgungsbehörden benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person.
Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben:
sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit,
sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 17a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 200618 vor,
sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
Art. 55d Datenbearbeitungs- und Informationssysteme
Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weitere beteiligte Behörden können Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben.
Die beteiligten Behörden können dabei Daten und Prozessinformationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch austauschen.
Die Oberstaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz gemäss § 29 Abs. 2 IDAG.
Die Löschung der Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach den Aktenaufbewahrungsvorschriften gemäss Art. 103 StPO.
Der Regierungsrat regelt Betrieb, Organisation, Datenbearbeitung, Datenzugriff und Aufbewahrung durch Verordnung.
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 56 Organisation
Die Bezirksämter nehmen unter der Leitung der Staatsanwaltschaften für die Bezirke weiterhin Funktionen der Strafverfolgungsbehörden wahr. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind sie organisatorisch Teil der Staatsanwaltschaften für die Bezirke.
Der Regierungsrat bestimmt die Dauer der organisatorischen Übergangslösung.
Art. 57 Personal
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Strafverfolgung tätigen Personen können bei entsprechender Eignung folgende Funktionen ausüben:
Bezirksamtmann sowie Bezirksamtmann-Stellvertreterin und -Stellvertreter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest,
kantonale Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft,
Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter der Bezirke: Assistenz-Staatsanwältin oder Assistenz-Staatsanwalt. Bei besonderer Eignung und entsprechender spezifischer fachlicher Weiterbildung können sie vom Regierungsrat als Staatsanwältin oder Staatsanwalt angestellt werden. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest.
Die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Amtspersonen haben für die Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode Anspruch auf die gleiche Entlöhnung wie nach altem Recht, wenn für die von ihnen neu übernommene Funktion neurechtlich ein tieferer Lohn vorgesehen ist. Ist der Lohn für die neu übernommene Funktion höher, gilt dieser.
Art. 57a Konkordate
Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkordaten, welche die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.
Art. 58 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
§ 4 dieses Gesetzes ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Er untersteht nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung.
Aarau, 16. März 2010
Präsident des Grossen Rats Scholl Protokollführer Schmid
Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juli 2010 Inkrafttreten: 1. Januar 201119
2010/5-03